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Enthalten in Unterweisung Plus
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Eins ist keins!
Ein Fall, wie er wohl jeden Tag in den Betrieben Deutschlands vorkommen kann: Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wird durchgeführt und abgeschlossen. Der Mitarbeiter bleibt aber weiterhin arbeitsunfähig. Kann der Unternehmer dann schon kündigen? So einfach ist das nicht. Denn wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nach einem BEM fortsetzt, kann dies für den Arbeitgeber bedeuten, immer wieder ein BEM anbieten zu müssen (BAG, 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21).
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Enthalten in Unterweisung Plus
Herausforderung im BEM – wenn Beschäftigte wegen psychischer Erkrankungen ausfallen
Immer häufiger begegnen Verantwortliche im BEM-Verfahren psychischen Erkrankungen als Auslöser dafür, dass Beschäftigte wiederkehrend oder über längere Zeit ausfallen, und fühlen sich überfordert. Wie spricht man mit Mitarbeitenden, die über Erschöpfung, Überforderung oder Ängste berichten, aber auch: welche Maßnahmen sind in solchen Fällen geeignet? Kein Zweifel: Hier sind meist Fachleute gefragt, doch Sie können Personalverantwortliche und Führungskräfte in der Unterweisung auf diese Situation vorbereiten.
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Enthalten in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aktuell PREMIUM
Keine Angst vorm BEM-Prozess – zur Teilnahme motivieren und Bedenken ausräumen
Die Einladung zu einem BEM-Verfahren löst bei vielen Beschäftigten zunächst Unsicherheit aus – manchmal sogar Angst. Statt das Verfahren als Unterstützung wahrzunehmen, erleben Betroffene es als Warnsignal: „Was passiert jetzt mit mir?“ oder „Geht es hier um meine Kündigung?“ Eine gute Unterweisung nimmt Angst, schafft Klarheit und Vertrauen in das Verfahren und legt so den Grundstein für eine erfolgreiche Mitwirkung.
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Enthalten in Unterweisung Plus
Keine Sorge vor Transparenz – der BEM-Prozess unterliegt dem Datenschutz!
Viele Beschäftigte sind verunsichert, wenn sie eine Einladung zum BEM erhalten. Eine häufige Sorge: „Wer erfährt von meiner Erkrankung und was passiert mit meinen Angaben?“ Diese Angst führt nicht selten dazu, dass die Beschäftigten das Verfahren gar nicht erst wahrnehmen oder in den Gesprächen wichtige Informationen zurückhalten. Umso wichtiger ist es daher, in der Unterweisung darauf einzugehen, wie mit personenbezogenen Daten im BEM umgegangen wird.
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Enthalten in Unterweisung Plus
50 % – nur jeder Zweite erhält das BEM-Angebot, das ihm zusteht
Rund 20 Jahre nach Einführung des BEM meldet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dass nur etwa jeder zweite Beschäftigte, dem ein BEM rechtlich zusteht, auch tatsächlich ein Angebot vom Arbeitgeber erhält. Die andere Hälfte? Geht leer aus – und mit ihr gehen wertvolle Chancen verloren. Brechen Sie in der Unterweisung von Führungskräften und Personalverantwortlichen eine Lanze für das BEM und räumen Sie Fehleinschätzungen aus.
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Enthalten in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aktuell 
Wie erfolgreich ist Ihr Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)?
Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn Beschäftigte länger oder häufiger krank sind. Ziel ist, die Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten langfristig zu sichern und den Arbeitsplatz zu erhalten. Gleichzeitig sind viele Verantwortliche skeptisch, ob die gewünschten Ziele erreicht werden. Eine Arbeitshilfe der DGUV unterstützt Betriebe jetzt bei der Evaluation des BEM-Verfahrens. So erhalten Sie einen Überblick über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
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