Dokumentation gilt vielen als lästige Pflicht. Dabei ist sie das einzige sichtbare Ergebnis systematischer Arbeitsschutzarbeit. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht durchgeführt. § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Die Frage ist also nicht, ob Sie dokumentieren, sondern wie strukturiert und steuerbar.