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Der Transport giftiger, entzündlicher, explosiver oder gar radioaktiver Materialien auf der Strasse birgt Risiken für die Fahrzeugführende, Personen in der Nähe und für die Umwelt. Im Entsendebetrieb müssen die Mitarbeitenden gefährliche Güter angemessen verpacken und im Transportfahrzeug sichern. Am Zielort muss die riskante Fracht sicher entladen werden. Weil das ohne Fachkenntnisse nicht gelingt, verlangt die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) die Ernennung eines oder einer Gefahrengutbeauftragten.
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Stellen Sie sich den folgenden Fall vor: Ein Spediteur möchte einen grenzüberschreitenden Straßentransport gefährlicher Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge von Deutschland nach Österreich organisieren. Als Experte für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollen Sie den Spediteur beratend unterstützen. Die zentralen Punkte der Beratung betreffen vor allem die Durchführung der Beförderung, insbesondere die Tunnelregelung. Für diesen Fall habe ich Ihnen eine Zusammenfassung bereitgestellt, die die wesentlichen Regelungen für den kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport durch deutsche und österreichische Straßentunnel miteinander vergleicht.
Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Sie beaufsichtigen an der Schnittstelle der Verkehrsträger Straße und Schiene den Versand gefährlicher Güter. Gleichzeitig soll der Versand für eine Seebeförderung vorbereitet werden. […]
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Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Ihr Betrieb bereitet den Versand von UN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. vor. Das gefährliche Gut wird in Stahlkisten verpackt und anschließend auf einem Container verladen. Die Bruttomasse der Versandstücke beträgt insgesamt 5.000 kg. Der Container mit den Versandstücken soll zunächst über die Straße befördert und danach auf ein Seeschiff geladen werden. Nun herrscht in Ihrem Betrieb Uneinigkeit darüber, wie der Container zu kennzeichnen und zu plakatieren ist. Diejenigen, die auf eine Kennzeichnung und Plakatierung komplett verzichten wollen, erhalten dabei besonders viel Zuspruch. Der Grund: Die Sendung soll unter Anwendung der Freistellungsregel 1.1.3.6 ADR erfolgen.
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Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Sie beaufsichtigen an der Schnittstelle der Verkehrsträger Straße und Schiene den Versand gefährlicher Güter. Gleichzeitig soll der Versand für eine Seebeförderung vorbereitet werden. Die Herausforderung besteht nun darin, nicht allein das Regelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter auf internationalen Straßen anzuwenden, sondern auch die Verordnungstexte der beiden anderen relevanten Verkehrsträger vergleichend heranzuziehen. Allein das ADR kann in seiner Komplexität überwältigend sein. Kommen noch RID und IMDG-Code hinzu, verliert man leicht den Überblick. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zentrale gefahrgutrechtliche Regelungen der drei wichtigsten Vorschriftenwerke kompakt gegenüber. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Kennzeichnung und Bezettelung (Plakatierung) von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks im multimodalen Verkehr.
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Die Vorschriften des Kapitels 3.4 ADR erleichtern die Beförderung bestimmter UN-Nummern bis zu einer bestimmten Mengengrenze. Nicht umsonst lautet die Bezeichnung „Beförderung in begrenzten Mengen“.
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