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Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) braucht ausnahmslos jeder einzelne Betrieb in Deutschland eine sogenannte anlasslose bzw. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz, unabhängig davon, ob an dem Arbeitsplatz Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz verlangt von Anfang an, dass sich jedes Unternehmen mit der Situation von Schwangeren und Stillenden im Arbeitsalltag auseinandersetzt. Was das für eine Einrichtung oder Praxis bedeutet und worauf Sie achten müssen, haben wir für Sie nachfolgend kompakt zusammenfasst.
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Die Elternzeit ist eine der schönsten Phasen im Leben der Eltern, wenngleich oft mit Stress und wenig Schlaf verbunden. Jeden Tag eine Fähigkeit zu entdecken, die der Nachwuchs neu dazugelernt hat, ist für Ihre Mitarbeiterin ein tolles Erlebnis und kommt nie mehr zurück. Doch leider endet diese schöne Zeit irgendwann. Viele sind auf ein zweites Einkommen – zumindest aus einer Teilzeitbeschäftigung – zwingend angewiesen oder möchten aus anderen Gründen zurück in den Beruf. Das will nicht nur gut, sondern auch rechtzeitig vorbereitet sein, damit Ihre Mitarbeiterin Familie und Beruf möglichst reibungslos unter einen Hut bringen kann. Regelmäßige Kontakt- und Wiedereinstiegsgespräche schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche Rückkehr in den Beruf. Planen Sie gemeinsam den richtigen Zeitpunkt, den Umfang und die Ausgestaltung des Wiedereinstiegs. Unsere Tipps helfen Ihnen dabei.
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Kann durch die Tätigkeit in der Praxis die Sicherheit von Mutter und Kind nicht gewährleistet und auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, darf ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann bei den entsprechenden Voraussetzungen von folgenden Personen/Ämtern ausgesprochen werden und ist von einer Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden.
Wenn eine Mitarbeiterin aus Ihrem Praxisteam schwanger wird, ist das natürlich ein freudiges Ereignis. Um die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes nicht zu gefährden, müssen Sie für die entsprechende Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Da heißt es, einige gesetzliche Vorgaben zu beachten – denn der Gesetzgeber nimmt Sie ordentlich in die Pflicht!
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Frage: „Demnächst kehren mehrere unserer Mitarbeiter (männlich und weiblich) aus der Elternzeit zurück an ihren Arbeitsplatz. Mit welchen Maßnahmen können wir – insbesondere die Sicherheitsbeauftragten – ihnen den Wiedereinstieg erleichtern?“ […]
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Frage: „In unserer Zahnarztpraxis ist eine Schwangere beschäftigt. Wir sind aktuell unterbesetzt. Darf sie weiterhin bei Operationen eingesetzt werden?“ Antwort: Aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt sich die Verpflichtung zur gesonderten […]
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Der Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen ist eine zentrale Aufgabe im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und ergänzende Regelwerke verpflichten Arbeitgeber, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen umzusetzen. Das Merkblatt M 039 der BG RCI bietet praxisnahe Informationen zu fruchtschädigenden Stoffen und deren Einstufung. Dieser Beitrag fasst die gesetzlichen Grundlagen und die Inhalte des Merkblatts zusammen und gibt Ihnen als Sicherheitsfachkraft und Gefahrstoffbeauftragte konkrete Handlungshilfen.
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Der Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen ist eine zentrale Aufgabe im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und ergänzende Regelwerke verpflichten Arbeitgeber, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen umzusetzen. Das […]
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Seit dem 1. Juni 2025 ist die gesetzliche Anpassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft: Abhängig beschäftigte Frauen haben nun bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf eine gestaffelte Schutzfrist. Je nach Dauer der Schwangerschaft kann der Mutterschutz zwei, sechs oder acht Wochen betragen.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt – gibt es das? Ja, seit 1.6.2025 steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Der Anspruch fußt auf einer entsprechenden Gesetzesänderung in § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Wir haben für Sie das Wichtigste zu dieser Neuregelung und zu anderen Themen aus dem Mutterschutzgesetz im Folgenden zusammengefasst.
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