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Seit dem 23.07.2025 steht Ihnen die Gefahrgut-Datenbank (DGG) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kostenfrei zur Verfügung. Damit erhalten Sie direkten Zugang zu einem zentralen Arbeitsinstrument für die Planung, Durchführung und Kontrolle von Gefahrguttransporten.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt ihre Gefahrgut-Datenbank (Datenbank Gefahrgut (DGG)) seit Juli 2025 kostenfrei zur Verfügung. Sie können damit schnell und unkompliziert prüfen, welche Vorschriften für den Transport eines bestimmten Stoffes oder Produkts gelten. Der Vorteil: Statt mühsam in umfangreichen ADR-Tabellen zu blättern, haben Sie die wichtigsten Angaben mit wenigen Klicks auf dem Bildschirm.
Für den Geltungszeitraum von 2025 bis 2027 haben es, wie Sie sicher wissen, elf neue UN-Nummern ins ADR geschafft. Diese zusätzlichen Eintragungen in das Stoffverzeichnis können dabei mit neuen Sondervorschriften oder Verpackungsanweisungen einhergehen. Ein Beispiel dafür ist die UN 3555 TRIFLUORMETHYLTETRAZOL- NATRIUMSALZ, IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton. Die UN-Nummer wurde erst 2025 eingeführt – ebenso wie die zugehörigen Vorschriften SV 28, P 303 und PP 26, die im Zuge der Aktualisierung des internationalen Gefahrgutrechts für den Straßenverkehr aufgenommen wurden. Dieser Beitrag hilft Ihnen dabei, die Einhaltung der neuen und der bestehenden Regeln in Bezug auf UN 3555 zu überprüfen.
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Leserfrage: „Einer unserer Fahrer wurde auf einer Tour von einem Polizisten angehalten und kontrolliert. Bei der Überprüfung des Beförderungspapiers stellte dieser fest, dass Feuerwerkskörper geladen waren. Daher bat er den […]
Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Sie beaufsichtigen an der Schnittstelle der Verkehrsträger Straße und Schiene den Versand gefährlicher Güter. Gleichzeitig soll der Versand für eine Seebeförderung vorbereitet werden. […]
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Wussten Sie, dass man unter bestimmten Voraussetzungen gefährliche Stoffe und Gegenstände mit der Deutschen Post versenden kann? Sie können sich sicherlich vorstellen, dass diese Sendungen unter strengen Auflagen organisiert werden und einige Stoffe grundsätzlich von der Beförderung durch einen Post-Dienstleister wie DHL ausgeschlossen sind (siehe Info-Kasten). Gleichzeitig bedeutet dies aber ebenso, dass der nationale Paketdienst die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen von ADR, GGVSEB & Co. einhalten muss. Die „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“, die die Deutsche Post für nationale DHL-Pakete und briefähnliche Sendungen herausbringt, müssen demgemäß in regelmäßigen Abständen und wenigstens im Zwei-Jahres- Rhythmus aktualisiert werden.