Navigation

Foto: © domoskanonos | Adobe Stock

Sicherheitsbeauftragter: Das sind seine Aufgaben

  • 08.03.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 12 Min.

Die zahlenmäßig größte Gruppe der Betriebsbeauftragten nehmen die Sicherheitsbeauftragten (SiBe) ein. Als Schnittstelle zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Führungskraft und Mitarbeitern, unterstützen sie die Umsetzung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen. Wer SiBe werden kann und welche Aufgaben die Bestellung beinhaltet, erfahren Sie in dieser Übersicht.

Als Sicherheitsbeauftragter, auch SiBe genannt, unterstützen Sie die Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten ist ein großer Vertrauensbeweis, bringt gleichzeitig aber auch neue Aufgaben und Pflichten mit sich.

Als Sicherheitsbeauftragter sind Sie dafür zuständig die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb zu fördern und zu verbessern. Hiervon kann das Wohl der Mitarbeiter, der Kunden und des ganzen Unternehmens abhängen. Der Praxisratgeber „Sicherheit im Betrieb“ bietet Ihnen Unterstützung und Inspiration bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Sicherheitsbeauftragte: Definition und Anforderungen

Der Sicherheitsbeauftragte ist der Betriebsbeauftragte, der der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) auf der Baustelle am nächsten steht. Der Unterschied zu einer Fachkraft besteht darin, dass diese schriftlich bestellt wird und eine bestimmte berufliche Qualifikation aufweisen, sowie in anerkannten Lehrgängen auf ihre Aufgaben vorbereitet werden muss.

Für den Sicherheitsbeauftragten gibt es keinen so detaillierten Anforderungen. Aus gesetzlicher Sicht soll der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber „lediglich“ bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen, auf die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung achten und auf Unfall-, Gesundheits- und andere arbeitsbedingte Gefahren und Gefährdungen aufmerksam machen.

Beobachtet der Sicherheitsbeauftragte, dass Kollegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes missachten, sollte er sie in kollegialem Ton darauf hinweisen und ihnen erklären, welche Risiken (für sie selbst und/oder andere) dadurch entstehen können. Ein Sicherheitsbeauftragter kann nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise und einzelnen Schritten verpflichtet werden. Andererseits trägt er auch keine formale Verantwortung für die Sicherheit. Mit seiner Aufgabe sind – dies hat er mit der Sifa gemeinsam – außerdem auch keine Weisungsbefugnisse verbunden.

Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem (SiBe) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Zwischen den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und denen der Sicherheitsbeauftragten gibt es eklatante Unterschiede. Für die Sifas gibt es klar definierte Zuständigkeitsbereiche. Darüber hinaus dürfen sie nicht für Unfälle haftbar gemacht werden, die sich aus einer fehlerhaften oder fehlenden Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Berufsgruppen verdeutlicht die nachfolgende Tabelle. 

 SifaSiBe
Rechtsgrundlage§ 6 ASiG DGUV-Vorschrift 2§ 22 SGB VII, § 20 DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Information 211-042
Aufgabenden Arbeitgeber / Unternehmer beraten und unterstützen, einen Betrieb sicherheitstechnisch betreuendas Durchführen von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten unterstützen
AnforderungenMeister oder Ingenieur Sicherheitstechnik o. Ä., Berufserfahrung,
Ausbildung zur Sifa
Nicht konkret definiert, Kriterien sind Zuverlässigkeit, Sozialkompetenz,
Sicherheitsbewusstsein, Akzeptanz in der Belegschaft
Umfang der TätigkeitEinsatzzeiten, gemäß DGUV- Vorschrift 2eZeitaufwand nicht festgelegt, während der normalen Arbeit
Bestellungschriftlich, mit Zustimmung des BetriebsratsSchriftform empfohlen, unter Beteiligung des Betriebsrats
Arbeitsrechtliche StellungTätigkeit laut Arbeitsvertrag, ggf. Vollzeitstellefreiwilliges Ehrenamt
Interne/externe Bestellungkann auch als externe Dienstleistung bestellt werden (Berater als externe Sifa)muss im Unternehmen beschäftigt sein als „Mitarbeiter unter Kollegen“
Organisatorische Stellungder Betriebsleitung unterstelltdem Vorgesetzten unterstellt, darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden
Verantwortung / Haftungverantwortlich für seinen Aufgabenbereich gemäß § 6 ASiG und fachlich
korrekte Beratung, aber nicht pauschal für die Durchführung des Arbeitsschutzes,
Haftung bei grober Fehlberatung (Garantenstellung). Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ist Chefsache
ohne spezielle zivil- oder strafrechtliche Verantwortung Haftung
(wie jeder Mitarbeiter) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Weisungsbefugnissekeinekeine

Treten Sie eine neue Arbeitsstelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit an? Hierbei handelt es sich sicherlich um eine spannende, abwechslungsreiche und trotzdem nicht immer leichte Aufgabe. Der Praxisratgeber "Neu als Sifa und was nun?" hilft Ihnen im neuen Job erfolgreich durchzustarten. Sie erfahren, was Sie als Sifa unbedingt beachten sollten und wie Sie die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren angehen.

Sollten Sicherheitsbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten?

Laut DGUV-Regel 100-001 Ziffer 4.2.4 sollten Sicherheitsbeauftragte nicht nur mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern auch mit den Betriebsärzten der Unternehmen zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit hängt unter anderem von der Größe des Betriebs sowie von den Organisationsstrukturen und Gefahrenpotenzialen ab.

Wie und auf welche Weise diese Zusammenarbeit ausschauen soll, müssen die Unternehmen selbst entscheiden. Denkbar wären beispielsweise regelmäßige Veranstaltungen, in denen sich Sicherheitsbeauftragte, Sifas und/oder Betriebsärzte gegenseitig austauschen. 

Außerdem ist die gemeinsame Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ein mögliches Szenario der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Untersuchung von Unfällen. Gemäß DGUV-Regel 100-001 Ziffer 4.2.4 nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) statt. In größeren Unternehmen, in denen es mehrere Sicherheitsbeauftragte gibt, können nicht alle an der ASA teilnehmen. 

Für große Unternehmen, die von diesem Problem betroffen sind, gibt es drei Optionen, um diesem Problem zu begegnen:

  • Zwei bis vier Delegierte aus den Reihen der Sicherheitsbeauftragten (einmal jährlich gewählt) nehmen stellvertretend für alle an der ASA teil.
  • Zu jeder ASA werden andere Sicherheitsbeauftragte eingeladen.
  • In großen Unternehmen mit mehreren ASA werden nur die Sicherheitsbeauftragten eingeladen, deren Bereich in der ASA betroffen ist.

Sollten Sicherheitsbeauftragte bei der Gefährdungsbeurteilung anwesend sein?

Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß § 13 ArbSchG ist der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Im Rahmen der Erstellung spielen Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Rolle und sollten deshalb in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden.  

Sicherheitsbeauftragte kennen den Arbeitsbereich und können aufgrund dessen sehr gut einschätzen, welche Gefährdungen sich für Leben und Gesundheit der Beschäftigten daraus ergeben. Zudem sollten die Sicherheitsbeauftragten in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit eingebunden werden, da sie Ideen und Sachkenntnis mit einbringen können, wie Gefährdungen vermieden werden. Darüber hinaus sind sie meistens in der Lage, während der Gefährdungsbeurteilung auf Mängel an der Arbeitsstätte hinzuweisen, aus denen sich Gefährdungen für die Mitarbeiter ergeben können. Ihre Sachkenntnis ist somit wertvoll für Unternehmen. 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unternimmt der Arbeitgeber gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Betriebsbegehung, bei welcher der Sicherheitsbeauftragte ebenfalls mit anwesend sein sollte. Da er den gesamten Betrieb und die einzelnen Arbeitsbereiche kennt, kann er die Verantwortlichen auf Mängel hinweisen, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Betriebsbegehungen geben die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu bewerten, dadurch Sicherheits- und Gesundheitsgefahren aufzudecken und anschließend Arbeitsschutzmaßnahmen einzuleiten. 

Für eine fehlende oder gar falsche Gefährdungsbeurteilung, infolgedessen es zu gravierenden Unfällen kommt, kann der Sicherheitsbeauftragte nicht haftbar gemacht werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument für die Entwicklung von Arbeitsschutzmaßnahmen und bildet die Grundlage dafür. Für jeden Arbeitsplatz müssen die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die sich für die Beschäftigten ergeben können – und dies vor der Aufnahme der Tätigkeit. Darüber hinaus ist die Verringerung der Risiken von Unfällen, physischen und psychischen Erkrankungen und anderen Arbeitsbedingungen das Ziel einer jeden Gefährdungsbeurteilung. 

Ab wie vielen Mitarbeitern muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte ernennen. Das geht aus dem Sozialgesetzbuch VII (§ 22 SGB VII) hervor. Allerdings kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 22 SGB VII anordnen, dass Arbeitgeber auch dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen, wenn die Beschäftigtenzahl unter 20 liegt. Dies trifft vor allem auf die Unternehmen zu, deren Mitarbeiter besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt sind. Die etwa 480.000 Sicherheitsbeauftragten (DGUV 2016) sind daher die zahlenmäßig größte Gruppe aller Beauftragten in Deutschland.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte Ihr Unternehmen insgesamt benötigt, richtet sich gemäß der DGUV-Vorschrift 1 nach

  • der Anzahl der Beschäftigten,
  • den vorliegenden Unfallrisiken und Gesundheitsgefahren und
  • der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Daher gibt es keine Tabellen, wo man die Anzahl der benötigten Sicherheitsbeauftragten nachschlagen könnte. Jeder Betrieb muss dies selbst entscheiden. Die Kriterien finden Sie in Abschnitt 4.2 der DGUV-Regel 100-001 genauer definiert.

Beispiel: Laut einer Empfehlung der BG RCI kann der zweite Sicherheitsbeauftragte – je nach Gefährdungslage – ab 51 Mitarbeitern oder aber erst nach 76 oder 101 Beschäftigten notwendig werden.

Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen muss bekannt sein

Es kann in einem Unternehmen je nach Branche und Gefährdungsarten viele unterschiedliche Beauftragte mit speziellen Zuständigkeiten geben. Nicht nur der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten diese Personen bekannt sein, auch die Sicherheitsbeauftragten und alle Kollegen sollten über deren Aufgaben Bescheid wissen und ihre Ansprechpartner kennen. Darüber kann in einer Unterweisung informiert werden, aber auch Aushänge, Intranet usw. helfen dabei. Denn jeder sollte wissen, wie er den jeweils geeigneten Ansprechpartner für sicherheits- oder gesundheitsrelevante Fragen erreichen kann (Raum, Telefonnummer, E-Mail usw.).

Empfehlung: Am besten führen Sie eine „Beauftragten-Liste“, um bei Störungen und in akuten Gefahrensituationen schnell den jeweiligen Spezialisten zu erreichen. In Ihren Gefährdungsbeurteilungen und ggf. auch in Sicherheitsunterweisungen sollten Sie die jeweils zuständigen Beauftragten nach Möglichkeit einbinden.

Warum es keine externen Sicherheitsbeauftragten gibt

Während die Aufgaben einer Sifa auch an externe Dienstleister übergeben werden können, müssen Sicherheitsbeauftragte direkt vor Ort tätig sein. Hier können sie die externe Fachkraft in der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Deshalb sind SiBe stets Mitarbeiter des Unternehmens und externe Sicherheitsbeauftragte sind nicht zulässig.

Aufgaben und Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Zwar gibt es kaum konkrete Pflichtvorgaben für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, dennoch lohnt es sich auf folgende Punkte zu achten, um die Rechtssicherheit der Bestellung sicherzustellen:

  • Prüfen Sie die Qualifikation potenzieller Beauftragter anhand von Schulungsnachweisen etc.
  • Auch wenn die schriftliche Bestellung nicht vorgeschrieben ist, ist es dennoch empfehlenswert diese schriftlich festzuhalten.
  • Beschreiben Sie darin die Tätigkeiten und Zuständigkeiten möglichst detailliert.
  • Lassen Sie eine Beauftragung von beiden Seiten unterschreiben.
  • Prüfen Sie Beauftragungen und Aufgabenbeschreibungen regelmäßig und aktualisieren Sie sie ggf., zum Beispiel bei neuen Anlagen, Prozessen oder Risiken.
  • Beziehen Sie Beauftragte frühzeitig in Planungen und Veränderungsprozesse ein. Beauftragte pro forma zu bestellen, um einer Pflicht zu genügen, dann aber nicht weiter einzubinden, zu unterstützen und mitwirken zu lassen ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.
  • Organisieren Sie Fortbildungsmöglichkeiten für Ihre Beauftragten. Fachkunde bleibt nur dann Fachkunde, wenn sie regelmäßig aktualisiert wird.
  • Unterstellen Sie Beauftragte direkt der Geschäftsführung oder Betriebsleitung bzw. dem Anlagenbetreiber und machen Sie dies im Unternehmens-/Betriebsorganigramm deutlich. Es ist wenig sinnvoll, einen Beauftragten in der Unternehmenshierarchie einer Stelle unterzuordnen, deren Handeln und Unterlassen sie überwachen soll.

Beachten Sie außerdem, dass das Ernennen eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter nicht als sicherheitstechnische Betreuung gilt. Sicherheitsbeauftragte ersetzen niemals die Bestellung einer Sifa und das Benennen von Sicherheitsbeauftragten entbindet den Arbeitgeber, Führungskräfte oder die Sifa in keiner Weise von eigenen Verantwortlichkeiten.

Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

Gemäß § 20 DGUV-Vorschrift 1 haben sie als Sicherheitsbeauftragter die Aufgabe, den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Konkret heißt dies, dass Sicherheitsbeauftragte z. B.

  • Sicherheitsmängel wie defekte Geräte, außer Kraft gesetzte oder manipulierte Schutzeinrichtungen, fehlende Arbeitsmittelsicherheit durch versäumte Prüfungen o. Ä. umgehend dem Vorgesetzten melden.
  • ein Auge darauf haben, dass die Kollegen eine vorgeschriebene Schutzausrüstung benutzen.
  • bei erkennbar sicherheitswidrigem Verhalten einschreiten und den Kollegen auf seinen Fehler und die damit verbundenen Gefahren aufmerksam machen.
  • als Ansprechpartner ihrer unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen Fragen zum Arbeitsschutz beantworten oder sich um Klärung kümmert.
  • Anregungen und Vorschläge der Beschäftigten für einen besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz aufnehmen und diese an die Geschäftsleitung sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiterleiten.
  • die Vorgesetzten und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Planung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen.
  • an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teilnehmen.

Rechte und Pflichten – Das Prinzip Weisungsfreiheit und Weisungsrecht

Eine unerlässliche Voraussetzung für die Unabhängigkeit eines Betriebsbeauftragten ist, dass er innerhalb seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs und im Rahmen seiner Fachkunde weitestgehend (fachlich) weisungsfrei gestellt ist. Diese Weisungsfreiheit bedeutet, dass der Beauftragte die betriebliche Situation in seinem Zuständigkeitsbereich und die vorliegenden Sachverhalte allein aufgrund der Gesetze und Vorschriften sowie innerbetrieblichen Regelungen zu beurteilen hat.

Das heißt: Niemand, auch kein Vorgesetzter oder eine Führungskraft, darf dem Sicherheitsbeauftragten hineinreden oder gar vorschreiben wollen, auf welche Weise und nach welchen Kriterien er z. B. das Erfüllen von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzanforderungen zu prüfen und zu bewerten hat. Diese fachliche Weisungsfreiheit ist in einigen Fällen gesetzlich explizit festgelegt, darf aber auch für alle anderen Fälle als gegeben angesehen werden. Umgekehrt kann der Arbeitgeber einen Beauftragten mit besonderen Rechten bezogen auf seinen Aufgabenbereich ausstatten.

Selbstverständlich bedeutet Weisungsfreiheit nicht, dass ein Beauftragter nach Belieben und ohne jegliche Verbindlichkeiten seinen Aufgaben nachkommen könnte. Im Gegenteil, der Beauftragte steht aufgrund seiner Bestellung und der ihm übertragenen Pflichten an erster Stelle der Verantwortlichkeit für Rechtssicherheit und geordnete Verhältnisse innerhalb seines Aufgabengebiets.
Er hat seine Arbeit direkt der Betriebs-, Geschäfts- oder Behördenleitung nachzuweisen, z. B. durch das Vorlegen von Jahresberichten. Wenn ein Beauftragter sich in seiner Arbeit behindert fühlt oder wenn er personelle, finanzielle oder organisatorische Unterstützung benötigt, sollte er dies unverzüglich der Geschäftsleitung mitteilen. Durch das Prinzip der Weisungsfreiheit kann eine unabhängige Beratung gewährleistet werden. Dies beinhaltet auch, dass der Sicherheitsbeauftragte kein Weisungsrecht besitzt, lediglich die beratende Unterstützung anbietet. So kann der SiBe auch nicht zivil- oder strafrechtlich geahndet werden.

Kein Kündigungsschutz aber Benachteiligungsverbot für Sicherheitsbeauftragte

Das Gerücht des Kündigungsschutzes eines Sicherheitsbeauftragten hält sich zwar hartnäckig, doch ein Sonderkündigungsschutz ist hier nicht der Fall. Stattdessen gilt das Benachteiligungsverbot, welches festlegt, dass ein Beauftragter nicht aufgrund seiner im Amt getroffenen Entscheidungen, gekündigt werden kann. Der Hintergrund ist, dass ein Beauftragter in seiner kontrollierenden Tätigkeit zu Schlüssen kommen kann, über die die Geschäftsführung des Unternehmens wenig erfreut ist. Dies darf in keinem Falle ein Nachteil für die SiBe sein.

Qualifikation und Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten

Damit der bestellte Sicherheitsbeauftragte seinen Pflichten nachkommen kann, muss der Arbeitgeber dem SiBe ermöglichen, dass er an Aus- und Fortbildungen teilnehmen kann, die für seine Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich sind.  Darunter fällt auch die Erstschulung, die von verschiedenen Unfallversicherungsträgern oder Berufsgenossenschaften auch für spezifische Branchen angeboten wird.

Sicherheitsbeauftragter Voraussetzungen

Die erforderlichen Qualifikationen eines Sicherheitsbeauftragten sind zwar nicht gesetzlich festgelegt, doch wie wirksam ein Sicherheitsbeauftragter seiner Funktion gerecht werden kann, hängt neben seiner fachlichen Kompetenz und Erfahrung vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • von seinem Verantwortungsbewusstsein und Engagement,
  • von seiner persönlichen Akzeptanz bei Kollegen und Vorgesetzten und
  • von seiner Fähigkeit, mit Fingerspitzengefühl, aber auch mit Überzeugungskraft und Beharrlichkeit auf Missstände aufmerksam zu machen und an der richtigen Stelle auf deren Beseitigung hinzuwirken.

Außerdem sollte ein Sicherheitsbeauftragter diese Aufgabe freiwillig übernehmen, denn wer dazu gegen Willen zum SiBe zwangsverpflichtet wird, dürfte kaum das erforderliche Engagement mitbringen. Daraus ergibt sich schon, dass für diese Aufgabe nicht jeder geeignet ist. Achten Sie bei der Auswahl außerdem darauf, dass die Kandidaten die folgenden Voraussetzungen mitbringen:

  • Sie sind ständig oder meistens im Betrieb anwesend. Wer etwa als Außendienstmitarbeiter nur gelegentlich erscheint, scheidet eher aus.
  • Sie kennen alle Einzelheiten ihres Betriebsbereichs und die dort vorhandenen Gesundheits- und Unfallgefahren.
  • Sie sind mit den Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanweisungen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen vertraut und halten sie vorbildlich ein.
  • Sie sind lernwillig und bereit, ihre Kenntnisse fortlaufend auf den neuesten Stand zu bringen.
  • Sie besitzen das Vertrauen ihrer Arbeitskollegen und haben zu ihnen ein gutes persönliches Verhältnis, ohne sich mit jedem anzubiedern. Sie werden aufgrund ihrer Arbeitsweise und ihres Verhaltens von den Kollegen als Vorbild geschätzt und von den Vorgesetzten respektiert.
  • Sie verfügen über eine gute Beobachtungsgabe und gehen immer mit offenen Augen durch den Betrieb.

Außenseiter, Eigenbrötler und Kollegen, die nur „Dienst nach Vorschrift“ machen, kommen für diese Aufgabe darum nicht in Betracht.

Weitere Anforderungen bei Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte

Laut dem Medizinproduktegesetz (MPG) §30, hat jeder Hersteller von Medizinprodukten mit Unternehmenssitz in Deutschland einen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestimmen. Neben den oben genannten Anforderungen muss dieser Beauftragte eine abgeschlossene naturwissenschaftliche, medizinische oder technische Hochschulausbildung nachweisen oder eine andere Ausbildung, die ihn für die zu erbringenden Aufgaben befähigt. Außerdem muss er eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen können.

Wie lange ist die Aus- und Fortbildung gültig? Bleibt die Qualifikation?

Die allgemeine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten verliert zwar nicht an Gültigkeit, doch Gesetze im Arbeitsschutz ändern sich stetig, sodass eine Fortbildung in regemäßigen Abständen nötig wird. Die DGUV Regel 100-001 spezifiziert hierzu:  "Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von der Berufsgenossenschaft angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."

Wie oft eine Schulung oder Fortbildung nötig ist, hängt von Ihrem betrieblichen und persönlichen Bedarf ab. Die DGUV Information 211-042 (Stand März 2017) spezifiziert: „Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine interne oder externe Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.“ Nichtsdestotrotz bieten sich jährliche Fortbildungen an, um Neuerungen in Regelwerken und aktuelle Themen aufzuarbeiten oder auch um den Austausch mit anderen Sicherheitsbeauftragten zu fördern.

Neben den Unfallkassen und BGs, finden Sie auch bei PraxisCampus spannende Weiterbildungsangebote im Bereich Arbeitssicherheit.

Wie hoch ist die Vergütung von Sicherheitsbeauftragten?

Sicherheitsbeauftragte übernehmen ein Ehrenamt innerhalb des Betriebs, sorgen sich um die Unfallverhütung sowie um die höchstmögliche Sicherheit der Beschäftigten. Das Ehrenamt wird innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit erfüllt. Zudem können sie nicht haftbar gemacht werden. Deshalb wird ihr Amt mit dem vertraglich vereinbarten Lohn abgegolten. Bei der Ausübung der Aufgaben können von Fall zu Fall Überstunden anfallen. Hierfür sollte der Arbeitgeber für einen entsprechenden Zeitausgleich sorgen.