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Arbeitsschutz Deutschland
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Arbeitsschutz in Deutschland: Strenge Gesetze und Regeln retten Leben

  • 26.04.2019
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 14 Min.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf Sicherheit am Arbeitsplatz. Immer wieder kommt es zu Unfällen im Betrieb, auch zu tödlichen. Jeder Firmeninhaber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich in seinem Unternehmen um die Sicherheit seiner Mitarbeiter und um deren Gesundheitsschutz zu kümmern. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die allesamt eines zum Ziel haben: Den Schutz der Mitarbeiter in allen Branchen.

Arbeitgeber sind in der Sorgfaltspflicht

Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Beschäftigten weder Chemikalien noch anderen Gefahrstoffen, Lärm und Krankheitserregern sowie anderen Gefahren, die sich aus dem Arbeitsalltag ergeben, ausgesetzt sind. Darüber hinaus muss der Firmeninhaber seine Mitarbeiter regelmäßig in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterweisen.

Eines der wichtigsten Gesetze dabei ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dieses schreibt unter anderem vor, dass Arbeitgeber unter bestimmten Gegebenheiten Betriebsärzte einstellen und auch Fachpersonal für Sicherheitsfragen im Betrieb beschäftigen müssen. Eine weitere Säule des gesetzlichen Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das die Aufgaben beider Seiten im Betrieb – die des Arbeitgebers und Arbeitnehmers – regelt. Dieses Gesetz, das 1996 in Kraft getreten ist und seitdem ständig weiterentwickelt wird, beinhaltet die sogenannte Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für den modernen Arbeitsschutz.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist im Grunde genommen die Planungsbasis für Gesundheit und Sicherheit im Unternehmen. Angesiedelt ist sie in der Führungsebene: Dort laufen die Fäden für einen verantwortlichen Umgang mit dem Thema Arbeitsschutz zusammen, dort wird der Schutz der Mitarbeiter im Betrieb verlässlich gestaltet und dokumentiert. Eine Gefährdungsbeurteilung kann man in 7 Schritten einfach erstellen. Der Gesetzgeber schreibt bei der Gefährdungsbeurteilung jedoch kein starres Schema vor, es werden lediglich Grundsätze vorgegeben. Dementsprechend gibt es nicht den einen „richtigen“ Weg für die Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung. Jeder Betrieb ist eben anders, deshalb richtet sich die individuelle Gefährdungsbeurteilung eines Betriebs nach den individuellen Gegebenheiten. Wenn Gefahren rechtzeitig erkannt werden, können geeignete Maßnahmen getroffen und Störungen im Betriebsablauf verhindert werden. Deshalb ist eine Gefährdungsbeurteilung nicht nur für den Schutz der Mitarbeiter unabdingbar, sondern trägt auch dazu bei, wirtschaftliche Verluste zu minimieren, wie sie durch arbeitsbedingte Unfälle und Krankheiten entstehen können. Arbeitsschutz zahlt sich also aus. Zentrale Fragen bei der Gefährdungsbeurteilung sind:

  • Was kann die Sicherheit im Unternehmen gefährden?
  • Was kann die Gesundheit gefährden?
  • Wie lassen sich Sicherheit und Gesundheitsschutz garantieren?

Wie setzt man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutz um?

Zunächst muss sich der Firmeninhaber klar machen, welche potenziellen Gefahren in seinem Betrieb bestehen und wo genau Handlungsbedarf besteht. Das sollte möglichst frühzeitig geschehen. Diese Aspekte sollten dabei nicht vernachlässigt werden: Die Gefährdungsbeurteilung fußt auf den jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen im Betrieb. Deshalb sollten zunächst alle Arbeitsabläufe, soweit sie vorhersehbar sind, erfasst werden. Das betrifft auch Arbeiten außer der Reihe. Wichtig ist, die Gefährdungsbeurteilung systematisch anzugehen: Gefahrenquellen entstehen etwa in Zusammenhang mit Arbeitszeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder auch mangelnder Qualifikation beziehungsweise fehlender Unterweisungen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz und jedes Berufsfeld im Betrieb notwendig. Arbeiten, die außerhalb des Firmensitzes ausgeführt werden und die in Verbindung mit spezifischen Gefahren stehen, unterliegen ebenfalls einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Pflicht des Arbeitgebers ist ebenfalls, den gesamten Prozess rund um die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Sinnvoll ist es, die Mitarbeiter in diesen Prozess miteinzubeziehen – sie können aufgrund ihrer Arbeitspraxis Fakten beisteuern, an die der Arbeitgeber gegebenenfalls nicht denken könnte. Überhaupt haben Betriebs- und Personalräte ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geht. Insgesamt haben die Arbeitnehmer, beziehungsweise ihre Vertreter, folgende Rechte und Pflichten, die in Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung stehen:

  • Arbeitgeber über Gefahren informieren
  • Veränderungen am Arbeitsplatz melden
  • Befragung zur Organisation der Gefährdungsbeurteilung
  • Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung
  • Information über die Beseitigung von Gefahren
  • Aufforderung an den Firmeninhaber, Gefahren zu verringern oder zu beseitigen
  • Teilnahme an der Ausarbeitung der Dokumentation
  • Kooperation mit dem Arbeitgeber

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte als Kernelement für die Sicherheit am Arbeitsplatz regelmäßig durchgeführt und gegebenenfalls aktualisiert werden. Damit ist sie nicht nur eine Erstbeurteilung, sondern einem ständigen Prozess unterworfen. Sie wird außerdem notwendig, wenn Arbeitsplätze im Unternehmen umgestaltet oder neu geschaffen werden, sich die Organisation der Arbeit verändert oder das Verfahren, oder auch wenn andere Arbeitsstoffe oder neue Geräte zum Einsatz kommen. Regelmäßig notwendig wird die Gefährdungsbeurteilung auch bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen oder mit der Änderung von Rechtsvorschriften. Eine genaue Betrachtung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung muss unter anderem auch bei Havarien und Störfällen sowie Arbeitsunfällen und erheblichen Fehlzeiten wegen arbeitsbedingten Erkrankungen erfolgen.

Wichtige Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz in Deutschland

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Dieses Gesetz regelt die grundsätzliche Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter eines Unternehmens bei der Arbeit. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen – als Maßnahme zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung. Alle zusammen bilden den Arbeitsschutzausschuss mit verschiedenen Aufgabengebieten. Erreicht werden soll mit diesem Gesetz unter anderem, dass entsprechende Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz in Betrieben angewandt und arbeitsmedizinische Erkenntnisse umgesetzt werden.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Diese Verordnung dient ebenfalls der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter mit Schwerpunkt auf Einrichtung und Betreiben von Arbeitsstätten. In dieser Verordnung ist auch die Gefährdungsbeurteilung verankert: „Der Arbeitgeber hat zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen“ (ArbStättV). Hier sind auch Gefährdungen durch psychische Belastung am Arbeitsplatz verankert.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Zweck des Gesetzes ist unter anderem, die Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern in Zusammenhang mit der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten zu können. Es beschäftigt sich auch mit werktäglicher Arbeitszeit, Schicht- und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe sowie mit den Ausnahmen für die verschiedenen Branchen.
  • Baustellenverordnung (BauSTellV): Diese Verordnung dient der Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und dem Arbeitsschutz vor Gefahren von Beschäftigten auf Baustellen. Als Baustelle ist der Ort gemeint, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben hat zum Ziel, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu verändern oder auch abzubrechen. Zum Beispiel ist für eine Baustelle, auf der mehrere Gewerke verschiedener Arbeitgeber beschäftigt sind, eine Vorankündigung zu übermitteln und ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (vor dem Einrichten der Baustelle) zu erstellen.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Diese Verordnung regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel ist, den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Angestellten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dabei geht es unter anderem um geeignete Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung und um eine passende Gestaltung der Fertigungs- und Arbeitsverfahren. Auch geht es hier um Maßnahmen zum Schutz in Gefahrenbereichen bei überwachungsbedürftigen Maschinen. Die letzte Änderung der Betriebssicherheitverordnung und Ihre neuen Pflichten sind im Jahr 2017 in Kraft getreten.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung hat zum Ziel, Menschen und Umwelt vor schädlichen Stoffen zu schützen. In ihr sind Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung, aber auch zur Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische enthalten. Darüber hinaus geht es auch um die Beschränkung bei der Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen. In diesem Bereich sind besondere Qualifikationen der Fach- oder Sachkunde nötig.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – und zwar in der Ausbildung, als Arbeitnehmer oder auch bei sonstigen Dienstleistungen und einer Ausbildung ähnlichem Arbeitsverhältnis (siehe Punkt 1.1.1.). Sie stehen unter besonderer Sorgfaltspflicht und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Azubis und Jugendlichen einiges zu beachten.
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationArbSchV): Hier geht es um den Schutz von Beschäftigten beispielsweise in der Produktion vor Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Unter anderem werden hier Art, Ausmaß und Dauer von Lärm und Vibrationen behandelt, aber auch Auslöse- und Expositionswerte. Außerdem geht es unter anderem auch um Möglichkeiten der Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, um Gesundheitsgefahren durch Vibrationen und Schwingungen zu vermeiden.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Das Mutterschutzgesetz regelt nicht nur Schutzfristen vor und nach der Entbindung, sondern befasst sich auch mit weiteren Themen wie etwa dem Verbot von Mehrarbeit oder Nachtarbeit, den Arbeitsbedingungen und vielem mehr (siehe Punkt 1.1.2.). Auch wurden im Jahr 2018 Änderungen im Mutterschutzgesetz vorgenommen und beschlossen.
  • Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV): Ziel dieser Verordnung ist, Maßnahmen zu treffen, um durch arbeitsmedizinische Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen, auch Berufserkrankungen, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient außerdem als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Fortschreibung betrieblichen Gesundheitsschutzes.
  • Technische Regeln: Vorschläge und Empfehlungen für Berufszweige beispielsweise in einer KfZ-Werkstatt, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen.

Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Praktikanten im Betrieb

Für die Beschäftigung junger Menschen im Betrieb gelten strenge Vorschriften. Diese werden Arbeitgebern auferlegt, um Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzes vor Gefahren und Überbeanspruchung zu schützen. Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das gilt auch für Vollzeit-schulpflichtige Jugendliche. Nur in Ausnahmefällen dürfen Kinder und schulpflichtige Jugendliche leichte und kurzzeitige Arbeiten verrichten.

Bei Konzerten, im Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur in Ausnahmefällen mitwirken. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Auszubildende oder Arbeiter sind. Als Jugendlicher werden Arbeitnehmer bezeichnet, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.

Alle Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, müssen in ihrem Betrieb einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes offen aushängen. Mindestalter für die Beschäftigung in einem Betrieb ist 15 Jahre. Wer jünger ist, darf im Rahmen einer Ausbildung beschäftigt werden. Für Jugendliche im Betrieb gilt außerdem, dass sie nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen – und pro Tag nicht mehr als 8 Stunden. Auch die Fünf-Tage-Woche ist Pflicht, samstags dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Sollte dies trotzdem der Fall sein, zum Beispiel in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Krankenhäusern oder im Verkaufswesen und in der Landwirtschaft, steht den jungen Beschäftigten als Ausgleich ein freier Tag in derselben Woche zu.

Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind dringend einzuhalten

Und noch ein Punkt: Arbeitgeber dürfen Jugendliche nicht vor 6 Uhr morgens und auch nicht nach 20 Uhr am Abend beschäftigen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Berufsbedingungen andere Arbeitszeiten erfordern (zum Beispiel im Bäckerhandwerk: 16-Jährige dürfen hier um 5 Uhr beginnen, 17-Jährige um 4 Uhr. In der Landwirtschaft dürfen 16-Jährige wiederum ab 5 Uhr morgens und bis 21 Uhr eingesetzt werden. Und im Schichtbetrieb? Auch hier gelten Ausnahmeregelungen. Jugendliche ab 16 Jahren können bis 23 Uhr eingesetzt werden, umständehalber sogar bis 23.30 Uhr oder ab 5.30 Uhr. Allerdings müssen Arbeitgeber darauf achten, dass diese Ausnahmen dann nicht anwendbar sind, wenn die Berufsschule anderentags vor 9 Uhr beginnt: Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen grundsätzlich zwölf freie Stunden liegen. Regelungen zu Pausen, die bei der Beschäftigung von Jugendlichen und auch Praktikanten zu beachten sind:

  • Nach einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden muss eine insgesamt halbstündige Pause gewährleistet werden
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden haben Jugendliche insgesamt Anspruch auf eine einstündige Pause
  • Die erste Pause muss nach 4,5 Stunden erfolgen
  • Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein
  • Bei Schichtarbeit gilt: Die Schichtzeit (Arbeitszeit mit Pausen) darf nicht länger als 10 Stunden dauern
  • Auf Baustellen, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie im Gaststättengewerbe darf eine Schicht 11 Stunden lang sein

Auch die Urlaubsregelung bei jugendlichen Beschäftigten unterliegt anderen Regelungen als bei Volljährigen. Die Dauer des Mindesturlaubs beträgt 30 Tage pro Kalenderjahr, wenn der Mitarbeiter noch nicht 16 Jahre alt ist. Wer noch nicht 17 Jahre alt ist, hat einen Anspruch auf mindestens 27 Tage. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, bekommt mindestens 25 Tage Urlaub.

Mutterschutz

Ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes ist der Mutterschutz. Mutterschutz ist im Gesetz verankert und stellt einen besonderen Schutz für Frauen, die entweder schwanger sind oder ein Kind stillen, dar. Von dem Gesetz profitieren also Mütter und Kinder, und zwar vor und nach der Geburt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Frau verheiratet ist oder nicht oder ob sie Deutsche ist: Wenn der Arbeitsplatz in Deutschland besteht oder für diesen deutsches Recht gilt (zum Beispiel bei einem deutschen Unternehmen, das in Ausland angesiedelt ist), besteht ebenfalls Anspruch auf Mutterschutz.

In den Mutterschutz fallen zum Beispiel

  • Ein Beschäftigungsverbot für die Wochen rund um die Geburt und die Sicherung des Einkommens während dieses Zeitraumes
  • Eine besondere Form des Kündigungsschutzes
  • Arbeitszeitliche Regelungen wie ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen beispielsweise in der Gastronomie

Vom Mutterschutz profitieren neben schwangeren Mitarbeiterinnen auch stillende Mütter. Mutterschutz steht außerdem nicht in Verbindung mit einer bestimmten Form des Arbeitsverhältnisses, einen Anspruch haben alle werdenden und jungen Mütter, egal ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren, auf Minijob-Basis arbeiten – oder auch im Bundesfreiwilligendienst oder als Behinderte in einer Behindertenwerkstatt tätig sind.

Welche Einschränkungen hat das Mutterschutzgesetz verankert?

Bei befristeten Verträgen greift das Mutterschutzgesetz so lange, wie auch das Arbeitsverhältnis besteht. Teilweise gilt das Mutterschutzgesetz mit Einschränkungen –zum Beispiel bei Schülerinnen oder Studentinnen oder bei Frauen, die in Heimarbeit tätig sind. Eingeschränkt gilt das Mutterschutzgesetz auch bei Frauen, die wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person gelten. Bei Beamtinnen gelten wiederum besondere Regeln.

Das Mutterschutzgesetz greift in folgenden Fällen nicht, wenn die Frau

  • selbstständig ist
  • Organmitglied einer Gesellschaft ist
  • Hausfrau ist
  • Geschäftsführerin und nicht überwiegend als Beschäftigte tätig ist
  • ein Kind adoptiert hat

Der Mutterschutz, also der Zeitraum, in dem die Frau nicht arbeiten darf, dauert im Normalfall 14 Wochen – er beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt berechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Niederkunft. Sollte das Kind vor dem Termin auf die Welt kommen, hat die Frau dennoch Anspruch auf die vollen 14 Wochen. Sollte das Kind jedoch medizinisch betrachtet eine Frühgeburt sein, endet die Mutterschutzfrist 12 Wochen nach der Geburt. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten oder behinderten Kindern.

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass weder werdende Mutter noch Kind einer Gefährdung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Deshalb muss der Arbeitsplatz gegebenenfalls umgestaltet werden, oder die Frau wird an einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb versetzt. Wenn das nicht möglich ist, muss der Firmeninhaber oder die zuständige Aufsichtsbehörde ein (betriebliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf den Gesundheitszustand der Frau, sondern auf die Tätigkeit, die die Arbeitnehmerin im Betrieb ausführt. Geht es um den Gesundheitszustand der werdenden Mutter, muss der betreuende Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Besonderheiten der Arbeitszeiten laut Mutterschutzgesetz

Auch die Arbeitszeiten unterliegen gesetzlichen Regelungen: Wer jünger als 18 Jahre ist, darf nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. Bei volljährigen Frauen gilt eine Grenze von 8,5 Stunden pro Tag. Dabei gelten die gesetzlichen Pausen nicht als Arbeitszeit. Arbeiten, die eine unverantwortliche Gefährdung darstellen, können zum Beispiel sein:

  • Akkord-Arbeit
  • Fließband-Arbeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Arbeiten unter Lärm, Hitze, Staub, Strahlung
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Nachtarbeit
  • Arbeit, die regelmäßiges Heben von Lasten über 5 Kilogramm erfordern
  • Ständiges Stehen ab dem 6. Monat

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung ist nicht zulässig. Nur wenige Ausnahmen lassen in diesem Fall die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu. Wenn die Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten hat, ist sie ebenfalls vier Monate lang nicht kündbar. Der Kündigungsschutz greift allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Sollte eine Kündigung ohne Kenntnis der Schwangerschaft ausgesprochen werden, kann die werdende Mutter noch bis zu zwei Wochen danach ihren Arbeitgeber darüber informieren. Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn die Frau selbst nichts von der Schwangerschaft wusste oder sich noch nicht sicher war.

Ein Urlaubsanspruch bleibt während der Schutzfrist übrigens unangetastet. Resturlaub kann ins neue Jahr übertragen und im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch genommen werden. Die Schutzfrist (Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot) verändert auch nicht die Urlaubsansprüche, in die in diesem Zeitraum normalerweise erworben werden. Auch sollten Sie prüfen, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz auf dem aktuellsten Stand ist.

Wer ist für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich?

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit im Betrieb trägt in erster Linie der Firmeninhaber für seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Darunter fällt die Einrichtung und Planung von Arbeitsstätten sowie die Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Er allein ist verantwortlich und nicht die häufig von Unternehmen bestellte sogenannte Sicherheitsfachkraft (SiFa), der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) oder gar der Betriebsarzt. Diese haben lediglich eine beratende und unterstützende Funktion. Allerdings sollten insbesondere die SiFa und der Betriebsarzt hinlänglich Kenntnis über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben und über einen direkten Draht mit der Unternehmensleitung kommunizieren können. Sicherheitsbeauftragte sind meistens Mitarbeiter des Betriebs und kennen den Arbeitsalltag im Betrieb gut.

Deshalb sind sie dazu in der Lage, qualifiziert und nahe an allen Arbeitsabläufen relevante Sicherheitsfragen beurteilen zu können. Neben dem Unternehmer selbst haben jedoch auch Personen, die einen Betrieb leiten (auch nur zum Teil) Verantwortung in puncto Arbeitsschutz. Kurz gesagt: Die Führungskräfte – egal, ob sie projektbezogen eine disziplinarische Verantwortung übernehmen, als Vorarbeiter eines Bautrupps oder auch Angestellte, die andere Mitarbeiter anlernen. Allerdings stehen auch die Arbeitnehmer in der Pflicht, wenn es um Arbeitsschutz geht. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die getroffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Unternehmen umgesetzt werden. Zum Beispiel müssen sie Anweisungen befolgen, etwa das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung – in der Schreinerei unter anderem ein Schutzbrille und Gehörschutz.

Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht Mitarbeiter im Arbeitsschutz zu schulen

Weiterhin müssen sie den Arbeitgeber über bislang unerkannte Gefahren und Risiken im Betrieb unterrichten. Letztendlich aber ist es der Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass Vorschriften eingehalten werden und Arbeitsschutz auch umgesetzt wird. Er hat jedoch die Möglichkeit, Pflichten, die sich daraus ergeben, auf andere zu übertragen: Etwa die Pflicht zur Ersten Hilfe oder die Unterweisungspflicht. Im Grunde dann, wenn der Firmeninhaber zeitlich oder örtlich diese Pflichten nicht selbst ausführen kann. Allerdings sind nicht alle Pflichten übertragbar (zum Beispiel die Kontrollpflicht).

Als Auftraggeber im Baugewerbe trägt der Bauherr die ebenfalls die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz – sowohl bei der Planung als auch bei der Koordinierung und Umsetzung. Häufig muss sogar ein sogenannter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestimmt werden, der entsprechende Pläne zum Arbeitsschutz erstellt. Dabei kümmert er sich um alle relevanten Fragen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ob ein SiGeKo eingeschaltet werden muss, regelt die Baustellenverordnung (BaustellV).

Zum Beispiel ist die Ernennung eines SiGeKos notwendig, wenn die Arbeiten mehr als 30 Tage in Anspruch nehmen oder mehr als 20 Personen auf der Baustelle arbeiten. Allerdings müssen auch bei kleineren Bauvorhaben verschiedene Forderungen im Fokus stehen: Wenn etwa Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber dort tätig sind, muss ein Baustellenkoordinator eingesetzt werden. Bei gefährlichen Arbeiten ist auch hier ein SiGe-Plan zu erstellen. Auch Architekten und andere Personen, die im Rahmen der Baumaßnahmen mit Planungen befasst sind, müssen vorab beim Entwurf den Paragraf 4 des Arbeitsschutzgesetzes beachten.

Wer überprüft, ob Vorschriften und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden?

Beschäftigte im Unternehmen stellen ein hohes Gut dar. Deshalb werden sie mit den Mitteln des gesetzlich verankerten Arbeits- und Gesundheitsschutzes geschützt. Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen sollen mithilfe von Gesetzen und Verordnungen minimiert, am besten sogar verhindert werden. Ob die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, wird durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz überprüft.

Sie fungieren als Beratungs- und Überwachungseinrichtungen. Auch Unfallversicherungsträger überprüfen den Arbeitsschutz in Unternehmen (also die jeweils zuständigen Unfallkassen oder die Berufsgenossenschaften). Wer ein Unternehmen betreibt, muss dieses spätestens sieben Tage nach seiner Gründung dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden.

Warum sind Unterweisungen am Arbeitsplatz so wichtig?

Einmal im Jahr müssen volljährige Beschäftigte über Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Unternehmen unterwiesen werden – das ist Pflicht und gesetzlich vorgeschrieben. Gesetzlich geregelt ist auch, dass Auszubildende einmal pro Halbjahr geschult werden müssen. Das ist nicht nur deshalb wichtig, weil gut geschulte Mitarbeiter Risiken und Gefahren schnell erkennen können: Eine Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann neben rechtlichen (Bußgelder) auch wirtschaftliche Konsequenzen (lange Krankheitszeiten von Mitarbeitern) mit sich führen. Die meisten Unfälle am Arbeitsplatz geschehen aufgrund menschlichen Fehlverhaltens. Deshalb ist mit der regelmäßigen Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz und anderen Verordnungen Einfluss auf das Verhalten der Beschäftigten zu nehmen.

Zweck ist also, dass Mitarbeiter Gefahren und Risiken erkennen und entsprechend handeln können. Mit der Unterweisung können Informationen geliefert, Verhaltensweisen trainiert und Hinweise gegeben werden. Auch wenn Unfälle – gerade auf Baustellen – deshalb nicht vermieden werden können, helfen Unterweisungen, diese zu minimieren.