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Asbest Platten
Foto: © Radovan1 - Shutterstock

Asbest: Arbeitsschutz und Maßnahmenplan

  • 25.05.2023
  • Christoph Ledder
  • 9 Min.

Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe von mineralischen Fasern, die in bestimmten Gesteinen vorkommen. Aus chemischer Sicht ist Asbest ein Silikat. Die Asbestfasern bzw. die faserige Struktur sind charakteristisch für den Stoff. Aufgrund dieser Eigenschaften gilt Asbest als hitzebeständig und besitzt eine hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit. Darüber hinaus kennzeichnet den Stoff die leichte Verarbeitung. Dies alles sind die Gründe dafür, weshalb Asbest seit den Dreißigerjahren ein beliebter Werkstoff in der Baubranche war. Einen Asbest-Boom gab es zudem in den Sechziger und Siebziger Jahren. In vielen Gebäuden, die damals gebaut wurden, wurde Asbest verarbeitet. Er war und ist zum Teil bis heute Bestandteil Fassadenverkleidungen und Dachschindeln sowie in Kunstschiefer-Platten und in Dachpfannen. Doch auch in elektrischen Geräten sowie in herkömmlichen Zahnpastatuben befand sich Asbest.

Warum ist Asbest gefährlich?

Asbest ist Auslöser von Krebserkrankungen, wie zum Beispiel Lungen- und Brustkrebs sowie von Krankheiten wie Asbestose und Verdickungen des Lungenfells. Asbestose – auch Asbestlunge genannt – entsteht durch das Einatmen und die Ablagerung von Asbeststaub in den Atemwegen. Fachleute sprechen bei Asbestose auch von einer Form von anorganischer Staublunge. Wenn der Asbeststaub über Jahre hinweg eingeatmet wird, kommt es zur Vernarbung und Verhärtung des Bindegewebes der Lunge – zu einer Fibrosierung der Lunge. 

Asbestose zählt nicht nur zu den bösartigen Staublungenerkrankungen, sondern ist auch eine anerkannte Berufskrankheit. Laut Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine Berufserkrankung eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet, und die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist. 

Für die BAuA ist nicht nur Asbestose eine Berufskrankheit, sondern auch Krebserkrankungen, wie Lungen-, Kehlkopf- und Eierstockkrebs in Verbindung mit Asbestose. Zudem gehören durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura (Brustfell) zu den Berufskrankheiten.  Das Erkrankungsrisiko steigt mit der Dauer und Intensität der Belastung, das heißt mit der Asbeststaubkonzentration in der Luft.

Zur Liste der Berufskrankheiten, verursacht durch Asbest, gehört auch das sogenannteMesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards. Bei einem Mesotheliom handelt es sich um einen Tumorbefall des Weichteilgewebes. Meistens tritt das Mesotheliom bei Männern in den höheren Lebensjahren auf. Oft wird das Mesotheliom im Brustfell diagnostiziert. In manchen Fällen ist auch das Bauchfell betroffen. Laut Angaben des Zentrums für Krebsregisterdaten, das dem Robert Koch Institut untersteht, erkrankten 2019 in Deutschland rund 1.200 Männer und 301 Frauen an einem Mesotheliom. In den vergangen zehn Jahren sei die Erkrankungs- und Sterberate hierzulande kontinuierlich zurückgegangen. Die Vermutung liegt nahe, dass es mit dem deutschland- und europaweiten Verbot von Asbest zu tun hat. 

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Welche Materialien gelten als asbesthaltig?

Asbesthaltig bzw. asbestverdächtig sind unter anderem Baustoffe, wie zum Beispiel Putze und Dekorputze von Boden-, Wand- und Deckenfliesen. Darüber hinaus fallen Gipskarton-Leichtbauwände sowie Gipskartondecken und Akustik-Lochdecken unter die asbesthaltigen Baumaterialien. Zudem sind Spanplattenwände sowie Fertigfußböden aus Span-, Wand- und Deckenflächen, die Spachtel- und Reparaturmassen aufweisen, asbesthaltig. Auch in Fliesenklebern kann Asbest vorkommen. In Häusern, die vor 1993 gebaut oder saniert wurden, muss mit einer Asbestbelastung der verwendeten Fliesenkleber gerechnet werden. Die Asbestbelastung – vor allem in den vor 1993 erbauten Gebäuden – ist im Allgemeinen sehr hoch.

Gibt es unterschiedliche Asbest-Arten?

Es gibt sowohl den schwach gebundenen als auch den fest gebundenen Asbest. Beim schwach gebundenen Asbest beträgt der Asbestgehalt in der Regel um die 60 Prozent. Spritzasbest gehört zum Beispiel zu den schwach gebundenen Asbesten. Spritzasbest wurde in der Vergangenheit vor allem in Industriebauten sowie in anderen Großbauten verbaut – und das oft als Hitze- und Brandschutz. Gleichzeitig gilt Spritzasbest als die gefährlichste Form von Asbest. Hier reichen bereits kleine Erschütterungen, damit Asbestfasern freigelassen werden.

Anders verhält es sich bei dem sogenannten Asbestzement, bei dem die Fasern erst durch die thermische oder mechanische Behandlung freigesetzt werden. Asbestzement gehört demnach zu den fest gebundenen Asbesten und wurde zum Beispiel in Fensterbänken und Lüftungskanälen verbaut.

Neben dem schwach und fest gebundenen Varianten kommt Asbest auch in Reinform vor, wie zum Beispiel in Kaminen und Öfen, in denen die Asbestschnüre zum Abdichten verwendet wurden. Darüber hinaus wurde er als feuerfester Füllstoff verwendet. Das Gefährliche an Asbest in Reinform ist, – ebenfalls wie bei schwach gebundenem Asbest – dass die Fasern schnell freigesetzt werden.

Was hat es mit Chrysotil auf sich?

Chrysotil gehört ebenfalls zur Gruppe der Asbeste und wird auch als Weißasbest oder als Chrysotil-Asbest bezeichnet. Chrysotil wurde unter anderem für Hitzeschutzkleidung und für Anstriche verwendet und darüber hinaus in der Autoindustrie. Die Gefahr bei der Asbestvariante – Chrysotil ist ebenfalls krebserregend – besteht in der längeren Exposition durch Einatmen. Chrysotil fand sich zudem in Textilien sowie in Bodenbelägen wieder. Das im Jahr 2005 in Kraft getretene europaweite Verbot gilt auch für Chrysotil. 

Gibt es Leitlinien zur Asbesterkundung in älteren Gebäuden? 

Ja, die BAuA stellt auf ihrer Website eine Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und älteren Gebäuden zum kostenfreien Download bereit. Laut Angaben der BAuA richtet sich die Leitlinie an diejenigen, die Baumaßnahmen planen, durchführen und mit einer Erkundung von Asbest in Gebäuden konfrontiert werden. Obwohl sich die Leitlinie in erster Linie an Laien und Heimwerker wendet, sei sie auch für kleine und mittlere Handwerksbetriebe geeignet, da sie Hinweise und Orientierungshilfen darin finden. Neben allgemeinen Informationen zu Asbest sowie zu Hinweisen zu Asbest in Gebäuden erfahren Leser, wie sie bei der Asbesterkundung vorgehen und wie asbesthaltige Bauabfälle korrekt entsorgt werden. 

Geben die TRGS Hinweise auf den Umgang bei Arbeiten mit Asbest bzw. mit Asbestprodukten? 

Die TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) thematisieren Asbest und geben Unternehmen unter anderem wichtige Hinweise darauf, wie bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen umgegangen werden muss. Punkt 8 der TRGS 519 thematisiert die sicherheitstechnischen Maßnahmen. 

Demnach müssen die Arbeiten – beispielsweise bei einer Asbestsanierung – so gestaltet sein, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. Gemäß Punkt 9.1 (Allgemeine Anforderungen) müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die PSA in einem gebrauchsfähigen und hygienisch einwandfreien Zustand ist. Zudem müssen die Vorgesetzten vor dem Beginn der Arbeiten festlegen, welche PSA für die Arbeiten mit Asbest – beispielsweise bei einer Asbestsanierung – verwendet werden. 

Wie es in Punkt 9.2 der TRGS 519 heißt, müssen die Beschäftigten FFP2-Masken tragen ab einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 bis zu einer Konzentration von 100.000 F/m3. Die FF2-Masken dürfen ausschließlich für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden Schicht getragen werden. Weiterer Atemschutz als PSA sind: 

  • Halbmasken mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten
  • Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P
  • FFP3-Masken für Tätigkeiten bis zu zwei Stunden (in Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von 100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3
  • Halbmasken mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten
  • Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P

Was sind weitere Maßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen können?

Laut den Handlungsempfehlungen der TRGS sollten Arbeitgeber bei der Entwicklung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten nach dem sogenannten STOP-Prinzip vorgehen. Das Prinzip beschreibt die Rangfolge bzw. die Hierarchie der Maßnahmen. Die einzelnen Buchstaben stehen dabei für die verschiedenen Maßnahmen: 

S: Substitution

T: Technische Schutzmaßnahmen

O: Organisatorische Maßnahmen

P: Persönliche Schutzmaßnahmen

Bei der Substitution sollen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Möglichkeit vermieden werden. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Substitution Gefahrstoffe durch andere Stoffe oder Gemische ersetzt werden, die weniger gesundheitsschädlich sind. Im Fall von Arbeiten mit Asbest, wie beispielsweise bei einer Asbestsanierung, ist eine Substitution nicht möglich. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber auf die Technischen Schutzmaßnahmen zurückgreifen. Dazu gehören beispielsweise Absaugungen an Entstehungs- oder Austrittstellen sowie Raumbe- und -entlüftungen. 

Laut Angaben der BAuA müssen organisatorische Maßnahmen dann ergriffen werden, wenn das Schutzziel durch die Substitution und die technischen Maßnahmen nicht erreicht wird bzw. es absehbar ist, dass es nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus dienen die organisatorischen Maßnahmen dazu, dass sämtliche getroffenen Schutzmaßnahmen nachhaltig sind. Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören unter anderem die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Durchführung von Unterweisungen für die Beschäftigten. An letzter Stelle stehen die Persönlichen Schutzmaßnahmen. Hier gehört vor allem das Tragen des Atemschutzes dazu. 

Arbeitsschutz bei Asbest: Gibt es einen Maßnahmenplan? 

Unternehmen bzw. Arbeitgeber tun gut daran, einen konkreten Maßnahmenplan zu erarbeiten, der im Sinne des Arbeitsschutzes für die erhöhte Sicherheit der Beschäftigten sorgt. So bereiten Unternehmen die Arbeiten mit Asbest in fünf Schritten vor: 

  • Informationen sammeln

    Arbeitgeber müssen vor dem Arbeitsbeginn ermitteln, ob Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu erledigen sind oder solche Stoffe bei den geplanten Tätigkeiten freigesetzt werden können. Sie müssen insbesondere prüfen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Eine Abgrenzung von Verdachtsflächen bzw. Unterscheidung eventuell asbesthaltiger von nicht asbesthaltigen Flächen ist ohne weitere Laboranalysen in den meisten Fällen nicht möglich. Liegen hierzu keine Angaben vor, müssen sie gegebenenfalls Materialproben in einem Labor für Baustoffanalysen untersuchen lassen.

    Zur Gefährdungsbeurteilung benötigen Arbeitgeber folgende Informationen: 

    – Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Produkte

    – mechanischer Zustand der Asbestprodukte sowie Kontaminationen, die ggf. relevant sind
     
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen

    Für die Tätigkeit mit Asbest muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei müssen Arbeitgeber folgende Punkte berücksichtigen: 

    – Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition

    – Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich der Arbeitsmittel und der Menge des jeweiligen Asbestproduktes 

    – erforderliche Schutzmaßnahmen

    – Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen

    In die Gefährdungsbeurteilung müssen die Mitarbeiter mit eingezogen werden, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchführen. Darüber hinaus sollten auch die Kollegen sowie andere Personen berücksichtigt werden, soweit eine Gesundheitsgefährdung möglich und deren Aufenthalt im Gefährdungsbereich notwendig ist.
     
  • Entwicklung von Arbeitsplan

    Im Vorfeld von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit Asbest und der Asbestabfallbeseitigung sollten Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsplan entwickeln. In dem Plan müssen nicht nur die Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung Eingang finden, sondern auch:


– Vorgehensweisen und Arbeitstechniken bei der Entfernung von Asbest und asbesthaltigen Materialien sowie Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der 
  Beschäftigten und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind.

– Angaben zur Persönlichen Schutzausrüstung

– Informationen zur Freigabe des Arbeitsbereichs nach Abschluss der Arbeiten

– Informationen zur Freigabe des Arbeitsbereichs nach Abschluss der Arbeiten

– Angaben zur Abfallbehandlung und -bereitstellung zur Abholung an der Arbeitsstätte 

Erstellung von Betriebsanweisung zu Asbest

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sollte eine arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung erstellt werden. Diese muss unter anderem folgende Informationen enthalten:

– Angaben zu den asbesthaltigen Gefahrstoffen, die am Arbeitsplatz auftreten sowie Informationen zu weiteren Gesundheitsgefährdungen.

– Hinweise über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am     
  Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere a) Hygienemaßnahmen, b) Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen, c) Informationen zum 
  Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.

– Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe

– Informationen über die sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender Asbestabfälle

Die Betriebsanweisung muss am Arbeitsplatz aushängen. So stellen Unternehmen sicher, dass jeder Mitarbeiter Zugang zu den Informationen hat. 

Mitarbeiterunterweisung

Mitarbeiter müssen über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen und mindestens jährlich wiederholt werden. Bei umfangreichen Arbeiten, wie beispielsweise dem Entfernen von schwach gebundenen Asbestprodukten an Dachbindern, Wänden und Decken, müssen Vorgesetzte die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einweisen. 

Wichtige Punkte der Einweisung sind unter anderem:

– Eigenschaften von Asbest und dessen Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens

– Hinweis auf gewerkspezifische asbesthaltige Materialien

– Unterrichtung über sachgerechte Anwendung sicherer Arbeitsverfahren und Persönlicher Schutzausrüstungen

– Maßnahmen bei auftretenden Störungen des Betriebsablaufes

Eine ausreichende personelle Ausstattung ist vorhanden, wenn Sie sachkundige Personen beschäftigen. Sie können die Sachkunde durch die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß TRGS 519 erwerben. Einen Kursanbieter in Ihrer Nähe können Sie unter http://wis.ihk.de und dort unter „Seminarsuche“ ermitteln. Dort erfahren Sie auch, was die Teilnahme an dem Seminar kostet und wann der nächste Kurs beginnt. Die TRGS 519 können Sie unter www.gefahrstoffe-aktuell.com abrufen.