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Foto: © Aleksandar Malivuk

Arbeitsschutz in Zeiten von Corona: Das müssen Arbeitgeber wissen

  • 03.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 8 Min.

Das Coronavirus bestimmt den Alltag. Auch Unternehmen müssen seit Beginn der Pandemie umdenken und ihren Arbeitsschutz aktualisieren. Welche Handlungshilfe sie dabei vom Bund bekommen und warum die Gefährdungsbeurteilung jetzt wichtiger denn je ist.

Die Corona-Pandemie bestimmt seit inzwischen fast zwei Jahren das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weltweit. Nahezu alle Länder haben mit dem Virus SARS-CoV-2 (Covid 19) zu kämpfen. In Deutschland gelten seit Ausbruch des Coronavirus strikte Maßnahmen zur Eindämmung. Kontaktbeschränkungen, Schließung von Gastronomie– und Kulturbetrieben und Vermeidung von großen Menschenansammlungen. Auch ein einheitlicher Arbeitsschutz innerhalb der geöffneten Betriebe trägt zur Eindämmung bei.

Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

Maßnahmen zur Eindämmung gibt es allerdings nicht nur für die Bevölkerung. Auch Betriebe aus allen Branchen und jeglicher Größe waren angehalten, Arbeitsschutzmaßnahmen für die Mitarbeiter zu ergreifen, um das Infektionsrisiko zu verringern. Seitens der Bundesregierung gibt es deshalb seit 2020 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ehemals SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) sowie den Arbeitsschutzausschüssen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wurden die Regelungen entworfen. Welche Regeln für Ihr Unternehmen gelten, welche Maßnahmen Sie in das betriebliche Hygienekonzept aufnehmen müssen und noch viele weitere Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich in dem eBook „Sicheres Arbeiten während der Corona-Pandemie“.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen, die ein einheitlicher Arbeitsschutz mit Blick auf SARS-CoV-2 haben muss. Infektionsschutz sowie Arbeitsschutz gehen Hand in Hand. Aus diesem Grund hat das BMAS den neuen Arbeitsschutzstandard im Umgang mit Covid-19 entworfen.

Für die Sifas (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) stellt sich seit Beginn der Corona-Pandemie die Frage, wie man den Arbeitsschutzstandard so umsetzt, so dass alle Mitarbeiter mit einem guten Gefühl in den Betrieb kommen können.

Implementierung von Schutzmaßnahmen in Betrieben

Im privaten und öffentlichen Leben sollen die Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum reduziert werden. Darüber hinaus gilt innerhalb von Gebäuden sowie an öffentlichen Plätzen die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung.

Die weitgehende soziale Distanzierung und die Implementierung vielfältiger Schutzmaßnahmen gilt ebenfalls für die berufliche Tätigkeit in Betrieben. Darüber hinaus gibt es Leitlinien in Bezug auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

aktuelle Regeln Abstand wegen Corona, Mann und Frau stehen mit Abstand voneinander am Arbeitsplatz
Die aktuellen Regeln zum Gesundheitsschutz in der Coronakrise © Odua Images – Shutterstock

Diese sind folgende:

  • In Fällen, in denen der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollten sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Personen, die den Verdacht haben, sich mit Covid-19 infiziert zu haben, sollten sich in Selbstquarantäne begeben und ihren Hausarzt telefonisch kontaktieren. Dieser wird das weitere Vorgehen koordinieren.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Neuinfektions-Zahlen bleibt die Lage hierzulande weiter angespannt. Neben den laufenden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus appellieren Bund und Länder an die Unternehmen, die Vorgaben innerbetrieblich umzusetzen.

Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und anpassen.

Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden sollten möglichst vermieden werden. Darüber hinaus werden Betriebe aufgefordert, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Arbeitgeber werden zusätzlich gebeten, objektiv zu prüfen, in welchen Bereichen Heimarbeit oder das mobile Arbeiten von zu Hause ermöglicht werden kann. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen und führen gleichzeitig Kontrollen durch.

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Eckpunkte zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert, welche Maßnahmen am Arbeitsplatz zwingend zum Schutz vor Corona umgesetzt werden müssen. Hier spielt die Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle.

Welche Geschäfte ab 04.05 wieder offen haben, Corona Geschäfte geschlossen, Cafes, Bars und Diskotheken weiterhin geschlossen, Mann wartet vor Kaffee das er wieder öffnen darf. Einheitlicher Arbeitsschutz muss gegeben sein
Viele Betriebe mussten während der Pandemie schließen © Jacob Lund – Shutterstock

Arbeitgeber sollten sich deshalb mit folgenden Personen und Personengruppen im Betrieb auseinandersetzen:

  • Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Betriebsrat
  • Betriebsärzten

Das Ziel aller beschlossenen Schutzmaßnahmen sollte es sein, die Verbreitung von SARS-Covid-19 im Unternehmen auszuschließen oder auftretende Fälle umgehend aufzudecken.

Die Umsetzung der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sollte im Sinne der Beschäftigten und der Allgemeinheit ernst genommen werden. Gleichzeitig handeln Arbeitgeber aus einem nachvollziehbaren, persönlichen Interesse. Treten durch professionelle Maßnahmen des Infektionsschutzes keine Erkrankungen mit SARS-Covid-19 am Arbeitsplatz auf, ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit sichergestellt.

Einheitlicher Arbeitsschutz: Wichtige Regeln auf einen Blick

gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu zeiten von Corona mehr als wichtig, Frau sitzt mit FFP3 Maske am Computer, FFP2 Maske am Arbeitsplatz
Zur Eindämmung des Virus herrscht an vielen Arbeitsplätzen Maskenpflicht © Deliris – Shutterstock
Regelungen für Praktische Umsetzung im Betrieb
MaskenpflichtDie Mund-Nase-Bedeckung (MNB) gilt als eine der wesentlichsten Hilfsmittel, um Ansteckungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Sie müssen geeignet sein, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremdschutz. Sie gelten weder als Medizinprodukte noch zur persönliche Schutzausrüstung (PSA). Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von MNB nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen umzusetzen.

Arbeitgeber können im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verlangen, dass Masken in Arbeitsräumen im Rahmen eines abgestimmten Hygienekonzepts getragen werden.
ArbeitsplatzgestaltungMitarbeiter sollten ausreichend Abstand (mindestens 1,50 m) zu anderen Personen halten. Ist dies innerbetrieblich nicht möglich, sollten die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden:
– Transparente Abtrennungen (Plexiglasscheiben) einbauen.
– Änderung des Mobiliars oder Nutzung weiterer Räume und Flächen.

Bürotätigkeiten sollten ins Homeoffice verlagert werden.

Betriebliche Raumkapazitäten sollten bestmöglich genutzt werden, um die Abstandsregeln einzuhalten.
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume sowie Lüftung der RäumeZur Reinigung der Hände müssen Arbeitgeber hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen. Reinigungsintervalle sollten innerbetrieblich angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Reinigung von Sanitäreinrichtungen sowie von Türklinken und Handläufen.

In Kantinen muss auf ausreichend Abstand zwischen den Tischen geachtet werden. Schlangen an der Essensausgabe müssen vermieden werden. Regelmäßiges Lüften dient gemäß Anhang Nummer 3.6 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) der Hygiene und fördert die Luftqualität. Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Flüssigseife sowie Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Sanitärräume müssen einmal täglich gereinigt werden.
Vorgaben für Lieferdienste und AußendienstmitarbeiterAußendienstmitarbeiter und andere Beschäftigte, die arbeitsbezogene Kundenkontakte oder Tätigkeiten im Kollegenteam ausführen, sind verpflichtet, die Abstandsregeln zu jeder Zeit einzuhalten.

Firmenfahrzeuge sind mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln vorzusehen. Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, müssen Abtrennungen installiert oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (MNB) gewährleistet sein.
Dienstreisen und MeetingsDienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert werden. Der Mindestabstand ist einzuhalten.
Arbeitsmittel und WerkzeugeWerkzeuge und Arbeitsmittelsind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Ist dies nicht möglich, müssen diese regelmäßig gereinigt werden. Beschäftigte sollten darüber hinaus Schutzhandschuhe tragen.
Arbeitszeit- und PausengestaltungVersetzte Arbeits- und Pausenzeiten sollten implementiert werden, um die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen zu entzerren. Dies garantiert, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Im Schichtwechsel sollte sozialer Kontakt vermieden werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen und Risikogruppen besonders schützenArbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können mit dem Betriebsarzt besprochen werden, um individuelle Vorgehensweisen bei Risikogruppen sicherzustellen.
Gefährdungsbeurteilung anpassen sowie UnterweisungenDer Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards gemäß § 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie die Unterweisung zu spezifischen Arbeitsschutzvorschriften müssen während der Pandemie ebenfalls durchgeführt werden.
Zutritt betriebsfremder PersonenUm das Ansteckungsrisikos beim Zutritt betriebsfremder Personen in Arbeitsstätten zu minimieren, sollten möglichst elektronische Medien zur Kontaktaufnahme genutzt werden. Können Abstandsregeln nicht eingehalten werden, müssen Abtrennungen installiert und die Verwendung von MNB oder medizinischen Gesichtsmasken zwingend eingehalten werden.
Infektionsschutz und Arbeitssicherheit gehen Hand in Hand. Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den neuen Arbeitsschutzstandard für den Umgang mit Covid-19 entworfen.

Kommunikation der Regeln

Arbeitgeber sollten einen besonderen Fokus darauf legen, dass bestehende oder neue Regeln und individuelle Vorgaben der örtlichen Gesundheitsbehörden für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umgehend innerbetrieblich kommuniziert werden.

Im ersten Schritt sollten die Führungskräfte im Betrieb informiert werden. Diese haben die besondere Verantwortung, ihre Beschäftigten in Bezug auf den Infektionsschutz und die spezifischen Hygienemaßnahmen zu sensibilisieren.

Ein einheitlicher Arbeitsschutz mit den neuen Rahmenbedingungen kann auch durch die folgenenden Maßnahmen zusätzlich verbessert werden:

  • Schutzmaßnahmen und Hinweise sollten verständlich erklärt werden.
  • Visualisierungen durch Hinweisschilder, Aushänge und Markierungen am Boden sind zielführend.
  • Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, “Hust- und Niesetikette” sowie Handhygiene) sollte regelmäßig hingewiesen werden.

FAQ: Wichtige Fragen zum Arbeitsschutz in Corona-Zeiten

Aus welchen Gesetzen leiten sich die allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers ab?

Vor allem zwei Gesetze behandeln die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Gemäß § 618 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, für geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen. Er muss Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten oder unterhalten, dass das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Der § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) führt darüber hinaus aus, dass Arbeitgeber das Ziel verfolgen sollten, eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Welche Maßnahmen zum Schutz vor SARS CoV-2 sind essenziell und allgemeingültig?

Die Erfahrungen in der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass vor allem das Tragen von Schutzmasken, das regelmäßige Lüften von Räumen, Lüftungsanlagen und ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wirksame Maßnahmen sind, um Mitarbeiter vor einer Ansteckung im Betrieb zu schützen. Ein individuelles Sicherheitskonzept und die Möglichkeit, zu jeder Zeit Waschräume zur Handhygiene und Desinfektion zu nutzen, sind ebenfalls wichtig.

Welche spezifischen Verordnungen müssen in Bezug auf Arbeitsschutz und Corona im Betrieb beachtet werden?

Verbindliche Arbeitsschutzregeln wurden erstmalig im April 2020 mit der Richtlinie zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard verabschiedet. Diese enthielt explizite Vorgaben für jeden Arbeitsplatz in Deutschland. Die Regelungen wurden durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln im August 2020 konkretisiert.

Wann besteht bei Arbeitsschutzfragen in einer Pandemie eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führt im § 87 Abs. 1 Nr. 7 aus, dass Arbeitnehmervertreter in alle Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften eingebunden werden müssen. Aus diesem Grund muss der Betriebsrat in Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufklärung von Verdachtsfällen, einbezogen werden.

Besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice?

Aktuell besteht noch kein Rechtsanspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Das Bundesarbeitsministerium hat angekündigt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu diesem Themenbereich vorzulegen. In der Presseerklärung der Bundesregierung vom 28.10.2020 wird an Unternehmen in diesem Zusammenhang appelliert: „Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen.“