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Gerüste
Foto: © goodluz - Shutterstock

Freigabeschein für Gerüste vorgeschrieben?

  • 25.01.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 2 Min.

Frage aus der Praxis: Ich kenne den Ablauf nach Erstellen von Gerüsten von meinem früheren Arbeitgeber so, dass die Gerüstbaufirma einen Freigabeschein am Gerüst anbringt. Nun erklärt mir ein Gerüstbauer, dass der Freigabeschein nicht mehr nötig sei, wenn ein Abnahmeprotokoll vorliegt. Können Sie das bestätigen?

Antwort: In der Tat muss ein Gerüst vor Benutzung freigegeben werden. Das kann, aber muss nicht zwingend über schriftliche Gerüstfreigabescheine oder spezielle Freigabeprotokolle geschehen.

Regelwerke für Gerüste beachten

Die Regelwerke schreiben Folgendes vor: Der Ersteller muss ein fertig aufgebautes Gerüst auf eine ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion von einer dazu befähigten Person (!) prüfen lassen. Das Prüfergebnis muss dokumentiert und das Gerüst gekennzeichnet werden (Ersteller, Lasten, Sicherheitshinweise). Dann kann das Gerüst an den Nutzer übergeben werden. Dazu heißt es in der DGUV-Information 201-011: „Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z. B. in dem Prüfprotokoll zu dokumentieren.“

Ziel von Arbeitsschutz ist nicht, viel Papier zu erzeugen. Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Benutzungsplan eines Gerüstes dürfen daher in einem einzigen Dokument zusammengefasst sein. In Anhang 5 der DGUV-Information 201-011 finden Sie dazu ein Beispiel.

Ist ein solches Dokument vorhanden und das Gerüst ordnungsgemäß übergeben, ist ein weiterer Freigabeschein (zusätzlich zum Prüfprotokoll) nicht verpflichtend vorgesehen.

Wichtiger als die Bezeichnung der Dokumente ist, dass Sie die Abläufe stets einhalten:

  • Der Ersteller muss ein Gerüst zur Benutzung freigeben.
  • Prüfung und Freigabe eines Gerüsts müssen dokumentiert sein.
  • Es muss am Gerüst stets klar erkennbar sein, ob es fertiggestellt und freigegeben wurde.
  • Wenn aus bestimmten Gründen Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind, müssen diese Bereiche deutlich abgeschrankt und gekennzeichnet werden.
  • Nachträglich konstruktive Änderungen darf nur der Ersteller des Gerüsts vornehmen, ansonsten erlischt die Freigabe.

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