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Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Foto: © snyGGG - fotolia.com

Diese Aufgaben hat der Arbeitsschutzausschuss

  • 14.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 2 Min.

Ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) muss dann eingesetzt werden, wenn Ihr Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Mindestens einmal pro Quartal sollen sich die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zur Beratung treffen. So regelt es der Gesetzgeber in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA, berät über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Unternehmen. Deshalb sind das Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV-Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschrift 1 und 2) die wichtigsten Gesetze und Regelwerke des ASA.

Wer braucht einen Arbeitsschutzausschuss?

Jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ist verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten, der dann als zentrales Organ der Arbeitsschutzorganisation eines Betriebes fungiert. Das bedeutet: jeder selbstständige Betrieb und nicht nur jedes Unternehmen! Betriebe gelten nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dann als selbstständig, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb getrennt sind und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Zahl der 20 Beschäftigten beinhaltet auch Teilzeitkräfte. Mitarbeiter mit nicht mehr als 20 Stunden die Woche werden mit 0,5 Arbeitskräften bewertet und Mitarbeitern mit nicht mehr als 30 Stunden wird der Wert 0,75 zugeteilt.

Wer nimmt am ASA teil?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass folgende Personen im Arbeitsschutzausschuss mitarbeiten:

Ziehen Sie zu Einzelfragen Verantwortliche aus der jeweiligen Abteilung oder auch externe Fachleute hinzu.

Wie oft tagt der Arbeitsschussausschuss?

Der ASA tagt in festgelegter Zusammensetzung in einer gewissen, gesetzlich nicht festgelegten Regelmäßigkeit, aber zumindest vierteljährlich. Neben den periodischen Treffen kann er auch bei aktuellen Anlässen zusammenkommen.

Die Ziele und Aufgaben des ASA

Im ASA versammeln sich die Arbeitsschutzfachleute des Betriebs zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit. Dieser Austausch hat zum Ziel

  • den betrieblichen Zustand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu verbessern und
  • die Verantwortlichen im Betrieb in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen.

Dazu sollen während der Treffen des Arbeitsschutzausschusses folgende Themen besprochen und analysiert werden:

Auf dieser Basis können sicherheitsrelevante Entscheidungen beraten, vorbereitet und getroffen werden. Beraten werden aber auch

  • Vorschläge über betriebliche Investitionen mit Auswirkung auf den Arbeitsschutz,
  • der Einsatz neuartiger Persönlicher Schutzausrüstungen sowie
  • geeignete Schutzmaßnahmen bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeits- bzw. Gefahrstoffe.

Immer öfter werden neben den primären Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch Fragen der Unternehmenskultur mit direktem oder indirektem Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz diskutiert, wie z. B.

  • Mobbing am Arbeitsplatz,
  • das Zeitmanagement der Beschäftigten oder
  • Angebote zur gesundheitlichen Prävention.

Fazit

  • Der Arbeitsschutzausschuss berät über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Unternehmen.
  • Jeder betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ist verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten.
  • Die Zahl der 20 Beschäftigten beinhaltet auch Teilzeitkräfte
    • Mitarbeiter, die unter 20 Stunden die Woche arbeiten mit 0,5 Arbeitskräften bewertet
    • Mitarbeitern, die unter 30 Stunden die Woche arbeiten wird der Wert von 0,75 zugeteilt
  • Der ASA tagt in einer gewissen, gesetzlich nicht festgelegten Regelmäßigkeit, aber zumindest vierteljährlich.