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gesetzliche Pausenzeiten
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Gesetzliche Pausenzeiten: Was das Arbeitszeitgesetz 2022 vorschreibt

  • 04.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 11 Min.

Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland bestimmte Pausen für Arbeitnehmer vor, die der Arbeitgeber gewähren und deren Einhaltung er kontrollieren soll. In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen rund um gesetzliche Pausenzeiten.

Viele Menschen verbringen einen erheblichen Teil ihrer Zeit am Arbeitsplatz. Die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten ist ein Garant für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeber auf die gesetzlichen Pausenzeiten achten, sodass Arbeitnehmer auch nach acht Stunden oder mehr leistungsfähig sind.

Wie definiert der Gesetzgeber Pausenzeiten?

Antwort darauf liefert § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). In diesem Paragrafen werden Ruhepausen definiert. Demnach muss die Arbeit durch vorher festgelegte Ruhepausen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen Beschäftigte eine Ruhepause von 45 Minuten einlegen, wenn die Arbeitszeit mehr als neun Stunden beträgt. 

Die Ruhepausen können gemäß § 4 in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Darüber hinaus legt der Paragraf fest, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen. 

Überblick über die gesetzlichen Pausenzeiten 2022

ArbeitszeitArbeitnehmer U18 (Pausenzeit)Auszubildende (Pausenzeit)Arbeitnehmer Ü18 (Pausenzeit)
4,5 bis 6 Stunden30 Minuten30 MinutenKeine vorgeschriebene Pausenregelung 
6 bis 9 Stunden60 Minuten60 Minuten30 Minuten
9 bis 10 Stunden45 Minuten

Welche gesetzlichen Pausenzeiten gelten bei Jugendlichen und Minderjährigen?

Die Pausenzeiten von Jugendlichen und Minderjährigen fallen unter das Jugendschutzarbeitsgesetz (JarbschG). Für diese Personengruppen gelten mit Blick auf die gesetzlichen Pausenzeiten Sonderregelungen. Die Gesamtarbeitszeit für Jugendliche und Minderjährige liegt bei 8 Stunden.

Nach 4,5 Stunden müssen gemäß JarbschG sie für 30 Minuten eine Pause nehmen. Nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden haben Jugendliche einen Anspruch auf 60 Minuten Pause.

Wenn Jugendliche in der Ausbildung sind und die Berufsschule besuchen, werden die viereinhalb Stunden in der Schule inklusive Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Belastung für die jugendlichen offensichtlich größer, muss der Betrieb auch längere Pausen einräumen. Die gesetzliche Grundlage liefert das Jugendarbeitsschutzgesetz, Paragraf 9.

Wie ist die Pausenregelung für U18-Arbeitnehmer?

Minderjährige U18-Arbeitnehmer dürfen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, da diese Zeit als Nachtruhe gilt. Ausnahmen bilden Auszubildende als Bäcker. Mit 16 Jahren dürfen sie ab 5:30 Uhr arbeiten. Mit 17 Jahren ab 4 Uhr.

U18-Arbeitnehmer müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Die Pause können sie am Stück oder gestückelt einlegen. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, ist eine Pause von einer Stunde notwendig. 

Was muss bei der Pausenzeit von Auszubildenden beachtet werden?

Azubis dürfen mindestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende genommen werden. Ohne Pause dürfen Jugendliche nicht mehr als 4,5 Stunden am Stück arbeiten. 

Wenn der Azubi volljährig ist und mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, muss er eine Pause von 30 Minuten machen. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, müssen sie eine Pause von 45 Minuten machen. 

Gelten Raucherpausen als richtige Arbeitspausen?

Zunächst: Bei Raucherpausen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch das Arbeitszeitgesetz gibt keine Auskunft darüber, was eine Raucherpause ist und was man Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten müssen. Deshalb müssen sich Beschäftigte an die Vorgaben des Arbeitgebers halten. 

In zahlreichen Fällen zeigen sich Arbeitgeber kulant und gewähren den Angestellten eine Unterbrechung der Arbeitszeit, um vor der Tür oder in abgetrennten Raucherräumen zu rauchen. Im Arbeitsrecht heißt es jedoch, dass Raucherpausen nachgeholt werden müssen. 

Im Zusammenhang mit Raucherpausen gibt es oft Gerichtsverfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Fakt ist: Wenn sich Beschäftigte dem Rauchverbot am Arbeitsplatz widersetzen, können Vorgesetzte eine Abmahnung verteilen oder sogar die Kündigung aussprechen. 

Darüber hinaus sollten Vorgesetzte den Mitarbeitern verständlich machen, dass Sie sich während der Raucherpause ausstempeln müssen. Bei diesen Pausen besteht kein Anspruch auf Vergütung. Wenn sie der Pflicht zum Ausstempeln nicht nachkommen, begehen sie Arbeitszeitbetrug, was wiederum zur fristlosen Kündigung führen kann. 

Wichtiger Hinweis: Verpflichtendes Homeoffice-Angebot während der Corona-Pandemie

Gibt es bezahlte Pausen?

Laut Arbeitsrecht gibt es bezahlte Pausen, wie beispielsweise die Betriebspause.  Bei einer solchen Pause ruht die Arbeit wegen betrieblicher Unterbrechungen. Wenn beispielsweise die Produktionsanlage in einem Betrieb defekt ist oder es anderweitige Störungen im Produktionsprozess gibt, kommt es zur außerplanmäßigen Arbeitszeitunterbrechung – der Betriebspause. 

Bis zur Behebung des Defekts müssen die Arbeitnehmer meistens eine unfreiwillige Pause einlegen. Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitskraft jedoch grundsätzlich zur Verfügung. Deshalb wird die Betriebspause bezahlt. 

Zu bezahlten Pausen zählen auch Kurzpausen. Hierbei handelt es sich um kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit – zum Beispiel bei Schicht- und Fließbandarbeiten. Das Ziel von Kurzpausen ist es, dem Körper für eine kurze Zeit von den körperlichen Anstrengungen zu entlasten. 

Laut Arbeitsrecht gehört auch der Gang zur Toilette zur bezahlten Pausenzeit. Hierbei handelt es sich um eine kurzfristige Unterbrechung der Arbeit, die vom Arbeitgeber nicht als unbezahlte Pause angesehen werden darf. 

Welche Pausen zählen zu den unbezahlten Pausen?

Die gesetzlichen Pausenzeiten sind unbezahlte Pausen. Der Sinn und Zweck dieser Pausen dienen dazu, dass sich Arbeitnehmer sich erholen können. So gilt die Mittagspause zum Beispiel als unbezahlte Pause. 

Die Arbeitspause beziehungsweise die unbezahlte Pause ist nicht Teil der Arbeitszeit und muss zusätzlich zur Arbeitszeit gezählt werden. Wer beispielsweise eine Arbeitszeit von 8 Uhr bis 16 Uhr hat, hat eine gesetzliche Pausenzeit von 30 Minuten und muss diese dranhängen. Kurz: Der Arbeitnehmer hat um 16:30 Uhr Feierabend. 

Muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Arbeitnehmer die gesetzlichen Pausen einhalten?

Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten zu kontrollieren. Wenn sie feststellen, dass die Pausen von den Beschäftigten nicht genommen werden, muss er sie dazu anhalten. Ihm unterliegt nicht nur die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern. Unternehmen haben auch ein Direktionsrecht und können die Pausen anordnen. 

Müssen die Pausen vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden?

Im Arbeitsvertrag wird in der Regel nicht explizit erwähnt, wann Arbeitnehmer die Pausenzeiten machen müssen. Vielmehr werden die Pausen in den innerbetrieblichen Regeln und Betriebsvereinbarungen niedergelegt. Dort wird die Pausenpflicht explizit manifestiert.

Wichtiger Hinweis: 

Bei Betriebsvereinbarungen handelt es sich um Regelungen, die für alle Arbeitnehmer eines Betriebs gelten. Zudem gründen die Betriebsvereinbarungen auf einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, sofern es einen solchen im Unternehmen gibt. 

In einer Betriebsvereinbarung werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers konkret festgehalten. Unter anderem sind dies Vereinbarungen zu den Pausen- und Arbeitszeiten. Darüber hinaus können Regelungen zum Urlaub Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein. Für den Abschluss der Betriebsvereinbarung ist allein der Betriebsrat zuständig. 

Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags sind allerdings die Arbeitsstunden sowie die Gesamtarbeitszeit. Gemäß des Arbeitszeitgesetz dürfen Angestellte maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten. Der Samstag gilt dabei als Werktag. Darüber hinaus sind Sonn- und Feiertage geschützt. Grundsätzlich muss an diesen Tagen niemand arbeiten.

Sonderregelungen gibt es allerdings auch hier. Berufsgruppen, wie beispielsweise medizinische Fachangestellte in Krankenhäusern, Pflegepersonal in Pflegeheimen oder Mitarbeiter bei der Deutschen Bahn müssen auch sonntags arbeiten. 

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?

Während die Ruhepause eine temporäre Unterbrechung der Arbeitszeit darstellt, versteht das ArbZG unter Ruhezeit, den Zeitraum zwischen dem Ende und dem Anfang eines Arbeitstages bezeichnet. 

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden betragen. Ausnahmen stellen Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dar. Hier kann die Ruhepause bis auf eine Stunde verkürzt werden. Allerdings nur dann, wenn die Beschäftigten dafür eine andere Ruhezeit mit zwölf Stunden erhalten- und dies innerhalb von vier Wochen oder eines Kalendermonats.

Ausnahmen von der gesetzlichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden gelten außerdem für folgende Wirtschaftsbereiche:

  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk- und Fernsehanstalten
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Gibt es generelle Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenzeiten?

Ja, in § 18 ArbZG stehen die Ausnahmen der gesetzlichen Pausenzeiten. Demzufolge darf das Arbeitszeitgesetz nicht auf folgende Berufsgruppen angewandt werden: 

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. 
  • Kirchenangehörige und Beschäftigte anderer Religionsgemeinschaften

Welche Pausenzeiten gelten bei LKW-Fahrern?

LKW-Fahrer müssen spätestens nach 4,5 Stunden eine Pause von 45 Minuten einlegen. Sie können ihre Pause auch teilen. Dann muss der erste Pausenblock mindestens 15 Minuten betragen und der zweite mindestens 30 Minuten.

Auch bei einer Einteilung der Pause, müssen insgesamt 45 Minuten Pause nach einer Lenkzeit von insgesamt 4,5 Stunden erfolgen. Zulässig wäre demnach diese Einteilung:

  1. 2,5 Stunden Lenkzeit
  2. 20 Minuten Pause
  3. 2 Stunden Lenkzeit
  4. 25 Minuten Pause 
  5. 4,5 Stunden Lenkzeit

Welche gesetzlichen Pausenzeiten gelten bei Kurzarbeit?

Arbeiten Beschäftigte in Kurzarbeit weniger als 6 Stunden, gibt es keine Pause. Sobald die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, müssen sie eine Pause von 30 Minuten einlegen. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit beträgt die gesetzliche Pause 45 Minuten. 

Welche Pausenregelung gilt für den Einzelhandel?

Wie auch in anderen Wirtschaftsbereichen müssen Beschäftigte im Einzelhandel nach 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, liegt die gesetzliche Pausenzeit bei 45 Minuten. Der Arbeitgeber entscheidet im Voraus, ob die Pause am Stück genommen wird oder der Arbeitnehmer mehrere Pausen nehmen muss. 

Wie sind Pausen bei Beschäftigten im TVÖD geregelt?

Im TVÖD werden die Ruhepausen im Voraus festgelegt. Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten notwendig. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, muss eine Pause von mindestens 45 Minuten genommen werden. Beschäftigte im TVÖD dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Fallen Angestellte im Bereitschaftsdienst unter die gesetzlichen Pausenzeiten?

Grundsätzlich gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, solange der Arbeitnehmer sich dabei an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten muss. 

Dementsprechend haben Arbeitnehmer auch dann ein Recht auf Arbeitspausen. Anders verhält es sich bei Rufbereitschaft, während derer sich der Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort aufhalten kann, zum Beispiel zuhause. 

Demnach gilt Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern wird erst dann zur Arbeitszeit, wenn es einen Einsatz gibt und die Rufbereitschaft damit unterbrochen wird. Wenn in einem Beruf sehr viele Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste geleistet werden, können Tarifverträge oder Vereinbarungen mit dem Betriebsrat andere Regelungen beschließen, die von den Vorgaben im Arbeitszeitgesetz abweichen.

Wer ist für die Kontrolle der gesetzlichen Pausenzeiten zuständig?

Betriebe müssen die Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten selbst kontrollieren. Dementsprechend sollten sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu anhalten und es ihnen ermöglichen, ausreichend Ruhepausen im Sinne einer Arbeitsunterbrechung zu machen.

Müssen Unternehmen mit Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pausenzeiten rechnen?

Wenn Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten nicht einhalten, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld belegt werden. In besonders gravierenden Fällen kann die Missachtung des Arbeitszeitgesetzes auch strafrechtlich verfolgt werden.

Wie ist die Pausenregelung im Homeoffice?

Auch im Homeoffice müssen die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden. Arbeitet ein Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden zuhause, muss er eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Bei mehr als neun Stunden Arbeit in den eigenen vier Wänden, ist eine 45-Minuten-Pause Pflicht.

Auch die Ruhezeit muss im Homeoffice eingehalten werden. Nach Feierabend müssen mindestens elf Stunden vergehen, bis der Arbeitnehmer wieder arbeiten darf. Nimmt der Arbeitnehmer eine kürzere Ruhezeit in Anspruch, muss die Ruhezeit an einem anderen Arbeitstag innerhalb von vier Wochen länger als 12 Stunden sein.

Wichtiger Hinweis: 

Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Arbeit für zahlreiche Beschäftigte im Homeoffice zum Bestandteil ihres beruflichen Alltags geworden. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) müssen Arbeitgeber den Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese von zu Hause zu erledigen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Laut Angaben des BMAS müssen die Beschäftigten dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. 

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Bildschirmpausen?

Das Arbeiten am Computer belastet die Augen. Gemäß geltender Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Abschnitt 6, Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeit am Bildschirm kurz zu unterbrechen. 

Bei diesen Pausen handelt es sich um bezahlte Unterbrechungen der Arbeit, auf welche ein Recht besteht. Der Arbeitgeber muss laut Verordnung dafür sorgen, dass Arbeitnehmer am Bildschirm regelmäßige Pausen einlegen. 

In der ArbStättV, Abschnitt 6, Satz 2, heißt es: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html) Diese Regelung hat die vorher gültige Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben.

FAQ

FAQ gesetzliche Pausenzeiten

Gibt es laut Arbeitsrecht Mindestpausen?

Die Mindestpause bei einem Arbeitstag von 8 Stunden beträgt 30 Minuten. Überschreitet die Gesamtarbeitszeit 9 Stunden, beträgt die Mindestpause 45 Minuten. 

Gibt es auch im Bereitschaftsdienst Arbeitspausen?

Zunächst einmal gilt der Bereitschaftsdienst laut Arbeitsrecht als Arbeitszeit. Die rechtliche Grundlage dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2000. Laut § 4 ArbZG zählt der Bereitschaftsdienst und auch die Rufbereitschaft als Sonderform des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitspause. 
Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmen und den Beschäftigten jederzeit einsetzen. Darüber hinaus gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor, wenn Beschäftigte innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein müssen. Ansonsten müssen Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft lediglich erreichbar sein. 

Zählen Raucherpausen zu den gesetzlichen Arbeitspausen?

Raucherpausen zählen nicht zu den gesetzlichen Pausenzeiten. Dementsprechend gibt es für die Raucherpause keine gesetzliche Grundlage. 

Sind Unfälle während der Mittagspause versichert?

Wenn Mitarbeiter in die Kantine zur Mittagspause gehen und auf dem Weg ein Arbeitsunfall passiert, sind sie versichert. Der Weg in die Kantine und zurück zum Arbeitsplatz ist versichert. 
Darüber hinaus sind Wege, die außerhalb des Betriebs führen, versichert. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man zur Mittagspause in einen Imbiss oder gar nach Hause geht. Auch der Weg zum Supermarkt, um für das Essen am Arbeitsplatz einzukaufen, ist versichert. 
Nicht versichert ist die Mittagspause selbst – der Aufenthalt in der Kantine, in Gaststäten oder im Supermarkt. Darüber hinaus sind Beschäftigte nicht versichert, wenn sie die Betriebsstätte für private Erledigungen verlassen. Auch Spaziergänge während der Pause sind nicht versichert. 

Sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Mitarbeiter einen Pausenraum zu schaffen?

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Arbeitsstättenregelung (ASR A4.2) müssen Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Pausenraum zur Verfügung stellen, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. 
Sie sind auch dann dazu verpflichtet, wenn dies aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen zwingend erforderlich ist. Wenn sich Beschäftigte in kalten und feuchten Arbeitsumgebungen aufhalten oder wenn keine anderen Sitzmöglichkeiten vorhanden sind, müssen Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellen. 
Wenn die Angestellten sich während der gesetzlichen Pausenzeit am Arbeitsplatz oder in anderen Arbeitsräumen, wie beispielsweise der Kaffeeküche aufhalten können, ist ein Pausenraum nicht notwendig. 

Gibt es auch Abweichungen von der gesetzlichen Pausenzeit?

In Krankenhäusern oder in der Gastronomie kann die gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeit abweichen. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG kann die Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. 
Abweichungen von der gesetzlichen Pausenzeit ergeben sich auch in Zusammenhang mit der sogenannten Tariföffnungsklausel. Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Pausenzeiten zu vereinbaren. Das ist beispielsweise bei Schichtarbeiten der Fall. Hier sind Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde möglich. 

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