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Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz vermeiden

  • 16.04.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 9 Min.

Der Lärm- und Vibrationsschutz gehört zu den wichtigsten Aufgaben für Arbeitgeber, deren Beschäftigte einem hohen Geräuschpegel und hohen Vibrationsbelastungen ausgesetzt sind. Welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber dahingehend treffen müssen.

Beschäftigte in der Autoproduktion, in Stahlwerken oder Lehrer und Erzieher haben eines gemeinsam. Diese Berufsgruppen sind in ihrem Arbeitsalltag einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt und die Gefahr der Lärmschwerhörigkeit ist dementsprechend hoch. Die anerkannte Berufskrankheit hält seit einigen Jahren einen zweifelhaften Rekord. 2018 gab es laut Statistischen Bundesamtes knapp 14.000 Verdachtsanzeigen auf eine Lärmschwerhörigkeit. Arbeitgeber sind demnach in der Pflicht, ihre Beschäftigten vor Berufskrankheiten zu schützen.

Zur Verringerung des Lärms verpflichtet

Im Rahmen des Arbeitsschutz müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Gefahr der Lärmschwerhörigkeit bei Beschäftigten gemindert oder gebannt wird. Sowohl Betriebsinhaber als auch große Unternehmen sind gesetzlich zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen Arbeitgeber mit einer Beurteilung die Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen einleiten.

Aufgrund der hohen Belastungen für das Gehör, müssen die Beschäftigten mancher Berufsgruppen einen Gehörschutz tragen. Das Bodenpersonal am Flughafen oder Mitarbeiter im Straßenbau und in der Holzwirtschaft sind dazu verpflichtet, einen Gehörschutz bei der Arbeit zu tragen. Darüber hinaus müssen auch Betreiber von Nachtclubs und Diskotheken für den ausreichenden Gehörschutz ihrer Mitarbeiter sorgen. In den meisten Fällen tragen die Beschäftigten in dieser Branchen Ohrstöpsel, um das Gehör nicht zu schädigen. Lautstärkepegel bis 110 dB (Dezibel) sind in Clubs und Bars durchaus möglich.

In den besonders von Lärm gefährdeten Gruppen spielen auch die damit einhergehenden Vibrationen eine große Rolle. In der Baubranche, speziell im Hoch- und Tiefbau, sind die Beschäftigten starken Vibrationen bei der Arbeit mit Maschinen ausgesetzt. Arbeitgeber müssen deshalb entsprechende Maßnahmen zum Lärm und Vibrationsschutz entwickeln.

Ganzkörpervibrationen versus Hand-Arm-Vibrationen

Bei Vibrationen wird zwischen Ganzkörper (GKV)- und Hand-Arm-Vibrationen (HAV) unterschieden. Die Dauer und die Intensität der Vibrationsbelastungen spielen hierbei eine große Rolle. Durch die Vibrationen können Konzentrationsstörungen auftreten, die wiederum die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Zudem rufen die Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz langfristige Gesundheitsschäden hervor. Beispiele hierfür sind Schäden an den Gelenken sowie an der Wirbelsäule.

Um ein besseres Bild von beiden Vibrationstypen und den daraus resultierenden Belastungen zu bekommen, werden sie nachfolgend näher erläutert. Laut Definition der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

werden Ganzkörpervibrationen durch mechanische Schwingungen verursacht, die von Maschinen oder Fahrzeugen am Arbeitsplatz über den Sitz auf die Füße übertragen werden. Wie die BAuA weiter erläutert, treten Ganzkörpervibrationen vor allem in Flugzeugen, auf Schiffen sowie auf Baggern, Raupen und bei Bohrgeräten auf.

Durch Unebenheiten auf der Fahrbahn oder auch durch Antriebsmaschinen entstehen die sogenannten Expositionen. Unter einer Exposition wird der beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kontakt des Organismus mit Einflüssen von außen bezeichnet. Diese wiederum können physikalischer, chemischer, biologischer oder psychischer Natur sein.

Beim Arbeitsschutz werden hauptsächlich die Expositionen betrachtet, die einen schädlichen Einfluss auf den Organismus oder auf Teile des Organismus ausüben. Wenn die Exposition bei Ganzkörpervibrationen über einen längeren Zeitraum anhält, kann es zur Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen. Rückenbeschwerden und Schäden an der Lendenwirbelsäule sind meistens die Folgen einer langfristigen Ganzkörpervibration.

Hand-Arm-Vibrationen werden dagegen laut Angaben der BAuA durch Maschinenschwingungen verursacht, die über die Handinnenfläche und die Finger in Hände und Arme übertragen werden. Wenn sich die Exposition über mehrere Monate oder Jahre hinzieht, sind chronische Beschwerden der Hände und Arme in der Regel die Folge. Bei Hand-Arm-Vibrationen wird die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten stark eingeschränkt.

Einhalten der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Genau wie bei den Ganzkörpervibrationen entstehen bei Hand-Arm-Vibrationen Expositionen. Um diese am Arbeitsplatz durch Ganzkörpervibrationen und Hand-Arm-Vibrationen zu ermitteln und zu bewerten, muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine Gefährdungsanalyse durchführen.

Laut ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) und gemäß LärmVibrationsArbSchV (Lärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Werden Gefährdungen durch die Lärm- und Vibrationsbelastungen erkannt, muss der Arbeitgeber präventive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten entwickeln.

Durch die LärmVibrationsArbSchV soll der Lärm- und Vibrationsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet und die Arbeitssicherheit für die Beschäftigten sichergestellt werden. Lärm und mechanische Schwingungen (Vibrationen) können die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz erheblich beeinträchtigen.

Mit der in 2007 in Kraft getretenen LärmVirbrationsArbSchV erfolgte die nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Darüber hinaus wurde mit der LärmVibrationsArbSchV die Richtlinie 2003/10/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Lärm ungesetzt.                                                                                                                                                                                                       

Bei der Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz geht man von einem 8-Stunden-Arbeitstag aus. Für beide Vibrationstypen gibt es die sogenannten Expositionsgrenzwerte, die nicht überschritten werden sollten. Die Expositionsgrenzwerte geben die Vibrationen an, denen ein Beschäftigter an einem Arbeitstag maximal ausgesetzt sein darf.

Wenn der Auslösewert überschritten wird, müssen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden Darüber hinaus sollten Arbeitgeber bei einer Überschreitung des Expositionsgrenzwerts und des Auslösewertes darüber nachdenken, andere Arbeitsmittel einzuführen, die sich in ergonomischer Hinsicht positiver auf den Beschäftigten auswirken.

Hilfestellung durch die Technischen Regeln Lärm und Vibrationen

Die „Technischen Regeln Lärm und Vibrationen (TRLV)“ sind für Betriebe eine Hilfe bei der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen. Die TRLV gibt es getrennt für Lärm und Vibrationen. Alle drei Teile der TRLV Lärm wurden 2017 aktualisiert. Für die „TRLV Vibrationen“ gib es ebenfalls drei Teile, die 2015 aktualisiert wurden.

TRLV bei der BAuA

Für Arbeitgeber sind die TRLV Lärm und Vibrationen Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung bei Ganzkörpervibrationen sowie bei Hand-Arm-Vibrationen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt die TRLV für Lärm und Vibrationen kostenfrei auf ihrer Webseite bereit. Dort finden Arbeitgeber die einzelnen Maßnahmen zum Lärm und Vibrationsschutz.

In den TRLV finden Arbeitgeber Hilfestellungen zur Durchführung der Schutzmaßnahmen. Ziel aller Maßnahmen ist es, die Schall- und Geräuschemission  und die Vibration am Arbeitsplatz zu verringern und somit das Gehör der Beschäftigten zu schützen.

Maschinen am Arbeitsplatz sind die Hauptverursacher von Lärm durch die Emission von Schall. Weist eine Maschine eine höhere Schall-Qualität auf, verringert sich damit die Lärmeinwirkung auf die Beschäftigten eines Unternehmens.

Um den Tages-Lärmexpositionspegel am Arbeitsplatz dauerhaft zu senken, müssen Arbeitgeber bei der Anschaffung von neuen Maschinen Informationen über die Geräuschemissionswerte der Maschinen vornehmen. Eine Hilfestellung dafür gibt die EG-Maschinenrichtlinie beziehungsweise die 9. ProdSV, die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung).

Darüber hinaus gibt die 9. ProdSV die normgerechte Geräuschangabe an. Mit Hilfe dieser Angabe können Arbeitgeber die Maschine für den Arbeitsplatz auswählen, welche die niedrigste Geräuschemission aufweist. Somit kommt der Arbeitgeber als Maschinenbetreiber seiner Pflicht laut Arbeitsschutzverordnung nach, sich für geräuscharme und gehörschonende Arbeitsmittel einzusetzen. 

Bei der Anschaffung neuer Maschinen müssen Arbeitgeber also darauf achten, wie hoch die Schallleistung der Arbeitsmittel ist, um den Lärmschutz aller Mitarbeiter weiterhin zu garantieren. Darüber hinaus ist es ratsam bei der Inbetriebnahme neuer Maschinen entsprechende Lärmmessungen vorzunehmen, um die Betriebsangaben des Herstellers zu überprüfen. Wichtig ist, dass die Lärmemission am Entstehungsort so gut wie möglich verringert wird, um eine Lärmschwerhörigkeit zu vermeiden.

Um der Berufserkrankung präventiv zu begegnen, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten einen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Gleichzeitig müssen sie dafür Sorge tragen, dass der Gehörschutz auch getragen wird.  Besonders dringend ist es dann, wenn die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

Der Tages-Lärmexpositionspegel liegt bei einem Wert von 80 dB. Deshalb muss der Arbeitgeber einen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Zudem muss den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden.

Entsprechend der LärmArbSchV müssen Arbeitgeber Lärmbereiche als solches kennzeichnen, wenn der Auslösewert erreicht ist oder überschritten wird. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die gekennzeichneten Bereiche von den anderen Arbeitsbereichen abgegrenzt sind.

Lärmschutz u. Gesundheitsschutz
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Außerdem dürfen sich in diesen Bereichen nur die Personen aufhalten, welche die Voraussetzungen erfüllen. Das sind die Beschäftigten, die eine arbeitsmedizinische Beratung sowie eine Vorsorgeuntersuchung bekommen haben.

Zudem müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Lärmexposition in den gekennzeichneten Bereichen möglichst gering gehalten wird. Die Beschäftigten eines Betriebes sollten in diesen Bereichen auch nur dann arbeiten, wenn dies die Arbeit erfordert.

Lärmentstehung in der Papierverarbeitung

In papierverarbeitenden Betrieben ist die Lärmbelastung sehr hoch. Infolge dessen haben die Beschäftigten dort, ein hohes Risiko an einer Lärmschwerhörigkeit zu erkranken. Falzmaschinen und Kompressoren gehören dort zu den wesentlichen Lärmquellen. Wenn mehrere Falzmaschinen nebeneinander aufgestellt werden, addieren sich die Schallpegel und somit die Belastungen für die Mitarbeiter. Das Gleiche gilt für freistehende Kompressoren. Diese sind sehr laut und geben ein Dauergeräusch ab, dass innerhalb eines Arbeitstages sehr unangenehm ist.

Schutzmaßnahmen: Lärm- und Vibrationsschutz am Arbeitsplatz

Wie die Berufsgenossenschaft ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse – BGETEM) mitteilt, müssen Arbeitgeber zur Verringerung der Lärmbelastung technische Maßnahmen durchführen. Dazu gehört, dass neue Maschinen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und so gering wie möglich zur Lärmbelastung beitragen.

Zudem müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Falzmaschinen mit sekundären Schallschutzmaßnahmen ausgestattet sind, um dem Stand der Lärmminderungstechnik zu entsprechen. Wie die BGETEM weiter mitteilt, ist es wichtig, dass beispielsweise Schallschutzhauben auf der Innenseite mit geeignetem Schallabsorptionsmaterial ausgeführt sind und bei der Produktion benutzt werden.

Werden Kompressionen für die Produktion genutzt, sollten sie möglichst in einem separaten Raum aufgestellt werden. Dabei müssen Arbeitgeber besonders darauf achten, dass die Weglänge für die Saugluftzuleitung begrenzt ist. Darüber hinaus muss die ausreichende Luftzufuhr sowohl zum Ansaugen als auch zur Kühlung gewährleistet werden.

Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

Gerade in Büros müssen Arbeitgeber für eine Raumakustik sorgen, die sich nicht langfristig schädigend auf die Gesundheit der Mitarbeiter auswirkt. Vor allem in Büro-Neubauten müssen die Flächen schallabsorbierend sein. Hier sollte auf Schallabsorptionsmaterial gesetzt werden.

Dazu gehören beispielsweise Schallschutzmatten und Antirutschmatten. Die Matten sind Schalldämpfer und verbessern gleichzeitig das Sprachverständnis in öffentlichen Räumen, wie beispielsweise Büros.  Durch die Matten wird die Schallausbreitung von Luftschall oder auch Körperschall in angrenzende Räume verringert. Die Schallschutzmatte dämpft die Schwingungen.  

Maßnahmen zum Vibrationsschutz

Um Mitarbeiter vor hohen Vibrationsbelastungen zu schützen, müssen sich Arbeitgeber ebenfalls an die LärmVibrationsArbSchV halten. Wenn die Auslösewerte überschritten werden, müssen die Maßnahmen durchgeführt werden. Unterhalb der Auslösewerte müssen der Ist-Zustand der Technik sowie die damit verbundenen Gefährdungen beachtet werden.

Vor dem Hintergrund der Gefährdungsanalyse muss die Vibrationsexposition ermittelt werden. An den jeweiligen Arbeitsmitteln werden Vibrationsmessungen vorgenommen. Anhand der Messergebnisse können Gefährdungen für die Beschäftigten erfasst und beurteilt werden.

Um eine Verringerung von Vibrationen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb anbieten und für die persönliche Schutzausrüstung der Beschäftigten sorgen. Bei Maschinen oder Werkzeugen, bei denen Hand-Arm-Vibrationen auftreten, müssen die Arbeitnehmer mit Vibrationsschutzhandschuhen ausgestattet werden.

Zudem müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränkt und Wartungsintervalle an den jeweiligen Arbeitsmitteln festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge verwenden.

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