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Ersthelfer
Foto: © Gina Sanders

Ausbildung zum Ersthelfer und dessen Rechte

  • 14.04.2022
  • Rafael de la Roza
  • 6 Min.

Bei Unfällen müssen Betroffene schnelle und qualifizierte Erste Hilfe erhalten. Mit gut geschulten Ersthelfern sind Sie dafür bestens vorbereitet. Wie viele Ersthelfer Ihr Betrieb haben muss, ergibt sich aus den betrieblichen Gegebenheiten und der Zahl der gleichzeitig in einem Betrieb, auf einer Baustelle oder in einer Firmenniederlassung anwesenden Beschäftigten.

Bei Unfällen müssen Betroffene schnelle und qualifizierte Erste Hilfe erhalten. Diese Qualifikation erlangen Ihre Mitarbeiter über eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen zum Ersthelfer. Wie viele Ersthelfer Ihr Betrieb haben muss, ergibt sich aus den betrieblichen Gegebenheiten und der Zahl der gleichzeitig in einem Betrieb, auf einer Baustelle oder in einer Firmenniederlassung anwesenden Beschäftigten.

In den 15 Minuten, in denen Sie diesen Beitrag lesen, werden in Werkshallen, auf Baustellen und in Büros in Deutschland 25 Beschäftigte durch Unfälle verletzt. Rund alle 20 Sekunden ereignet sich bei uns, statistisch betrachtet, ein meldepflichtiger Arbeitsunfall − allein im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Darum muss jeder Arbeitgeber Ersthelfer benennen.

Nicht selten befürchten diese aber, im Ernstfall einen Fehler zu machen und dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Deshalb soll dieser Beitrag auch die Angst vor der Ersten Hilfe nehmen und über die Vorschriften für Arbeitgeber und Ersthelfer informieren– und wie das Gesetz den Ersthelfer bei unbeabsichtigten Fehlern schützt.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber, in seinem Betrieb Vorkehrungen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und zur medizinischen Notversorgung seiner Beschäftigten zu treffen. Hierzu muss er u. a. Ersthelfer benennen und ausbilden, bzw. fortbilden lassen. Detaillierte Vorgaben zur Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern enthält die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Wie viele Ersthelfer müssen es sein?

Die vorgeschriebene Mindestzahl an Ersthelfern ist in § 26 der BGV A1 festgelegt. Sie richtet sich nach

  • der Art und den branchentypischen Unfallrisiken des Betriebs und
  • nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten.

Tabelle: So bestimmen Sie die Zahl der Ersthelfer

Anzahl der im Betrieb anwesenden PersonenVerwaltungs- und HandelsbetriebeHerstellende, verarbeitende oder vergleichbare Betriebe
2 bis 201 Ersthelfer
Mehr als 205 % der Anwesenden10 % der Anwesenden

Beachten Sie dabei: Die BGV A1 schreibt ausdrücklich vor, dass der Ersthelfer „zur Verfügung steht“: Wenn er zwar benannt ist, sich aber gerade im Urlaub befindet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Deshalb sollten Sie vorsorglich immer mehr Ersthelfer ausbilden lassen, als Sie rein nominell benötigen.

Berechnungsbeispiele für die Zahl der Ersthelfer

  • In Ihrem metallverarbeitenden Betrieb sind in der Frühschicht 40 Kollegen anwesend. Dann müssen Sie sicherstellen, dass sich darunter mindestens 4 ausgebildete Ersthelfer befinden.
  • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen jedoch beispielsweise um ein Kaufhaus, also einen Handelsbetrieb, sind bei 40 anwesenden Mitarbeitern 2 Ersthelfer ausreichend.
  • Die Nachtschicht Ihres metallverarbeitenden Betriebs ist mit nur 18 Mitarbeitern besetzt. Dann muss darunter mindestens 1 Ersthelfer sein. Da die Zahl der Anwesenden unter 20 liegt, ist es egal, ob es sich um einen Verwaltungs- oder Handelsbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen handelt.
  • ACHTUNG: BAUSTELLEN! Hier kommt es häufig vor, dass viele kleine Subunternehmer mit ihren (jeweils wenigen) Beschäftigten gleichzeitig tätig sind. Dadurch kann der Fall eintreten, dass zwar viele Beschäftigte auf der Baustelle, aber kaum Ersthelfer anwesend sind. Maßgeblich für die Zahl der Ersthelfer sind aber die anwesenden Beschäftigten, auch aus unterschiedlichen Firmen. Der Generalunternehmer sollte deshalb dafür Sorge tragen, dass die notwendige Anzahl an Ersthelfern von den Subunternehmern gestellt wird.

Wie kann ich Ersthelfer werden?

Die Ersthelferausbildung erfolgt in einem 2-tägigen Lehrgang; alle 2 Jahre ist eine Fortbildung von einem Tag erforderlich. Anbieter solcher Unterrichtseinheiten sind die bekannten Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz usw., aber auch von den Berufsgenossenschaften (BG) zugelassene („ermächtigte“) private Organisationen.

Eine Liste von ermächtigten Stellen für die Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern finden Sie im Internet unter www.bg-qseh.de. Über eine Landkarte kommen Sie zu einer Auswahl von Anbietern in Ihrer Nähe. Das
ist für Sie ein geldwerter Vorteil: Denn die BG übernimmt zwar die Lehrgangskosten; die Reisekosten und der Arbeitsausfall gehen jedoch zulasten des Unternehmens.

Setzen Sie sich dafür ein, dass zumindest ein Teil Ihrer Ersthelfer auch an Sonderlehrgängen teilnimmt, z. B. zum Gebrauch von Defibrillatoren (Geräte zur Ersten Hilfe bei einem Herzinfarkt). Der Gesetzgeber schreibt das zwar nicht vor, aber immerhin ist der Herzinfarkt die häufigste Todesursache. Die richtige Hilfe in kürzester Zeit kann dabei Leben retten. Allerdings: Die Zusatzausbildung z. B. für den Einsatz von Defibrillatoren zahlt der Betrieb selbst.

Aufgaben der Ersthelfer

Der Ersthelfer bleibt trotz seiner Ausbildung medizinischer Laie. Seine Erste-Hilfe-Leistungen sind nur ein (wichtiger!) Notbehelf, aber kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen. Seine Aufgabe umfasst darum im Wesentlichen die folgenden 4 Bereiche:

  1. Bei Notfällen ergreift er die notwendigen lebensrettenden Sofortmaßnahmen und betreut den Verletzten so lange, bis der Arzt – oder Sanitäter – ihn übernimmt.
  2. Darüber hinaus muss er auch in nicht lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leisten, z. B. bei einer kleinen Schnittwunde oder einem Ohnmachtsanfall. Dazu gehört bei Bedarf auch, Verletzte zum (Durchgangs-)Arzt zu begleiten.
  3. Außerdem kann der Arbeitgeber ihn mit der Aufgabe betrauen, die Dokumentation über die Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch) zu führen, sowie
  4. ihm die Kontrolle über das vorzuhaltende Erste-Hilfe-Material übertragen.

Auf keinen Fall aber ist es Sache des Ersthelfers, Medikamente, noch nicht einmal Kopfschmerztabletten, an seine Kollegen auszugeben.

So schützt das Gesetz den Ersthelfer

Erste Hilfe ist eine notwendige und rechtmäßige Handlung. Grundsätzlich braucht ein Ersthelfer nach geleisteter Notfallhilfe dann nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn er die ihm bestmögliche Hilfe geleistet und so gehandelt hat, wie er es in der Erste-Hilfe-Ausbildung gelernt hat oder wie es ihm nach bestem Wissen erforderlich schien. Im Einzelfall können sich im Zusammenhang mit Notfallsituationen und Erste-Hilfe-Leistungen jedoch Fragen ergeben, die manchen Ersthelfern Sorgen bereiten. Einige wichtige werden nachstehend beantwortet. Sie als Verantwortlicher können damit mögliche Bedenken und Befürchtungen Ihrer Ersthelfer zerstreuen und sie ermutigen, ihre Aufgaben bestmöglich und unbelastet wahrzunehmen.

„Was ist, wenn …?“

… der Ersthelfer einen Fehler begeht und dies zu weiteren Gesundheitsschäden bei dem Verunglückten führt?

Ein Ersthelfer ist nur schadenersatzpflichtig, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht.

  • Grobe Fahrlässigkeit tritt nur selten auf. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Unfallstelle in der Halle nicht richtig absichert wird, obwohl die Möglichkeit dazu besteht, und dadurch z. B. ein Gabelstapler in die Unfallstelle hineinfährt.
  • Vorsätzlich handelt er, wenn er bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Entsteht der Schaden jedoch durch eine notwendige Hilfeleistung des Ersthelfers, kann ihm daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden.

Beispiel: Er schleift einen Verletzten von der Unfallstelle weg, wobei sich dieser wider Erwarten Schnittwunden durch Glassplitter zuzieht.

… er bei der Hilfeleistung Sachen beschädigt?

Auch kann er weder für die notwendige Beschädigung fremder Sachen (z. B. Aufschneiden der Kleidung des Verletzten zur Versorgung der Wunde) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z. B. Rippenbruch bei
der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.

… er bei der Ersten Hilfe selbst einen Schaden erleidet?

Trägt der Ersthelfer bei der Erste-Hilfe-Leistung selbst einen Schaden davon (z. B. verschmutzte Kleidung oder Fahrzeug, eigene Verletzungen), kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden zurückverlangen. Seine Gesundheitsschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Für den erlittenen Sachschaden muss in diesem Fall der Arbeitgeber des Verunglückten aufkommen.

… wenn er sich durch die Erste-Hilfe-Leistung selbst erheblich gefährden würde?

Es ist gesetzlich auch einem Ersthelfer nicht zumutbar, dass er sich bei der Erste-Hilfe-Leistung selbst in Lebensgefahr begibt. Er muss z. B. nicht in eine tiefe Grube klettern, um einem Verunglückten zu helfen, wenn er dabei abstürzen und schwer verletzt werden könnte. Er hat aber dann auf jeden Fall weitere Hilfe zu organisieren (Unfallstelle absichern, Rettungsdienst anrufen etc.).

… er im Rahmen der Hilfeleistung eine Ordnungswidrigkeit begeht?

Beispiel: Am Unfallort ist kein Handy vorhanden. Einer von mehreren Ersthelfern rast mit seinem Wagen vom Unfallort zur nächsten, aber weit entfernten Telefonzelle, um den Krankenwagen herbeizurufen. Dabei fährt er schneller als erlaubt, ggf. nötigt er auch noch andere Personen, die Telefonzelle schnellstmöglich zu verlassen. In diesen Fällen gilt „rechtfertigender Notstand“ – der Ersthelfer bleibt normalerweise straffrei. Er begeht nämlich diese Ordnungswidrigkeit nur, um die Gefahr durch Verschlimmerung des Zustands des Verunglückten wegen fehlender ärztlicher Hilfe durch Herbeirufen der Rettungskräfte abzuwenden. Dabei überwiegt das geschützte Interesse des Verletzten (Gesundheit und Leben) gegenüber dem „beeinträchtigten Interesse“ (Einhaltung der Straßenverkehrsregeln) wesentlich.

Passend zum Thema: So organisieren Sie die Erste Hilfe in Ihrem Betrieb