„Das ist doch auf der Arbeit passiert – also ist es ein Arbeitsunfall.“ Diese Annahme hält sich hartnäckig. Sie klingt logisch, ist aber falsch. Denn für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz reicht es nicht aus, dass der Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Betriebsgelände passiert. Entscheidend ist etwas anderes: der betriebliche Zweck der Handlung während des Unfalls. Ein aktuelles Urteil macht klar, wie wichtig die Intention von Handlungen für den Versicherungsschutz ist. Für uns als Sifas dient das Urteil als Blaupause für andere Unfallereignisse, bei denen die Abgrenzung zwischen privater Tätigkeit und Arbeitsunfall schwerfällt, z. B. bei Tätigkeiten im Homeoffice.
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