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Brandschutzordnung
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Brandschutzordnung: Vorschriften, Inhalte und Umsetzung

  • 04.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 27 Min.

Die betriebliche Brandschutzordnung stellt eine der wichtigsten Anforderungen an den Brandschutz im Unternehmen dar. Sie dient in erster Linie der Rettung von Menschenleben im Brandfall und gehört zum organisatorischen Brandschutz.

De facto ist die Brandschutzordnung eine spezielle Art der Hausordnung, welche das Verhalten im Brandfall regelt. Das Ziel ist eine schnelle und geordnete Evakuierung der von einem Brand betroffenen oder gefährdeten Bereiche. Außerdem enthält sie die wichtigsten Maßnahmen, die im Unternehmen zur Brandprävention dienen.

Brandschutzordnung: Was ist das?

Bei einer Brandschutzverordnung beziehungsweise Brandschutzordnung – diese Begriffe können synonym verwendet werden – handelt es sich um die Zusammenfassung von Regeln für das Verhalten von Personen im Brandfall. Diese Regelungen haben in den meisten Fällen den Stellenwert von Hausordnungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sie ist essenzieller Teil der Maßnahmen zum Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit . Ihr Ziel ist eine schnelle und geordnete Evakuierung der von einem Brand betroffenen oder gefährdeten Bereiche. Außerdem enthält sie die wichtigsten Maßnahmen, die im Unternehmen zur Brandprävention dienen. Die Verordnungen gelten sowohl für Betriebe als auch für öffentliche Gebäude.

Ist die Erstellung einer Brandschutzordnung Pflicht?

Bundesweit einheitliche Regelungen gibt es leider nicht, viele Belange rund um die Brandschutzordnung beruhen auf länderrechtlichen Regelungen. Wer Mitarbeiter beschäftigt, hat jedoch eine sogenannte Fürsorgepflicht nach dem Paragrafen 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser schreibt vor, dass vom Arbeitgeber alle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Angestellten zu treffen sind, die möglich sind.

Außerdem fordern die Bundesländer in vielen Fällen von besonders gefährdeten Betrieben eine Brandschutzordnung. Chemie- und Pharmazieunternehmen sind Beispiele hierfür. Sie stellen Gefahrstoffe her und vertreiben sie. Die Brandschutzverordnung dieser gefährdeten Betriebe und anderer Unternehmen müssen mit den zuständigen Behörden des Bundeslands abgestimmt werden. Die Zuständigkeiten dafür liegen bei den Bauaufsichtsbehörden.

Das gilt nicht nur für die Brandprävention, sondern bezieht sich auch auf die Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Menschenrettung im Brandfall. Allein schon daraus resultiert die Notwendigkeit der Brandschutzpläne und Brandschutzordnungen. Erstellt ein Arbeitgeber diese also nicht, setzt er sich dem Vorwurf aus, nicht alle Möglichkeiten der Prävention ausgeschöpft zu haben.

Welche weiteren Gesetze gilt es beim Brandschutz zu beachten?

Es gibt eine ganze Reihe weiterer Rechtsnormen, aus denen sich die Pflicht zur Erstellung einer Brandschutzordnung ableiten kann. Einen Schwerpunkt stellen dabei die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dar. Sie verpflichten Arbeitnehmer zur Bekanntmachung der üblichen Vorgehensweise bei der Menschenrettung. Auch der Paragraf 3 der Arbeitsstättenverordnung regelt Schutzpflichten des Arbeitgebers.

Er enthält ähnliche Formulierungen wie das Bürgerliche Gesetzbuch bei den Nebenpflichten zum Arbeitsvertrag, geht aber einen Schritt weiter. Diese Rechtsnorm fordert, dass sich der Arbeitgeber fachkundige Unterstützung holen muss, falls ihm selbst die notwendige Fachkenntnis fehlt.

Diese Pflichten gelten für Sonderbauten

Bei den Ländergesetzen spielen vor allem die Verordnungen für Sonderbauten eine wichtige Rolle. Sie enthalten sowohl Regelungen zum Bau als auch zum Betrieb der Sonderbauten. Zu Sonderbauten zählen beispielsweise Bürohochhäuser und Industriebauten. An anderer Stelle findet sich der Zwang zur Bereithaltung einer Brandschutzordnung in den Vorschriften zur Inbetriebnahme von Gebäuden. Ein Beispiel dafür ist die VdS-Richtlinie 2226.

Diese Richtlinien für den Brandschutz müssen Betreiber eines Krankenhauses, eines Kurheims oder einer Pflegeeinrichtung beachten. Die Regelungen rund um die Brandschutzordnung finden sich dort im Abschnitt 9.2. Für Versammlungsstätten und Beherbergungsbetriebe gibt es in Deutschland ähnlich Sonderregelungen.

Vorschriften vom Bauamt zur Brandschutzordnung

Selbst wenn all die genannten Faktoren auf einen Betrieb nicht zutreffen, kann die Pflicht zum Aushängen der Brandschutzordnung trotzdem greifen. Das für die Region zuständige Bauamt darf nämlich besondere Auflagen zum Brandschutz in Gebäuden erteilen. Das geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Baugenehmigung auf der Basis der Besonderheiten der zu errichtenden Gebäude. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden ist sogar die Auflage möglich, die Brandschutzordnung mehrsprachig zu erstellen und auszuhängen. Dieser Pflicht müssen sich regelmäßig Betreiber von Bahnhöhen, Flughäfen, größeren Einkaufszentren oder Behördengebäuden stellen.

Wo werden die Inhalte der Brandschutzordnung geregelt?

Eine Brandschutzordnung besteht grundsätzlich aus drei Teilen und ist in der DIN 14096 festgehalten. Die Teile A, B und C richten sich an verschiedene Personengruppen im Objekt.

Brandschutzverordnung Teil A

Dieser Teil i enthält die Mindestanforderungen an die Aushänge zum Verhalten im Brandfall und ist eine Kurzfassung der gesamten Verhaltensregeln im Brandfall

Darüber hinaus werden mit Teil A der Brandschutzordnung die Maßnahmen zur Verhütung von Bränden beschrieben. Teil A richtet sich an alle Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten. Neben dem Arbeitgeber und den Beschäftigten sind dies Besucher. Der Aushang der Brandschutzordnung muss gut sichtbar für alle Personen im Gebäude ausgehangen werden. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall müssen schriftlich und visuell in Form von Diagrammen dargestellt werden. Verhaltensregeln in Teil A einer Brandschutzordnung sind:

  • Im Brandfall Ruhe bewahren
  • Brand melden mit der Notrufnummer 112
  • In Sicherheit bringen. Hier muss es Hinweise zur Selbstrettung und dem Hinweis auf Symbole für gekennzeichnete Fluchtwege und Sammelstellen geben.
  • Löschersuch unternehmen. Symbole auf Feuerlöscher und Wandhydranten müssen in Teil A der Brandschutzverordnung stehen.

Teil A der Brandschutzordnung muss zusammen mit den Flucht- und Rettungsplänen ausgehangen werden. Die DIN beschränkt diesen Teil auf einen Umfang von einer Seite im Format DIN A4. Im Interesse einer guten Lesbarkeit dürfen und sollten die Angaben in einem größeren Format aushängen.

Der Teil A ist die Ergänzung der Aushänge zu den Flucht- und Rettungswegen. Er ist keine Grundrisszeichnung mit Symbolen, sondern beinhaltet kurze und präzise Handlungsanweisungen.

Brandschutzverordnung Teil B

Bei dem zweiten Teil der Brandschutzverordnung greift erneut die DIN 14096. Teil B richtet sich an alle Personen ohne besondere Aufgaben in Bezug auf den Brandschutz. Darüber hinaus spricht die Brandschutzordnung Teil B Personen an, die sich regelmäßig im Betrieb und im Gebäude aufhalten – vor allem die Mitarbeiter. Teil B enthält Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung.

Zudem sind hier Vorschriften zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege festgehalten. Daneben enthält Teil B der Brandschutzverordnung Regelungen zum Verhalten im Brandfall und zur Alarmierung. Die Gliederung von Teil B der Brandschutzverordnung ist folgendermaßen:

  • Brandverhütung
  • Brand- und Rauchausbreitung
  • Fluchtwege und Rettungswege
  • Melde- und Löscheinrichtungen
  • Verhalten im Brandfall
  • Brandmeldung
  • Alarmsignale und Anweisungen
  • In Sicherheit bringen
  • Löschversuche unternehmen
  • Besondere Verhaltensregeln
Die Brandschutzordnung findet sich in der DIN 14096 wieder © Tessa Bishop – Shutterstock

Die Inhalte von Teil B der Brandschutzordnung

Der Teil B der Brandschutzordnung enthält spezielle Hinweise zum Brandschutz für die Belegschaft. Sie umfassen nicht nur konkrete Handlungsanweisungen für den Brandfall, sondern beschäftigen sich auch mit anderen Fragen. Die Mitarbeiter erfahren aus dem Teil B, wie sie die Ausbreitung des Brandes eindämmen können. Außerdem sind dort Anweisungen zur Reduzierung der Rauchausbreitung integriert.

Hinzu kommen Angaben zum Umgang mit Fluchtwegen und Rettungswegen, die insbesondere deren Freihaltung betreffen. Der Teil B der Brandschutzordnung befähigt Mitarbeiter dazu, im Brandfall eigenständig und verantwortungsbewusst zu handeln. Das Wissen versetzt sie zusätzlich in die Lage, auch Besucher, Kunden und Gäste zu retten, die sich nicht ständig im Gebäude aufhalten.

Wichtig: Teil B der Brandschutzverordnung muss an die Situation im Betrieb angepasst werden. Im Einzelfall kann die Verordnung Hinweise zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder leicht entzündlichen Gasen enthalten. Darüber hinaus muss je nach Situation des Betriebs auf besondere Alarmierungsformen hingewiesen werden.

Was müssen Mitarbeiter schriftlich ausgehändigt bekommen?

Anders als Teil A sollte Teil B der Brandschutzordnung den Mitarbeitern zur Unterschrift vorgelegt werden. Darüber hinaus muss dieser Teil der Brandschutzverordnung Gegenstand einer jährlichen Unterweisung sein. Hier greift § 12 des Arbeitsschutzgesetz und § 4 der DGUV-V 1.

Bei Neueinstellungen übergeben Vorgesetzte den Teil B am besten direkt mit dem Arbeitsvertrag. Für die Übergabe der aktualisierten Fassungen eignen sich die wiederkehrenden Brandschutzbelehrungen oder Arbeitsschutzbelehrungen. Verantwortliche sollten sich den Empfang schriftlich quittieren lassen, damit man im Ernstfall abgesichert ist.

Brandschutzverordnung Teil C

Mit diesem Teil werden ausschließlich Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben im Betrieb angesprochen. Gemeint sind zum Beispiel Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer. Auch die Sicherheitsinspektoren eines Unternehmens zählen zur Zielgruppe des Teils C. Eine Besonderheit ist, dass es hier in erster Linie um die Brandprävention geht. Aber auch die Evakuierungspläne schreibt die DIN 14096 als zwingenden Bestandteil des Parts C vor.

Mit diesem Teil wird die Durchführung vorbeugender brandschutztechnischer Maßnahmen beschrieben. Mit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen werden nur die genannten Personengruppen betraut. Aufgaben und Maßnahmen der Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096 sind folgende:

  • Brandverhütung
  • Meldung und Alarmierung der Rettungskräfte
  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere und Sachwerte treffen
  • Löschmaßnahmen vornehmen
  • Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
  • Nachsorge

Info: Die einzelnen Berufsgenossenschaften sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informieren Betriebe über Brandschutz und Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Auch der Brandschutztag  ist sehr informativ für Betriebe, Unternehmen und Firmen. In den meisten Fällen sind dies Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen. Darüber hinaus informieren die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern über die Brandschutzverordnung. Weitere Informationen gibt es auf den Webseiten der entsprechenden Institutionen.

Eine allgemeingültige Brandschutzordnung für alle gibt es nicht © fovito – Adobe Stock

Wo finden sich Anweisungen zur Alarmierungskette?

Angaben zur Alarmierung im Brandfall enthalten die Teile A und B. Die Hinweise im Teil A sind allgemeiner Natur und verweisen auf die Notrufnummer 112. Der Teil B informiert die Mitarbeiter über die Notwendigkeit zusätzlicher Alarmierungen. Beispiele dafür wären die Teamleiter oder Abteilungsleiter, welche die Schlüsselgewalt für bestimmte Räume besitzen. Durch ihre parallele Alarmierung bekommen die Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren und kommunalen Feuerwehren schneller Zugang zu den brennenden Räumen. Außerdem sind die Zusatzalarmierungen notwendig, um beispielsweise Versorgungsleitungen oder Anlagen abschalten zu können, die sich im Brandbereich befinden.

In welchem Teil der Brandschutzordnung werden die Alarmsignale erklärtß

Im Ernstfall sollten vor allem die Mitarbeiter wissen, was welche Alarmsignale bedeuten. Nur so können sie schnell entscheiden, welche Maßnahmen und Verhaltensweisen als unmittelbare Reaktion am ehesten infrage kommen. Bundesweit einheitliche Sirenensignale gibt es nicht. Diese darf jedes Unternehmen individuell festlegen. Das hat Vorteile, denn so sind Unterscheidungen nach unterschiedlichen Arten der Alarmierung möglich.

Eine Flutwelle, ein Erdbeben oder der Austritt von radioaktiven Materialen erfordert andere Verhaltensweisen als ein Feueralarm. Das heißt, die Verwendung verschiedener Alarmsignale ermöglicht im Ernstfall eine Optimierung der Rettungsmaßnahmen. Die Definition der innerbetrieblichen Sirenensignale ist nach der DIN 14096 ein Abschnitt im Teil B der Betriebsordnung für den Brandschutz.

Wo regelt die Brandschutzordnung die Brandprävention?

Die Maßnahmen der Brandverhütung gehören gleichfalls in den Teil B. Allerdings können sich Arbeitgeber nicht allein darauf verlassen. Die dortigen Angaben sind kein Ersatz für die regelmäßigen Brandschutzbelehrungen, denn sie sind allgemeiner Natur. In den Brandschutzunterweisungen stehen spezifische Anforderungen an die Brandprävention in bestimmten Bereichen oder an einzelnen Arbeitsplätzen im Fokus. Diese gehören in Teil C der Brandschutzordnung, um teil B nicht zu überladen.

Teil C: Verantwortungsbereiche konkret zuweisen!

Brandschutz im Unternehmen muss eindeutig sein. Deshalb darf der Teil C der betrieblichen Brandschutzordnung gern etwas umfangreicher ausfallen. Hier sollte detailliert geregelt werden, welcher Brandschutzbeauftragte für welchen Bereich des Unternehmens zuständig ist. Auch die Zuständigkeiten der einzelnen Brandschutzwarte gehören in den Teil C. Sollte es zusätzlich beispielsweise einen Sprinklerwart geben, muss sein Name ebenfalls dort auftauchen.

Gibt es allgemeingültige Brandschutzordnungen?

Die Nutzung von allgemeinen Brandschutzordnungen ist in der Praxis unmöglich. Der Grund dafür ist, dass sie Besonderheiten des Gebäudes berücksichtigen müssen. Hinzu kommen spezielle Anforderungen, die sich aus der Art des dort ausgeübten Gewerbes ergeben.

In einem Betrieb der chemischen Industrie sind andere Brandgefahren zu berücksichtigen als in einer Gaststätte. Hochhäuser stellen zusätzliche Anforderungen. Das gilt genauso bei öffentlichen Gebäuden mit viel Publikumsverkehr oder bei Einrichtungen, in denen sich körperbehinderte Menschen aufhalten. Das heißt, man kann sich zwar an Musterbrandschutzordnungen orientieren, es müssen aber individuelle Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden.

Wie wird die Brandschutzordnung im organisatorischen Brandschutz umgesetzt?

Die Erstellung einer betrieblichen Ordnung zum Brandschutz ist der erste Schritt zur Erfüllung der Pflichten im organisatorischen Brandschutz. Der zweite Schritt ist die die Umsetzung der dort fixierten Richtlinien und Maßnahmen. Ein Teil dieser Verantwortung kann im sogenannten Innenverhältnis delegiert werden. Es gehört deshalb zu den unternehmerischen Pflichten, sich regelmäßig mit Brandschutzbeauftragten zu treffen.

Außerdem müssen Brandschutzbeauftragten in alle im Unternehmen geplanten Veränderungen einbezogen werden. Grund ist die Notwendigkeit der Anpassung der Betriebsordnung zum Brandschutz an diese Veränderungen. Diese Pflicht greift sowohl bei der Einführung neuer Technologien und Arbeitsmittel als auch bei Umbauten an den Gebäuden. Auch diese Ergänzungen der Brandschutzrichtlinien müssen zeitnah an die Belegschaft ausgehändigt werden!

Warum sollten Übungen die Brandschutzordnung ergänzen?

Das beste Brandschutzkonzept wird nur konzipiert, wenn es regelmäßig in der Praxis getestet wird. Dafür eignen sich regelmäßige Brandschutzübungen und Evakuierungsübungen. Damit können Unternehmen herausfinden, ob der Evakuierungsplan funktioniert oder Optimierungen benötigt. Oftmals zeigen sich bei den Übungen Engpässe bei den Flucht- und Rettungsplänen, die in der Theorie nicht vorhersehbar waren.

Brandschutzkonzepte sollte ständig auf den Prüfstand gestellt werden © Bettina – Adobe Stock

Das kann selbst bei der Einhaltung der Mindestbreiten bei Treppenhäusern und Türen passieren. In der Aufregung eines Alarms nutzen Teile der Belegschaft oftmals Fluchtwege, die ihnen im Evakuierungskonzept gar nicht zugewiesen waren. Im Ernstfall kann das Menschenleben kosten. Um Risiken zu minimieren, sollten Verantwortliche den Mitarbeitern die Inhalte der Brandschutzordnungen durch praktische Übungen nahebringen!

Was für Evakuierungsübungen gilt, gilt genauso für Schulungen zum Umgang mit den in den Unternehmensgebäuden vorgehaltenen Löscheinrichtungen. Nicht jeder Mitarbeiter traut sich ohne praktische Vorführungen zu, im Ernstfall selbst einen Handfeuerlöscher für erste Löschversuche zu verwenden. Oftmals scheitert das bereits am fehlenden Wissen zur Frage, welcher Feuerlöscher sich für welche Art von Bränden eignet. Das gerät meist schnell wieder in Vergessenheit. Solche Unsicherheiten und Wissenslücken können den Erfolg des gesamten Brandschutzkonzepts gefährden. Dies ist ein triftiger Grund für die regelmäßige Wiederholung der Brandschutzübungen.

Baulicher Brandschutz ergänzt Verhaltensregeln und Übungen

Die Basis für die Prävention gegen Brände schaffen Unternehmen mit dem baulichen Brandschutz und dem anlagentechnischen Brandschutz. Der bauliche Brandschutz spielt schon lange vor dem ersten Spatenstich für den Bau des Unternehmensgebäude eine wichtige Rolle. Einige Aspekte fließen bereits in die Auswahl des Baugrundstücks ein. Das ist der Fall, wenn von dem Grundstück kein ungehinderter Zugang zu einem Hydranten oder öffentlichen Feuerlöschteich besteht.

Dann muss die Fläche für die Einrichtung eines eigenen Löschwasserteichs eingeplant werden. Dafür gelten strenge Vorschriften für die Zufahrt, die Gestaltung der Entnahmestellen und für das vorzuhaltende Mindestvolumen.

Was gehört zum baulichen Brandschutz?

Der bauliche Brandschutz zielt darauf ab, die Ausbreitung eines Feuers von vornherein zu begrenzen. Möglich ist das mit der Auswahl der verwendeten Baustoffe. Dabei achten die Architekten insbesondere auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand. Hinzu kommt die Gliederung größerer Gebäude in verschiedene Brandabschnitte. Wichtige Hilfsmittel dafür sind

  • Brandmauern,
  • Feuerschutztüren
  • Brandschotts

Die Abstände zwischen den Gebäuden eines ganzen Industriekomplexes spielen dabei eine wichtige Rolle. Bei der Konstruktion der Bauwerke steht außerdem die Absicherung der Flucht- und Rettungswege im Mittelpunkt. Auch wenn ein Bürohochhaus im Normalbetrieb mit Aufzügen arbeitet, muss es mindestens ein Treppenhaus als Fluchtweg besitzen. Diese Anforderung nimmt Einfluss auf die gesamte Gebäudekonstruktion und die erzielbare Nutzfläche.

Anlagentechnischer Brandschutz als Frühwarnsystem

Die beste Brandschutzordnung ist nutzlos, wenn im Ernstfall die Flucht- und Rettungswege blockiert sind. Unternehmen benötigen einen besonderen Schutz, welcher in die Kategorie anlagentechnischer Brandschutz fällt. Fluchtwege müssen mit Rauchabzugsanlagen und Rauchschutztüren ausgestattet sein. Nur so ist garantiert, dass kein vor einem Feuer flüchtender Mitarbeiter auf dem Weg ins Freie eine Rauchvergiftung erleidet.

Außerdem spielt die Früherkennung von Brandherden eine wichtige Rolle. Der anlagentechnische Brandschutz erfordert genau deshalb Rauchmelder, Feuermelder und Sensoren in Versorgungsschächten und anderen Hohlräumen.

Für den anlagentechnischen Brandschutz spielen Feuermelder eine wichtige Rolle © endlesssea2011 – Adobe Stock

Eine Notstromversorgung oder batteriebetriebene Notbeleuchtungen dürfen ebenfalls nicht fehlen. Besonders relevant ist die Notstromversorgung für die automatischen Löschsysteme. Fällt die Pumpe beispielsweise in einem Hochhaus aus, bringt die gesamte Sprinkleranlage keinen Nutzen.

Viele Architekten planen zur Vermeidung solcher Ausfälle die Wassertanks der Sprinkleranlage bereits in den oberen Stockwerken. Das hat den Vorteil, dass die reine Schwerkraft für eine optimale Verteilung des Löschwassers sorgt.

Umsetzung der Brandschutzordnung erfordert Prüfungen und Wartungen

Das klingt nach einem banalen Sprichwort, hat aber eine große Bedeutung beim Brandschutz. Der anlagentechnische Brandschutz kann nur dann funktionieren, wenn alle dazugehörigen Systeme immer betriebsbereit sind. Dafür sind regelmäßige Kontrollen und Wartungsmaßnahmen notwendig. Das führt zurück zur Brandschutzordnung für Unternehmen. In den Teil C sollten auch die Wartungspläne für Brandmeldesysteme und Löschsysteme aufgenommen werden.

Außerdem gehören dazu die Anweisungen, wie die Wartungsmaßnahmen zu dokumentieren sind. Zu bedenken sind dabei nicht nur an die großen Dinge wie die Sprinkleranlage oder die Entrauchungssysteme. Die Handfeuerlöscher benötigen ebenfalls eine regelmäßige Überprüfung. Zusätzlich macht sich ein Terminplan für die Kontrollgänge bei den Flucht- und Rettungswegen bezahlt. Sie werden leider häufig als zusätzliche Abstellfläche missbraucht. Das schafft im Ernstfall Hindernisse, die Zeit und in der Folge Menschenleben kosten können. Dieses Risiko kann durch permanente Kontrollen ausgeschaltet werden.

Was ist der Brandschutznachweis?

Im Kontext der Brandschutzordnung ist auch der Brandschutznachweis relevant. Dies ist der Nachweis, den Betriebe gegenüber den Brandschutzbehörden oder den Prüfingenieuren für vorbeugenden Brandschutz  vorlegen müssen. Der Brandschutznachweis gilt als Beleg dafür, dass die Belange des Baurechts hinsichtlich des Brandschutzes für das entsprechende Gebäude erfüllt sind. Ein Brandschutznachweis erfüllt die Anforderungen an den Brandschutz, die sich aus der Bauordnung ergeben.

Brandschutznachweis versus Brandschutzkonzept

Bei einem Brandschutznachweis handelt es sich nicht um ein Brandschutzkonzept. Beide Begriffe müssen strikt voneinander getrennt werden. Das Brandschutzkonzept umfasst die gesamte Brandschutzplanung eines Gebäudes. Dies gilt insbesondere für Sonderbauten. Hierbei handelt es sich um Gebäude oder Räume, die eine besondere Nutzung haben. Beispiele für Sonderbauten sind Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Wohn- oder Pflegeheime.

Grundlage des Brandschutzkonzeptes sind die mit der Bauaufsichtsbehörde vereinbarten Schutzziele. Die baurechtlichen und objektbezogenen Anforderungen werden dabei besonders beachtet. Darüber hinaus enthält ein Brandschutzkonzept alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden.

Der Brandschutznachweis ist in vielen Fällen ein Teil des Brandschutzkonzepts. Er ist die schriftliche und visuelle Gestaltung des Konzepts. Im Brandschutznachweis sind die einzelnen Brandschutzmaßnahmen enthalten.

Damit die Anforderungen des baulichen Brandschutzes eingehalten werden, wird in den Landesbauordnungen in der Regel der Brandschutznachweis oder das Brandschutzkonzept verlangt. Die Brandschutznachweise müssen zudem für die Gebäudeklassen 1 bis 3 vorgelegt werden.

Bei diesen Klassen handelt es sich neben herkömmlichen Gebäuden um freistehende Gebäude sowie um sonstige Gebäude. Zu den Gebäudeklassen 1 bis 3 zählen auch diejenigen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. In der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz sind die Gebäudeklassen definiert. Darüber hinaus finden sich Definitionen der Gebäudeklassen in den Landesbauordnungen der Bundesländer.

Der Brandschutznachweis ist häufig Teil des Brandschutzkonzepts © Bettina – Adobe Stock

Achtung: Je höher die Gebäudeklasse ist, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz. In der Brandschutzverordnung wird die entsprechende Gebäudeklasse des Gebäudes festgelegt.

Welche Prüfverfahren gibt es im Brandschutz?

In Deutschland benötigen alle Bauteile für ein Gebäude die sogenannte CE-Kennzeichnung. CE steht als Abkürzung für Conformité Européenne und bedeutet, dass das Produkt die Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft erfüllt. Alle EU-Mitgliedsländer fordern die CE-Kennzeichnung.

Neben der Kennzeichnung benötigen die Bauteile die bauaufsichtliche Zulassung. Dies gilt besonders für Dämmstoffe und Dämmsysteme. Vor dem Hintergrund des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Bauteile wichtig.

Im Rahmen des Brandschutzes finden in regelmäßigen Abständen Prüfverfahren der Bauteile statt. Dieses Verfahren wird zudem im Vorfeld der Zulassung der Dämmstoffe und Dämmsysteme durchgeführt. Zu den Brandprüfungen gehört die Kleinbrenner-, Brandschacht- oder Sockelbrandprüfung.

Im Rahmen des Prüfverfahrens werden die Baustoffe und die Bauarten geprüft. Nach der Prüfung werden die Bauteile mit dem Verwendbarkeitsnachweis versehen. Dies gilt speziell für Dämmsysteme, die aus mehreren Komponenten bestehen. Alle Bauteile und Baustoffe müssen die klar definierten bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Den Vorgaben an Brandsicherheit müssen die Bauteile gerecht werden. Darüber hinaus unterliegen sowohl die Baustoffe als auch die Bauteile als Gesamtes einer stetigen Prüfung durch zugelassene Prüfstellen.

Die verschiedenen Prüfverfahren im Überblick

Die Prüfverfahren werden auf unterschiedliche Arten und Weisen durchgeführt. Im Folgenden werden die wichtigsten von ihnen genannt.

Hinweis: Die Prüfverfahren mit Blick auf den Brandschutz führen verschiedene Institutionen durch. Dazu gehören unter anderem die Dekra und der TÜV. Beide Organisationen unterstützen Unternehmen auch bei der Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten.

  • Unbelastete Wandprüfungen nach DIN EN 1364-1: Hier erfolgt die Prüfung von nichttragenden und raumabschließenden Wandkonstruktionen mit und ohne Verglasung. Darüber hinaus nichttragende Fensterverglasungen an einem Wandprüfstand nach DIN EN 1364-1 in Verbindung mit DIN EN 1363-1 durchgeführt.
  • Belastete Wandprüfungen nach DIN EN 13651: Dies ist die Prüfung von tragenden, raumabschließenden und wärmegedämmten Wandkonstruktionen (REI) am Prüfstand gemäß DIN 1365-1. In der Regel werden die Prüfverfahren sie in Verbindung mit DIN 1363-1 durchgeführt.
  • Rauchdichtheit: Bei diesem Prüfverfahren wird unter anderem eine Dauerfunktionsprüfung nach DIN 18095-2 durchgeführt. Dabei werden die Türen mit jeweils 200.000 Öffnungs- und Schließbewegungen des Türflügels belastet. Bei Toren sind es 10.000 Prüfzyklen. Im Anschluss daran werden Rauchschutztüren auf der Öffnungs- und Schließseite der größten geforderten Tür auf Dichtigkeit geprüft.
  • Rohrabschottungen: Rohrabschottungen und Kabelabschottungen sind brandschutztechnische Maßnahmen und kommen dann zur Anwendung, wenn Leitungen durch Wände oder Decken geführt werden sollen. Für Bauarten, die nach DIN 4102-11 und DIN 1985-12 beurteilt werden können, genügt ein bauaufsichtliches Prüfungszeugnis. Das Deutsche Institut für Bautechnik gibt nähere Informationen zu Rohrabschottungen als Prüfverfahren.
  • Deckenprüfungen: Bei Deckenprüfungen werden in der Regel Deckenstreifen benutzt, die in eiserne Rahmen eingespannt werden. Im Anschluss daran wird von den Prüfern ein Horizontalschub ausgeübt. Zudem können die Deckenstreifen bei diesem Prüfverfahren auf Träger oder tragende Mauern gelegt werden. Währen der Belastung werden die sogenannten Widerlager beobachtet und es werden Lagenänderungen gemessen.

Baubeschläge und Fassungen

Neben den Bauteilen und Baustoffen unterliegen die Baubeschläge dem Brandschutz. Vor allem im Metallbauhandwerk müssen die Baubeschläge feuerfest sein. Für das Handwerk gelten wichtige Normen, die unbedingt beachtet werden müssen. Zu den Baubeschlägen gehören beispielsweise Türdrücker und -schlösser. Darüber hinaus zählen die elektronische Türverriegelung und Notausgangverschlüsse zu den Baubeschlägen.

Feuerschutztüren verhindern meist Schlimmeres bei einem Brand © sorranop01 – Adobe Stock

Im Juli 2017 ist die DIN 18273 für Metallbauer erschienen. Laut Angaben des Verbands des Metallhandwerks gilt diese Norm für alle Bauarten von Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren – in der Ausführung als ein- und zweiflügelige Drehtüren. Alle Teile der Türdrückergarnituren nach dieser Norm sind abgestimmt auf die Anforderungen nach DIN EN 1634, DIN 4102-5 und DIN 4102-18 sowie DIN 18095-1 und DIN 18095-2.

Neben den Baubeschlägen müssen Fassungen den brandschutztechnischen Anforderungen gerecht werden. Bei Fassungen handelt es sich um Vorrichtungen, um auswechselbare Bauteile schnell befestigt und gelöst werden können. Beispiele für Fassungen sind Lampenfassungen, Schraubfassungen und Steckfassungen. Letztere finden Anwendung bei Stecksockel von Elektronenröhren, Energiesparlampen und herkömmlichen Glühlampen.

Welche Beschilderungen sind im Brandschutz erforderlich?

Hinweisschilder schaffen in jeder Hinsicht klare Verhältnisse. Dies gilt in besonderem Maße für den Brandschutz. Es gibt mehrere Schilder, die sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden angebracht werden können. Die Aufschriften sind bekannt. Beispiele sind:

  • Feuerwehrzufahrt freihalten
  • Feuerwehrzugang
  • Aufzug im Brandfall nicht benutzen
  • Feuerlöschdecke
  • Löschwasser Entnahmestelle

Darüber hinaus gibt es ein Schild, das Betriebsangehörige und Besucher über Verhaltensregeln im Brandfall informiert. Auf dem Schild stehen Hinweise zum:

  • Alarm melden
  • Zu Soforthilfemaßnahmen
  • Zu Sicherheitshinweisen

Ein Schild oder mehrere Hinweisschilder können online bei verschiedenen Shops gekauft werden. Sie sind in verschiedenen Größen erhältlich sowie in witterungsbeständiger Qualität.

Flucht- und Rettungswege

In der Brandschutzverordnung muss detailliert über die Nutzung der Flucht- und Rettungswege informiert werden. Beide Begriffe haben eine unterschiedliche Bedeutung und müssen strikt voneinander getrennt werden.

Fluchtwege

Als Fluchtwege werden Treppen und Flure bezeichnet, über die sich Menschen und Tiere im Brand- und Gefahrenfall in Sicherheit bringen können. Fluchtwege dienen der Selbstrettung und müssen in allen Gebäuden vorhanden sein.

Rettungswege

Mit Rettungswegen werden die Zugänge und Wege für die Einsatzkräfte, wie der Feuerwehr, bezeichnet. Über die Rettungswege wird die Bergung von Menschen und Tieren vorgenommen. Über die Rettungswege erfolgt die Fremdrettung. Zudem sind über die Rettungswege Löscharbeiten möglich.

Brandmeldeanlagen

Fakt ist: Ein Brand verursacht für ein Unternehmen jeder Größe einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Zum Teil werden ganze Produktionsprozesse für Wochen oder Monate lahmgelegt. Sogenannte Brandmeldeanlagen sollen diese und weitere Schäden vermeiden. Im Brandschutz nehmen sie eine zentrale Stellung ein.

Obwohl Brandanlagen die Entstehung eines Brandes nicht verhindern oder löschen können, haben sie wichtige Aufgaben. Dazu zählen:

  • entstehende Brände rechtzeitig erkennen
  • Weitergabe der Information an die Feuerwehr
  • Warnung an die Personen, die sich im Gebäude befinden
  • Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen
  • rasche Ortung des Brandortes und -herdes
  • der Feuerwehr einen Zugang zum Gebäude verschaffen
Die Konzeption einer Brandmeldeanlage ist sehr komplex © Lukassek – Adobe Stock

Die Installation einer Brandmeldeanlage und Feuerlöscher im Betrieb oder Gebäude hat wesentliche Vorteile. Die Entstehung des Brands wird innerhalb weniger Minuten bemerkt. Anschließend wird die Feuerwehr benachrichtigt und die Personen im Gebäude alarmiert. Gleichzeitig werden Aufzüge evakuiert, Rauchschutztüren geschlossen und die Abschaltung der Lüftungsanlagen veranlasst.

Darüber hinaus können Unternehmen aus drei Gründen zum Einbau einer Brandmeldeanlage verpflichtet werden. Diese sind:

  • baurechtliche Anforderungen
  • Vereinbarung mit dem Gebäudeversicherer
  • besonderes Schutzbedürfnis des Betreibers

Die baurechtliche Forderung ergibt sich beispielsweise aus dem Landesbaurecht. Beispiele hierfür sind die Krankenhausbauverordnung, die Versammlungsstättenverordnung oder die Verkaufsstättenverordnung.

Die Bauaufsichtsbehörden verlangen in den meisten Fällen den Einbau einer Brandmeldeanlage. Dies ist vor allem bei Sonderbauten der Fall. Die Brandmeldeanlage muss zudem im Brandschutzkonzept erwähnt werden.

Brandbekämpfungsanlagen

Bei Brandbekämpfungsanlagen handelt es sich um Löschanlagen. Es sind betriebsbereite Anlagen, die über ein fest verlegtes Rohrleitungssystem und über geeignete Vorrichtungen verfügen, die vorhandenes Löschmittel abgeben können. Brandbekämpfungsanlagen können entweder automatisch oder manuell bedient werden.

Darüber hinaus werden Brandbekämpfungsanlagen in zwei Anwendungsbereiche untergliedert. Es gibt Raumschutzanlagen, die bei einem Brand einen bestimmten Raum und dessen Einrichtungen schützen. Zudem gibt es Brandbekämpfungsanlagen, die zum Schutz eines bestimmten Objekts im Raum installiert werden.

In den Landesbauordnungen ist von den sogenannten ortsfesten Brandbekämpfungsanlagen die Rede. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Sprinkleranlagen
  • Sprühwasserlöschanlagen
  • Schaumlöschanlagen
  • Pulverlöschanlagen
  • Funkenlöschanlagen
  • Steigleitungen an Wasserhydranten

Löschanlagen

Bei einer Löschanlage handelt es sich um eine technische Anlage, die stets betriebsbereit ist und den Brand mit einem Löschmittel löscht. Unterschieden wird in stationäre und mobile Löschanlagen.

Die Sprinkleranlage ist das bekannteste Beispiel für eine stationäre Löschanlage. Mobile Löschanlagen sind in den Feuerwehrfahrzeugen eingebaut – als Wechselauflage oder als Container. Ein Beispiel für eine mobile Löschanlage ist die Kohlendioxid-Feuerlöschanlage für Chemieunternehmen.

Bei Löschanlagen gibt es zahlreiche unterschiedliche Normen. Tragbare Feuerlöscher, die zu den Anlagen gehören, haben die Norm DIN 14406-4. Ortsfeste Sprühwasser-Löschanlagen mit offenen Düsen haben die Norm DIN 14494. Weitere Informationen zu Normen gibt es auf der Webseite des Bundesverbands Technischer Brandschutz (BVFA).

Was hat sich durch die ASR A2.2 im Brandschutz verändert?

Zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung im Hinblick auf nötige Maßnahmen gegen Brände wurde 2012 die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 erlassen. Sie regelte aus Sicht vieler Betriebe die nötige Ausstattung bei erhöhter Brandgefährdung nicht konkret genug. Auf Grundlage der Rückmeldungen aus der Praxis hat der Ausschuss für Arbeitsstätten daher, diese Regel grundlegend überarbeitet.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Maßnahmen des Brandschutzes ausführlich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 800 „Brandschutzmaßnahmen“ beschrieben. Zudem haben Unternehmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nach der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Ergänzend gibt die überarbeitete ASR A2.2 jetzt noch präziser vor, welche Anforderungen

  • bei erhöhter Brandgefährdung
  • in Bezug auf die Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung

einzuhalten sind.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 fasst Maßnahmen gegen Brände zusammen © Eakrin – Adobe Stock

Die ASR A2.2 benennt Bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung. Hierzu zählen z. B. die Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebstoffen, Speditionslager und Druckereien. Es ist darauf zu achten, dass die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen so angeordnet werden, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Deshalb sind insbesondere in der Nähe folgender Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

  • Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr
  • Bereiche mit erhöhten Brandlasten (z. B. Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten)
  • Räume wie ein Lager für brennbare Flüssigkeiten, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Dabei haben Sie sicherzustellen, dass

  • das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist
  • die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken
  • die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Fall eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann

Feuerlöscher regelmäßig warten!

Die ASR A2.2. gibt vor, dass Feuerlöscher zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit alle zwei Jahre zu warten sind. Lässt der Hersteller eine längere Frist für die Instandhaltung zu, kann das Wartungsintervall entsprechend verlängert werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind ebenfalls zu beachten. Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen. Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4:2009-09 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.

Hinweis: Unabhängig von der Wartung durch den Fachkundigen müssen die Feuerlöscher wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.

Wann von den Vorgaben zur Grundausstattung mit Feuerlöschern abweichen?

Wenn durch andere Möglichkeiten der Brandbekämpfung mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird, dürfen andere Festlegungen getroffen werden. Dieses gilt für die normale wie auch für die erhöhte Brandgefährdung.

So kann beispielsweise ein vorhandener Wandhydrant weiter betrieben werden und als Teil der Grundausstattung berücksichtigt werden, wenn Wasser als Löschmittel geeignet ist. In diesem Fall können bis zu 1/3 der erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Feuerlöscher abgedeckt werden. Einem Wandhydranten könnten aufgrund seines Löschvermögens bis zu 27 LE zugeordnet werden.

Hinweis: Die überarbeitete ASR A2.2 bietet weitere Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten und zusätzliche praxisgerechte Beispiele zur Grundausstattung mit Feuerlöschern sowie Beispiele zu Fällen, in denen Unternehmer diesbezüglich von den Vorgaben der ASR abweichen können.

Neuerungen zu Brandschutzhelfern und -beauftragten

Zu beachten sind die Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung. In der Regel ist es ausreichend, wenn 5 % der Mitarbeiter durch Übungen und Unterweisung als Brandschutzhelfer qualifizieret werden. Es wird empfohlen, diese Kenntnisse in Abständen von 3 bis 5 Jahren aufzufrischen. Wenn Unternehmen die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppeln, können sie den Betrieb auch mit Löschern ausstatten, die nur über 2 bis 6 Löschmitteleinheiten verfügen.

Während Brandschutzhelfer Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden übernehmen, handelt es sich bei Brandschutzbeauftragten um Personen, die den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes beraten und unterstützen. Nach ASR A2.2 kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten in Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein. Zudem kann sich die Notwendigkeit der Bestellung aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben. Die BGI 560 fordert dies z.B. für Betriebe und Einkaufszentren mit mehr als 2.000 m² Gesamtverkaufsfläche.

Wie ermittelt man den Bedarf an Löscheinrichtungen?

Jeder Betrieb ist mit Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. In nur 5 Schritten lässt sich prüfen, ob ein Unternehmen den Vorgaben korrekt nachkommt. Der Bedarf an Feuerlöscheinrichtungen kann dazu selbst ermittelt werden.

1. Schritt: Ermitteln der vorhandenen Brandklassen

Anhand der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Materialien wird geprüft, welche Brände auftreten können. Diese werden den folgenden Brandklassen zugeordnet: Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (z. B. Benzin, Lacke) Brandklasse C: Brände von Gasen (z. B. Propan) Brandklasse D: Brände von Metallen (z. B. Lithium) Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten

2. Schritt: Bestimmen der Brandgefährdung

Normale Brandgefährdung: Die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung finden sich etwa bei regulärer Büronutzung.
Erhöhte Brandgefährdung: Es sind Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden, durch betriebliche Verhältnisse sind große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben und in der Anfangsphase des Brandes ist mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen (z. B. Lösemittellager, Druckereien).

3. Schritt: Benötigte Löschmitteleinheiten (LE)

In Abhängigkeit von der Grundfläche eines Betriebs lassen sich der nachstehenden Tabelle die notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen entnehmen.

Löschmitteleinheit (LE) je Grundfläche

Grundfläche in m²LE
50 – 1006
bis einschl. 1000:je weitere 100+3
bei über 1000:je weitere 250+6

Die Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.

4. Schritt: Auswahl und Anzahl notwendiger Feuerlöscheinrichtungen

Entsprechend den benötigen Löschmitteleinheiten (LE) kann unter Berücksichtigung der Brandklasse anhand Tabelle 2 das Löschvermögen ermittelt werden. Das Beispiel im Kasten auf folgender Seite zeigt, wie man die benötigten LE und letztlich die Anzahl der benötigten Feuerlöscher berechnen.

Löschvermögen je Brandklasse

LEBrandklasse ABrandklasse B
15A21 B
28A34B
3
55B
413A70 B
5
89 B
621 A113 B
927 A144 B
1034 A
1243 A183 B
1555 A233 B

Berechnung der Anzahl der Löschmittel anhand eines Beispiels

Betrieb mit erhöhter Brandgefährdung: Es können Brände der Brandklassen A, B und F auftreten. Grundfläche: 700 m2

Grundausstattung mit Feuerlöschern: Gemäß Tabelle 1 sind für 700 m2 insgesamt 27 Löschmitteleinheiten bereitzustellen. Gewählt werden Pulverlöscher mit Löschvermögen 43A und 183B, was nach Tabelle 2 für diese Bauart 12 LE entspricht. Es sind demnach 27 LE geteilt durch 12, also 3 Feuerlöscher dieser Bauart für die Grundausstattung erforderlich.

Zusätzliche Maßnahmen: Es werden außerdem für die Bereiche mit Brandklasse F Fettbrandlöscher mit Löschvermögen 75F bereitgestellt.

Ebenfalls wichtig: Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

5. Schritt: Festlegung zusätzlicher Maßnahmen bei erhöhter Brandgefahr

Bei erhöhter Brandgefahr fordert die ASR A2.2 weitere Maßnahmen.

Beispiele:

  • Ausrüstung einzelner Bereiche oder des gesamten Betriebs mit Brandmeldeanlagen.
  • Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen. So kann man die Zeit bis zum Beginn der Brandbekämpfung verkürzen.
  • Bereitstellen zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen, wie fahrbare Pulver-, Kohlendioxid- oder Schaumlöschgeräte sowie fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten bereit. Beachten, dass die Löschmittel für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sind.
  • Beachten der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ und prüfen ob z. B. die Einrichtung von Auffangräumen für freigesetzte brennbare Flüssigkeiten oder die Anschaffung von Sicherheitsschränken sinnvoll wäre.

Brandschutzordnung gewährleistet Brandprävention & Menschenrettung

Ein gutes Ergebnis bei der Brandvorbeugung und der Prävention gegen Menschenopfer durch Feuer gelingt nur durch die Beachtung aller Faktoren. Dazu gehört der bauliche Brandschutz, der anlagentechnische Brandschutz und der organisatorische Brandschutz. Die Brandschutzordnung ist dazu da, die Verantwortlichkeiten zu definieren. Außerdem enthält sie konkrete Anweisungen, welche das Verhalten im Brandfall gezielt steuern. Diese Verhaltensregeln sollten durch praktische Übungen und Brandschutzbelehrungen immer wieder neu in die Köpfe der Mitarbeiter gerufen werden. So vermeidet man Unsicherheiten im Ernstfall.

Kennen sich die Mitarbeiter mit dem Brandschutzkonzept aus, können sie schnell und effizient handeln. Das dient dem Schutz der Gesundheit, des Lebens und der betrieblichen Vermögenswerte. Jede noch so kleine Investition in den Brandschutz ist also gleich mehrfach lohnend. Das gilt für die Kosten der Feuerschutzsysteme genauso wie für die Arbeitszeit, die für Brandschutzbelehrungen und Evakuierungsübungen aufgewendet wird.

Aktuelle Brandschutzverordnung als Säule der Arbeitssicherheit

Grundsätzlich ist die Brandschutzverordnung eine Zusammenfassung der Richtlinien oder Regeln, die Mitarbeiter und Besucher des Unternehmens im Brandfall beachten müssen. Neben den Richtlinien enthält die Brandschutzordnung brandschutztechnische Maßnahmen, die die Entstehung eines Brandes verhindern sollen.

Da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, wie die Brandschutzordnung gestaltet werden soll, müssen sich Unternehmen jedweder Größe an die Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer wenden. In den einzelnen Bauordnungen finden sich genaue Angaben darüber, wie die Brandschutzverordnung gestaltet werden muss.

Vor allem gefährdete Betriebe müssen für Betriebsangehörige und Besucher die Brandschutzverordnung gut sichtbar machen. Als gefährdete Betriebe werden diejenigen Unternehmen bezeichnet, die gefährliche Stoffe herstellen und vertreiben. Die Betriebe müssen die Brandschutzordnung mit den entsprechenden Behörden abstimmen.

Die Verordnung muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Empfohlen wird ein Zeitabstand von zwei Jahren. Eine Verpflichtung zum Vorhalten der Brandschutzordnung kann aus der Arbeitsstättenverordnung oder den DGUV Vorschriften 1 und 2 entnommen werden. Diese sehen die Information über die Rettungseinrichtungen der Beschäftigten vor.

Institutionen wie die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und die Berufsgenossenschaften sind Betrieben bei der Ausfertigung einer Brandschutzverordnung behilflich. Das Gleiche gilt für die Erstellung eines Brandschutzkonzepts sowie eines Brandschutznachweises.