Navigation

Foto: © industrieblick | Adobe Stock

Elektrosicherheit: Was es zu beachten gibt

  • 15.04.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 13 Min.

In nahezu jedem Unternehmen müssen die Beschäftigten während ihres beruflichen Alltags mit elektrischen Geräten hantieren. Aus diesem Grund legt der Gesetzgeber im Rahmen der Arbeitssicherheit großen Wert auf die sogenannte Elektrosicherheit. Was Sie darunter zu verstehen haben und was es alles zu beachten gibt, können Sie hier lesen.

Elektrosicherheit - Definition

Bei der Elektrosicherheit geht es um alle Aspekte bezüglich der Sicherheit der jeweiligen Geräte und Maschinen sowie um ein adäquates, verantwortungsbewusstes Handeln derer, die an ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise während ihrer Arbeitszeit mit elektrischen Geräten in Kontakt kommen und sie verwenden. Ob in einem Unternehmen eine ausreichend hohe Elektrosicherheit gewährleistet ist oder nicht, zeigt sich vor allem bei der Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung 0515.

In Rahmen dieser wird der gesamte Betrieb und damit auch auch der Bereich der elektrischen Maschinen und Geräte (die zu den Arbeitsmitteln zählen) überprüft und bewertet (Elektroprüfung). Das entsprechende Prüfintervall hängt dabei unmittelbar mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zusammen.

Die Überwachung der Einhaltung geltender Regeln und Vorschriften bezüglich der Elektrosicherheit ist prinzipiell eine Aufgabe der Führungsebene im Unternehmen:

  • Unternehmensleitung
  • Elektrofachkraft
  • Fachkraft/Facharbeiter für Arbeitssicherheit
  • Abteilungsleitung

Für die Herstellung der Elektrosicherheit im Unternehmen ist eine ausgebildete und kompetente Elektrofachkraft notwendig. Sie hat das erforderliche Fachwissen und ist als einzige Person berechtigt, elektrische Anlagen und Geräte aufzustellen und in Betrieb zu setzen. Dazu gehört eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT). Auch die Reparatur, Instandhaltung, Veränderung sowie die Außerbetriebnahme solcher Anlagen und Geräte liegt in der Hand der Elektrofachkraft. Außerdem ist sie für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, zumindest im Bereich der Elektrosicherheit, verantwortlich.

Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass nur sie über das für eine korrekte Beurteilung notwendige Wissen verfügt. Arbeitsrechtlich ist es in der Tat so, dass eine Elektrofachkraft im Bereich der Elektrosicherheit als Vorgesetzter gilt, der mit Führungsverantwortung und Fachverantwortung ausgestattet ist. Er ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches zu Bestimmungen und Anordnungen gegenüber Kollegen berechtigt, die diese ausführen müssen. An diesen Verantwortungs-Schnittstellen ergeben sich sehr oft Probleme.

Darüber hinaus sind natürlich die Beschäftigten selbst aufgefordert, den Arbeitsanweisungen und der Elektrofachkraft zu folgen und mit elektrischen Gerätschaften entsprechend umzugehen. Das dafür notwendige Fachwissen erhalten sie in der Regel im Rahmen einer regelmäßigen Unterweisung sowie durch die Betriebsanweisung für elektrische Arbeitsmittel. Beide haben sie während ihrer Arbeit mit elektrischen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen für die Elektrosicherheit in Unternehmen

Dem Staat obliegt es, die Einhaltung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er durch die Inkraftsetzung unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen nach. Die grundlegenden Gesetzestexte, die die Vermeidung von jedweder Gefahr am Arbeitsplatz beinhalten, sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 12) sowie die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 1 (DGUV V1, § 4). In beiden findet sich die Verpflichtung der Arbeitgeber zu entsprechenden Maßnahmen in Form von jährlichen Unterweisungen.

Eine Rechtsgrundlage für die Elektrosicherheit findet sich in der DGUV V 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3), in der die regelmäßige Überprüfung elektrischer Geräte (Elektroüberprüfung) in Unternehmen als Verpflichtung des Arbeitgebers festgelegt wird. Eine solche (Elektro)Überprüfung hat gemäß DGUV V3 alle vier Jahre stattzufinden.

Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kann als rechtliche Grundlage angeführt werden. Es verpflichtet die Arbeitgeber, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Beschäftigten notwendig sind. Diese Vorgabe bezieht sich selbstverständlich auch auf die Elektrosicherheit. Der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer muss nicht jede Maßnahme eigenhändig umsetzen, hat aber die Pflicht, die Organisation entsprechender Schritte insgesamt zu überwachen. Damit wird ihm eine Aufsichtsverantwortung zugetragen.

Die sogenannten VDE-Normen sind ebenfalls eine wichtige Grundlage bezüglich der Arbeitssicherheit beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln. VDE ist die Abkürzung für den 1893 in Berlin gegründeten „Verband deutscher Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik“. Die von diesem Verband erarbeiteten VDE-Normen bilden die Basis für die Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften veröffentlicht wurden.

Die Betriebsanweisung ist keine rechtliche Grundlage im eigentlichen Sinne, erfüllt aber eine wichtige Aufgabe. Sie dient den Beschäftigten dazu, sich in der Praxis vor Unfällen aufgrund eines unsachgemäßen Umgangs mit elektrischen Betriebsmitteln zu schützen. In ihr sind alle potenziellen Gefährdungen aufgelistet und sie gibt zudem Hinweise zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Wer ist für die Elektrosicherheit im Betrieb verantwortlich?

Rechtlich gesehen, ist die Organisation der Elektrosicherheit im Betrieb eine klassische Führungsaufgabe. Denn Verantwortung und Haftung liegen in letzter Instanz beim Unternehmer – auch wenn der in der Regel qualifizierte fachliche Unterstützung benötigt, um alle elektrotechnischen Anforderungen zu erfüllen.

Idealerweise arbeiten deshalb die Elektrofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Firmeninhaber beziehungsweise Geschäftsführer eng zusammen – nicht nur, weil der Gesetzgeber das so vorschreibt, sondern auch, weil sich alle Schutzziele so am besten verwirklichen lassen.

Warum spielt Elektrosicherheit im Betrieb eine so große Rolle?

Eine Abschaltung von Steckdosen, Kabel und Elektrogräte ist nicht mehr vorstellbar. Und trotzdem wird die Gefahr dabei übersehen und die Wichtigkeit von Schutzmaßnahmen zur Elektrosicherheit unterschätzt. Strom ist unsichtbar, geruchlos und leise (Beispielsweise Starkstromanlagen). Er wird kaum noch als Gefahrenquelle wahrgenommen. Dabei ist er als Auslöser für viele Unfälle oder Brände am Arbeitsplatz und im Privatleben verantwortlich. Deshalb ist Elektrosicherheit ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes im Betrieb.

Diese Aufgaben- und Pflichtenverteilung bezüglich Arbeits- und Elektrosicherheit ist typisch:

Arbeitgeber: Gesamtverantwortung – Pflichtenübertragung – Aufsicht – Haftung

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) verpflichtet jeden Unternehmer, in seinem Betrieb umfassende Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeitsbedingungen menschengerecht zu gestalten. Grundlage dafür sind sein Direktionsrecht und seine Garantenstellung für die Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss nicht jede Schutzmaßnahme selbst planen oder durchführen, ist aber verpflichtet, durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass umfassende Arbeitsschutzmaßnahmen bezüglich Arbeits- und Elektrosicherheit getroffen werden.

Organisation bedeutet, dass er geeignete Personen auswählen muss, denen er die Pflicht, bestimmte Arbeitsschutzbelange zu regeln, schriftlich übertragen muss. Außerdem muss er sich regelmäßig davon überzeugen, dass der Beauftragte seine Pflichten auch tatsächlich erfüllt. Kommt der Unternehmer diesen vier Hauptpflichten nicht nach, haftet er für etwaige Folgen von Unfällen o. Ä.

Führungskräfte: Pflichten aufgrund von Stellung und Pflichtenübertragung

Betriebliche Führungskräfte tragen immer eine Aufsichtsverantworung und sind haftbar, wenn sie eine Weisungsbefugnis gegenüber untergebenen Beschäftigten haben. Diese Führungsverantwortung muss nicht schriftlich fixiert sein, sondern ergibt sich aus ihrer Stellung, dem Arbeitsvertrag, dem betrieblichen Organisationsschema, schriftlicher Pflichtenübertragung und/oder aus der Anweisung des Unternehmers. Die Verantwortung von Führungskräften endet an der Grenze ihrer Weisungsbefugnis. Führungskräfte sind verpflichtet, Mängel, die sie selbst nicht abstellen können, ihrem Vorgesetzten zu melden. Die Elektrofachkräfte (EFK) oder verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK) sind in dem jeweils übertragenen Pflichtenbereich verantwortlich und haften deshalb auch, wenn sich z. B. aufgrund mangelnder Sicherheitsmaßnahmen ein Elektrounfall ereignet.

Arbeitnehmervertreter: Recht auf Mitsprache bezüglich Arbeits- und Elektrosicherheit

Der Arbeitgeber muss außerdem mit der Personalvertretung (sofern vorhanden), den Sicherheitsbeauftragten (SiBe), den Beschäftigten sowie mit eventuellen weiteren Experten, etwa der Elektrofachkraft (EFK), zusammenarbeiten. Das Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) verlangt außerdem, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss ( ASA) bilden.

Spezialisten im Arbeitsschutz: Pflicht zur qualifizierten Beratung ohne Weisung

Das Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) legt fest, dass ein Arbeitgeber sich in Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes vom Betriebsarzt und der Fachkraft/Facharbeiter für Arbeitssicherheit ( SiFa) beraten lassen muss. Sowohl der Betriebsarzt als auch die SiFa haben kein Weisungsrecht, d. h., sie können etwaige Sicherheitsmängel nicht selbst abstellen, sondern melden diese dem Arbeitgeber. Die SiFa und der Betriebsarzt haften deshalb ausschließlich für die Qualität ihrer Beratung. Empfehlen sie dem Unternehmer z. B. veraltete Maßnahmen, sind sie für die Fehlinformation haftbar.

Beschäftigte: Pflicht zur Mitwirkung und Risikovermeidung

Das Arbeitsschutzrecht weist auch jedem einzelnen Beschäftigten Pflichten zu. Jeder Mitarbeiter ist für das eigene Handeln verantwortlich und muss alle betrieblichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz mittragen und unterstützen. Er muss nicht nur auf die eigene Sicherheit bedacht sein und deshalb Weisungen befolgen, sondern darf auch andere Beschäftigte im Betrieb nicht durch sein Tun oder Unterlassen gefährden.

Organisation der Elektrosicherheit

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung ist in wenigen Schritten erstellt und legt die Basis für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen, also auch für die Elektrosicherheit. Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung eine der Kernaufgaben des Unternehmers, doch schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz vor, dass er sich dabei die Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit holen muss.

Wenn es um den Umgang mit elektrischem Strom geht, fehlt vielen Fachkräften/Facharbeitern für Arbeitssicherheit aber das erforderliche Fachwissen und Fachinformation. Insofern muss jedes Unternehmen, das über einen elektrotechnischen Betriebsteil verfügt, eine Elektrofachkraft (EFK) oder eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit ins Boot holen. In der Praxis sind es also die drei Praktiker, die die Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Rechtsvorschriften, wie unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die DGUV-Vorschrift 3 sowie Normen wie die DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ sowie die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“, legen die allgemeinen Anforderungen dafür fest. Trotzdem bleibt auch der Unternehmer oder Geschäftsführer rechtlich verantwortlich und trägt die Führungsverantwortung.

Fachkunde, Verantwortung und Haftung

Der Unternehmer trägt neben der Organisationspflicht, die er mit der Kooperation mit den genannten fachlichen Experten weitgehend erfüllt, auch die sogenannte Auswahlverantwortung. Das bedeutet, dass er Sicherheitsaufgaben nicht an irgendeinen Mitarbeiter delegieren darf. Er muss sicherstellen, dass die beauftragte und unterwiesene Person die nötigen Fachkenntnisse und Fachinformationen hat und ihre Aufgaben und Arbeitsanweisungen tatsächlich erfüllt.

Im Rahmen einer schriftlichen Pflichtübertragung überträgt der Unternehmer im Bereich der Elektrosicherheit Unternehmerpflichten auf die Elektrofachkraft. Wer aber Verantwortung trägt, haftet in der Regel auch für das, was er im Rahmen dieser Verantwortung tut. Als Elektrofachkraft (EFK) bzw. verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) haften Sie deshalb mit, wenn von Ihnen erarbeitete Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind und es etwa zu einem Elektrounfall kommt.

Zum Beispiel, wenn sie jahrelang an keine Weiterbildung teilgenommen oder ein Seminar besucht hat, oder auch wichtige Vorschriften nicht kennt. Eine verantwortliche Elektrofachkraft dagegen übernimmt im Fach der Elektrotechnik Unternehmerpflichten, welche im Rahmen einer schriftlichen Pflichtübertragung genannt sind.

Schwachpunkt organisatorische Schnittstellen

Wer sich einmal anschaut, welche Fälle Gerichte bei der Elektrosicherheit verhandeln, erkennt schnell: Nur mit der Qualifikation einer perfekten, schriftlich festgelegten Organisation aller Betriebsabläufe besteht der Schutz vor Haftungsfolgen. Das gilt auch, wenn Ihr Unternehmen mit Fremdunternehmen zusammenarbeitet. Eine Unterweisung der Mitarbeiter aus Fremdfirmen ist unabdingbar.

Ihre Aufgabe als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) sollte vertraglich definiert und exakt begrenzt werden. Der Unternehmer hat ein Interesse daran, die Verantwortung – in diesem Fall für die Elektrosicherheit – so umfassend wie möglich zu delegieren, um von der Haftung so weit wie möglich entbunden zu sein. Ihr Interesse ist es, so klar wie möglich zu sehen, wofür Sie verantwortlich sind und wofür nicht.

Vor Gericht zählen „weiche“ Formulierungen in Ihrem Bestellungsschreiben dabei mehr als informelle Absprachen. Achten Sie zum Beispiel auf scheinbar unwichtige Wörter wie „insbesondere“ vor Aufzählungen Ihrer Aufgaben. Diese Wörtchen bedeuten nichts anderes, als dass die Liste Ihrer (fachlichen) Tätigkeiten nicht abschließend ist und ähnliche Arbeiten bzw. Verantwortungsbereiche umfasst, auch wenn sie nicht explizit genannt sind! Bestehen Sie deshalb darauf, dass Aufgaben und Kompetenzen klar zugewiesen und ebenso klar begrenzt sind.

Juristisch werden oft Schnittstellen zum Problem, weil Verantwortungsbereiche hier unklar abgegrenzt sind. Nicht nur Sie als verantwortliche Elektrofachkraft, sondern auch die Kollegen müssen etwa wissen, dass Sie im Bereich der Elektrosicherheit Vorgesetzter mit Fach- und Führungsverantwortung sind und dass Ihre Anordnungen gelten. Gibt es mehrere verantwortliche Elektrofachkräfte im Unternehmen, müssen Aufgaben wie Mitarbeiterverantwortung eindeutig abgegrenzt werden – nach dem Motto „Wer hat wo das Sagen?“

Zielsetzung der Gesetzgebung zur Elektrosicherheit

Oberstes Ziel aller Rechtsvorschriften, Betriebsicherheitsverordnungen, allgemeinen Verodnungen und Anweisungen im Bereich der Elektrosicherheit ist es, elektrische Unfälle zu verhindern. Es darf nicht aufgrund der Einwirkung von Lichtbogen beziehungsweise eines Stromdurchflusses durch den Körper zu Verletzungen kommen. Dieses Bestreben nach möglichst umfassender Unfallverhütung muss als wichtigstes Gebot und -Bestimmung für sämtliche Arbeiten mit elektrischen Geräten oder an elektrisch betriebenen Anlagen gelten.

Was sind elektrische Betriebsmittel?

Die DGUV Vorschrift 3 definiert elektrische Betriebsmittel/Arbeitsmittel als Gegenstände, die der Verwendung elektrischer Energie dienen, entweder in ihrer Gesamtheit beziehungsweise mithilfe einzelner Bestandteile. Dazu werden Gegenstände gerechnet, die zur Erzeugung, Verteilung, Weiterleitung, Messung, Umsetzung, Speicherung oder zum Verbrauch verwendet werden können.

Als elektrische Betriebsmittel sind außerdem Geräte aus der Informations- und Fernmeldetechnik eingestuft. Sie werden zur Qualifikation von Übertragung, Verteilung oder Verarbeitung aller möglichen Informationen genutzt. Es wird zudem unterschieden zwischen sogenannten ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln/Arbeitsmitteln. Darüber hinaus gibt es stationäre sowie nichtstationäre Anlagen.

Elektrische Betriebsmittel können sein:

  • Schleifmaschinen
  • Akkus für elektrische Schrauber
  • Antriebsmotoren auf elektrischer Basis
  • Oszilloskope
  • Multimeter
  • Durchgangsprüfer

Solche elektrischen Betriebsmittel und Produkte finden sich meist im Bereich der Produktionsstätten eines Unternehmens. Es gibt allerdings noch andere Elektrogeräte, die bei einer Gefährdungsbeurteilung ebenfalls mit berücksichtigt werden sollten.

Solche Geräte und Produkte können beispielsweise sein:

  • Laserdrucker, Computer, Papierschredder (in der Verwaltung)
  • Elektroherd, Kühlschrank (im Pausenraum)
  • Kaffeevollautomat, Snack-Automat (in der Kantine oder Umkleide)
  • USB-Kabel, Laptop, Scanner (für den Laptop im Home-Office)

Auch diese elektrischen Geräte stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschäftigten und fallen damit in die Kategorie der elektrischen Betriebsmittel.

Elektrosicherheit und ihre Bedeutung im Schadensfall?

Die Funktionsfähigkeit elektrischer Betriebsmittel/Arbeitsmittel und der korrekte Umgang mit ihnen hat auch versicherungstechnische Relevanz. So wird beispielsweise eine vom Unternehmen abgeschlossene Brandschutzversicherung nicht für Schäden haften, die durch Elektrogeräte verursacht wurden, welche nicht regelmäßig geprüft wurden. Ein solcher Haftungsausschluss wird auch von den meisten Berufsgenossenschaften ins Auge gefasst, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines ungeprüften Betriebsmittels dauerhaft geschädigt wird oder sogar stirbt.

Die Letztverantwortung liegt stets bei der Leitung des Unternehmens. Sie kann diese Verantwortung aber in schriftlicher Form an eine dafür eingestellte Elektrofachkraft delegieren. Dies hat zur Folge, dass die Fachkraft ebenfalls haftbar gemacht werden kann, wenn es zu einem Unfall kommt, der aufgrund von unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen verursacht wurde. Für die Erarbeitung solcher Sicherheitsmaßnahmen ist nämlich die Elektrofachkraft verantwortlich.

Daher liegt es im Interesse des Unternehmens, die von der DGUV V3 vorgeschriebene, vierjährige Überprüfung sämtlicher elektrischer Betriebsmittel durchzuführen. Auf diese Weise minimiert das Unternehmen das Risiko, Schäden nicht erstattet zu bekommen, die durch defekte Elektrogeräte entstehen.

Was beinhaltet die Prüfung elektrischer Betriebsmittel?

Auf Basis der DGUV Vorschrift 3 überprüfen die Unternehmen ihre elektrischen Betriebsmittel meist auf verschiedene Dinge hin.

So werden sie kontrolliert bezüglich:

  • Ihrer Funktions- und Gebrauchsfähigkeit
  • Eines sicherheitstechnisch ordnungsgemäßen Zustands
  • Eines vorhandenen Schutzes gegen elektrisch verursachte Brände
  • Ihres Schutzes vor elektrischen Schlägen
  • Vorhandener Sicherheitsvorkehrungen gegen Überspannung und zum Blitzschutz
  • Ihrer Möglichkeiten zur Energieeinsparung

Die Durchführung einer solchen Prüfung der Sicherheit sowie die Beseitigung eventueller Mängel ist Voraussetzung dafür, dass die Elektrosicherheit für Menschen, Tiere und Sachwerte bis zur nächsten Überprüfung gewährleistet ist. Mithilfe einer Dokumentation der vorgenommenen Elektroprüfung hat der Arbeitgeber einen Nachweis über die Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflichten in der Hand.

Aufgabe der Elektrofachkraft

Die Elektrofachkraft stellt sicher, dass alle elektrotechnischen Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden können und die Elektrosicherheit gewährleistet ist. Denn ein Laie darf kaum mehr als Leuchtmittel auswechseln. Öffnen, Warten oder Reparieren von elektrischen Geräten oder Anlagen ist Aufgabe der Elektrofachkraft.

Ausbildung der Elektrofachkraft

Ein Elektrotechniker oder ein Elektriker hat nicht automatisch aufgrund seiner Ausbildung auch eine Qualifikation als Elektrofachkraft. Diese Berufe sind nur der Beginn auf dem Weg zur Fachkraft für Elektrosicherheit. Die Ausbildung zur Fachkraft setzt den Meister, Techniker oder Ingenieur im Bereich der Elektrotechnik als Basis voraus. Weitergehende Schulungen sowie die Kenntnis aller relevanten Normen und Vorschriften (auch im Fach und Bereich der Betriebssicherheitsverordnung) bilden den zweiten Schritt auf den Weg zur Fachkraft.

Hierzu zählen viele DIN-Normen, VDE-Vorschriften sowie noch weitere Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften. Außerdem muss eine Fachkraft für Elektrosicherheit einschlägige Erfahrungen in diesem Fach und Gebiet erworben haben. In weiterführenden Seminaren und Weiterbildungen werden die Kenntnisse vertieft und an die Praxis angepasst.

Sonderfall: Kooperation mit fremden Firmen bezüglich Elektrosicherheit

Wer als Unternehmer, und somit Leitung, einen Großteil der Verantwortung für die Elektrosicherheit an eine externe Firma abgeben möchte, kann dies natürlich tun. Eine solche Delegation sollte immer schriftlich erfolgen. Als Unternehmer sind Sie nur auf der sicheren Seite, wenn in solchen Vereinbarungen möglichst alle einzelnen Tätigkeiten und Teilnehmer aufgezählt sind.

Tatsächlich kann es hier ratsam sein, wenn Formulierungen wie „unter anderem“ oder „insbesondere“ verwendet werden. Sie besagen nämlich, dass nicht nur die einzeln aufgelisteten Tätigkeiten und Teilnehmer zum vereinbarten Arbeitsspektrum gehören, sondern eventuell noch andere, ähnliche Aufgaben. Bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht haben solche Formulierungen großes Gewicht.

Umgekehrt sollte das externe Unternehmen bei solchen Vereinbarungen darauf achten, dass die zu verantwortenden Tätigkeiten detailliert aufgelistet werden und eben keine aufweichenden Formulierungen vorkommen.

Kontrollinstanzen für die Elektrosicherheit

Die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Fach der Elektrosicherheit obliegt den staatlichen Arbeitsschutzbehörden auf Bundes- und Landesebene. Meist sind sie in Bezirke untergliedert und für die in ihrem Verantwortungsgebiet liegenden Unternehmen zuständig. Sie haben bezüglich des Arbeitsschutzes folgende Befugnisse:

  • Betreten eines Betriebes
  • Besichtigung von Arbeitsstätten
  • Durchführung von Prüfungsverfahren
  • Entnehmen von Proben
  • Gutachten zu beantragen
  • Einsicht in Unterlagen
  • Einhaltung von Auskünften
  • Erlass von Anordnungen
  • Durchführung von Verwaltungsakten und Zwangsmaßnahmen

Eine weitere Kontrollinstanz sind die Berufsgenossenschaften mit ihren technischen Aufsichtsdiensten. Sie sind berechtigt zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften bezüglich der Unfallverhütung sowie anderer Arbeitsschutzmaßnahmen, auch die Elektrosicherheit betreffend. Eher beratende Funktion hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA).

Elektrosicherheit - ein Fazit

Wer in seinem Unternehmen Bereiche hat, in denen Beschäftigte mit elektrischen Arbeitsmitteln umgehen müssen, der ist als Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Elektrosicherheit im Betrieb zu gewährleisten und seine Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Dazu kann der Arbeitgeber eine Elektrofachkraft einstellen und den Bereich der elektrischen Betriebsmittel und alles, was damit zusammenhängt, an sie delegieren.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist als Ergänzung zwar sehr sinnvoll, würde aber alleine die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen. Nur die Elektrofachkraft verfügt über das Wissen, Fachinformation und die Fähigkeiten, elektrische Arbeitsmittel umfassend, also von der Aufstellung bis zur Außerbetriebsnahme zu betreuen.

Trotz Delegation verbleibt die letzte Verantwortung für diesen Bereich der Arbeitssicherheit beim Unternehmer. Er hat durch regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Betriebsanweisungen sicherzustellen, dass die Beschäftigten alle Informationen zum Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln bekommen. So können sie geschult

Sie wollen mehr zum Thema Elektrosicherheit erfahren? Dann könnten Sie folgende Artikel auch interessieren:

Produkte zum Thema Elektrosicherheit

Poster: „Arbeitsstättenverordnung“

Das Poster Arbeitsstättenverordnung gibt Ihnen einen groben Überblick was es alles zu beachten gilt und wie Sie die Arbeitsbedingungen für Ihre Mitarbeiter beurteilen können.

17,79 €

Zum Produkt ->