In Deutschland gilt deswegen die Technische Regel für Betriebssicherheit „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ (TRBS 1115). Sie schreibt in Teil 1 vor, dass Betreiber von Aufzugsanlagen auch die Cybersicherheit in ihre Risikoermittlungen einbeziehen und dokumentieren müssen. Fehlt diese Dokumentation, wird das als geringer Mangel im Prüfbericht vermerkt – ein klarer Hinweis auf Handlungsbedarf. Diese Vorgehensweise ist insgesamt auch in der Schweiz sinnvoll.
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