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Gefahrgutklasse 4: Beispiele für entzündbare feste Stoffe

  • 18.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 5 Min.

Die Gefahrgutklasse 4 fasst die entzündbaren festen Stoffe zusammen. Was die Besonderheiten der einzelnen Unterklassen sind und was beim Transport zu beachten ist.

Die Gefahrgutklasse 4 fasst die entzündbaren festen Stoffe zusammen. Was die Besonderheiten der einzelnen Unterklassen sind und was beim Transport zu beachten ist.

Öl-, Benzin- und Dieselfilter oder Putzlappen, die mit brennbaren Flüssigkeiten getränkt sind: Dies sind bekannte Beispiele für die Gefahrgutklasse 4. Unter den insgesamt neun Klassen, die auch als ADR-Klassen bezeichnet werden, ist sie die umfangreichste.

Gefahrgutklasse 4: Drei Unterklassen der entzündbaren festen Stoffe

Es gibt drei Unterklassen. Die erste fasst die entzündbaren festen Stoffe zusammen. Zu dieser Klasse gehören die selbstzersetzlichen sowie die polymerisierenden und desensibilisierten explosiven festen Stoffe. Die zweite Klasse beschreibt die selbstentzündlichen Stoffe. Die dritte Unterklasse fasst die Stoffe zusammen, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden.

Im folgenden Beitrag werden die einzelnen Unterklassen der Gefahrgutklasse 4 näher betrachtet und Beispiele für die einzelnen Gruppen gegeben. Darüber hinaus erhalten Unternehmen Tipps, was sie beim Transport von entzündbaren festen Stoffen beachten sollten.

Unterklasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe

Die bekanntesten Beispiele für diese Unterklasse sind Zünd- beziehungsweise Streichhölzer, Schwefel und Kautschukreste. Stoffe und Gemische, die dieser Klasse zugeordnet werden, können allein durch einen Funkenflug entzündet werden. Darüber hinaus kann Reibung einen Brand auslösen. Außerdem werden mit dieser Unterklasse feste Stoffe beschrieben, die bei Kontakt mit Verunreinigungen sogenannte exotherme Zersetzungs-Erscheinungen aufweisen.

Zu der ADR-Klasse 4.1 gehören auch explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet sind. Die explosiven Eigenschaften sollen somit unterdrückt werden. Dies gilt auch für die Gegenstände und Stoffe, die Plastifizierungs- oder Insertisierungsmittel enthalten.

Gemäß den ADR-Vorschriften gehören zur Unterklasse 4.1 Stoffe, die den selbstzersetzlichen Stoffen ähnlich beziehungsweise verwandt sind. Diese artverwandten Stoffe unterscheiden sich den Selbstzersetzlichen durch eine über 75 Grad Celsius liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT).

Zudem neigen diese artverwanden Stoffe zu einer stark exothermen Zersetzung und erfüllen in bestimmten Verpackungen die Kriterien für die explosiven Stoffe – der Gefahrgutklasse 1.

In den ADR-Vorschriften findet sich außerdem eine Zusatzbemerkung in Bezug auf selbstzersetzliche Stoffe sowie zu Zubereitungen von selbstzersetzlichen Stoffen. Diese fallen nicht unter die Klasse 4.1 wenn:

  • sie explosive Stoffe sind und die Kriterien der Gefahrgutklasse 1 erfüllen.
  • sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß der ADR-Klasse 5.1 sind.
  • sie organische Peroxide sind, die der Gefahrgutklasse 5.2 entsprechen.
  • die Zersetzungswärme geringer als 300 J/g (Joule pro Gramm) ist.
  • die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung bei einem Versandstück von 50 Kilogramm höher als 75 Grad Celsius ist oder Prüfungen ergeben haben, dass sie als Stoffe Typ G freigestellt sind.

Laut ADR-Vorschriften kann die Zersetzungswärme durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden. Beispiel hierfür sind die dynamische Differenz-Kalorimentrie und die adibiatische Kalorimetrie. Zudem ist die SADT die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in der fachgerechten Verpackung exotherm zersetzen kann.

Unterteilung der Stoffe und Gegenstände der ADR-Klasse 4.1

Wie bereits erwähnt, ist die Gefahrgutklasse 4 die Umfangreichste unter den insgesamt neun Klassen. Laut ADR wird die Unterklasse 4.1 nochmals in folgende Stoffe und Gegenstände unterteilt:

  • Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
  • Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
  • Explosive Stoffe in einem nichtexplosiven Zustand.
  • Stoffe, die mit den selbstzersetzlichen Stoffen artverwandt sind.
  • Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.
  • Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.
  • Leere Verpackungen.
Beispiele für die ADR-Klasse 4.1 sind Zelluoid, Aluminiumpulver, geschmolzener Schwefel und TNT (angefeuchtet mit mindestens 10 Prozent Wasser.

Unterklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

Die selbstentzündlichen Stoffe bilden innerhalb der Gefahrgutklasse 4 die zweite Untergruppe mit eigenen Eigenschaften und werden dem Punkt 4.2 zugeordnet. Diese Unterklasse umfasst sowohl flüssige und feste Stoffe und Gemische, die sich bei Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffen werden auch pyrophore Stoffe genannt.

Stoffe und Gemische sind in der Regel in Verbindung mit Wasser dann selbstentzündlich, wenn Sauerstoff in Verbindung mit entzündbaren Stoffen freigegeben wird.

 

Darüber hinaus können zum Teil heftige Reaktionen mit Wasser erfolgen und es kann zu einer Selbstentzündung ohne Flammenwirkung kommen.

Bei den selbstentzündlichen Stoffen muss allerdings nochmals differenziert werden. Denn selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr in Form von Wärme selbstentzündlich sind, werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt. Allerdings können sich diese Stoffe nur in großen Mengen bei mehreren Kilogramm sowie nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tage) entzünden.

Die Unterklasse 4.2 wird zudem je nach Gefährlichkeitsgrad in verschiedene Verpackungsgruppen unterteilt. Diese sind:

I: selbstentzündlich (pyrophor)

II: selbsterhitzungsfähig

III: weniger selbsterhitzungsfähig

Was im Schadensfall zu tun ist

Sollte aus unterschiedlichen Gründen während der Beförderung ein Schaden entstehen, sollte mit äußerster Vorsicht mit dem verschütteten Ladegut umgegangen werden, da es selbstentzündlich ist. Außerdem sollte zum Löschen Trockenlöschmittel verwendet werden. Kein Wasser!

Stoffe, die nicht zur Beförderung zugelassen sind

Die Unterklasse 4.2 umfasst zudem Stoffe, die nicht zur Beförderung zugelassen sind. Diese sind folgende:

  • UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT
  • Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, die entzündend (oxidierend) wirkend. Diese sind der UN-Nummer 3127 zugeordnet. Ausnahme: Sie entsprechen den Vorschriften der ADR-Klasse 1.
Beispiele für diese Unterklasse sind Kohle, Phosphor, metallisches Eisen oder auch Fischabfall. Bei letztem ist das nicht stabilisierte Fischmehl gemeint.

Unterklasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden

Die dritte und gleichzeitig letzte Unterklasse der ADR-Klasse 4 umfasst die Stoffe und Gegenstände, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. Darüber hinaus umfasst die Gruppe Stoffe, die beim Kontakt mit Luft explosionsfähige Stoffe bilden können.

Das Charakteristische an dieser Gefahrgutklasse: Die einzelnen Stoffe sehen nicht wie Gefahrgut aus. Vielmehr ähneln sie Kohle (Koks). Darüber hinaus geht im Normalfall keine Gefahr von den Stoffen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

Wenn sie mit Wasser in Berührung kommen, können:

  • Entzündliche Gase freigegeben werden.
  • Zündquellen für Entzündungen sorgen.

Wie bei der Unterklasse 4.2 wird diese Klasse ebenso in Verpackungsgruppen nach Gefährlichkeitsgrad unterteilt. Diese sind:

I: heftige Reaktion

II: leichte Reaktion

III: langsame Reaktion

Was bei einem Schadensfall zu beachten ist

Sollte es beim Gefahrguttransport zu einem Unfall kommen und das Gefahrgut in Brand geraten, sollte es in keinem Fall mit Wasser gelöscht werden. Hierfür gibt es Speziallöschmittel. Trockener Sand oder Spezialpulver sind zwei Beispiele, die in diesem Zusammenhang genannt werden können.

Wasser sollte von dieser Gefahrgut-Unterklasse unbedingt ferngehalten werden. Das Gleiche gilt für Zündquellen.

Beispiele für die Unterklasse 4.3 sind Calcium, Zinkpulver, Zinkstaub, Calciumcarbid sowie Natriumbatterien. Außerdem gehören Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung und der Aluminiumherstellung zu den Stoffen und Gemischen der Gefahrgut-Unterklasse 4.1.