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Gefahrgutklasse 5
Foto: © Charles Brutlag - Shutterstock

Gefahrgutklasse 5: Stoffe der ADR-Klasse 5

  • 15.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 7 Min.

Die Stoffe der Gefahrgutklasse 5 haben es in sich. Sie selbst brennen nicht, können aber Brände verursachen. Alle Details zur ADR-Klasse im Artikel und welche Maßnahmen bei Gefahrguttransporten und Arbeitsunfällen getroffen werden müssen.

Der folgende Beitrag thematisiert die Gefahrgutklasse 5. Die entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe werden wie einige andere ADR-Klassen in verschiedene Unterklassen eingeteilt. Die nachfolgenden Ausführungen behandeln im Detail diese Gefahrgutklasse. Unter anderem werden Beispiele genannt und die die Besonderheiten der zwei Unterklassen näher erläutert. Darüber hinaus werden Empfehlungen für Maßnahmen genannt, wie man sich bei einem Unfall mit den Stoffen verhalten sollte. Die Tipps beziehen sich in diesem Fall auf den Gefahrguttrabsport mit dieser Gefahrgutklasse.

Die Gefahrgutklasse 5 ist zudem Teil von insgesamt 28 GHS-Klassen. GHS steht für Gefahrenklassen und als Abkürzung für Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Die entzündend oxidierenden Stoffe in fester und flüssiger Form gehören zu den physikalisch-chemischen Gefahren.

Weitere Informationen zu den GHS-Klassen gibt eine Broschüre des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Definition der Gefahrgutklasse 5

Die ADR-Klasse wird einerseits in entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (5.1) sowie in Organische Peroxide (5.2) unterteilt. Zu Beginn soll die Klasse 5.1 näher beschrieben werden. Diese Stoffe werden auch als brandfördernde Stoffe bezeichnet, sind jedoch selbst nicht brennbar. Beispiele für die Gefahrgut-Unterklasse 5.1 sind:

  • Sauerstoff
  • Sauerstoff abgebende Verbindungen
  • Kaliumchlorat
  • Peroxide
  • Fluor

Ein bekanntes Beispiel für die Gefahrgutklasse 5 ist Ammoniumnitrat. Es besteht mit mehr als 0,2 Prozent aus brennbaren Stoffen. Darin eingeschlossen sind alle organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent. Ein weiteres Merkmal von ammoniumnitrathaltigen Stoffen: Sie sind nicht zur Beförderung zugelassen (s. Kapitel „Nicht zur Beförderung zugelassen“)

Gegenstände der Gefahrgutklasse 5

Zu den Gegenständen der Klasse gehören unter anderem:

  • Druckgaspackungen oder kleine Gefäße mit Gas, die erstickend wirken.
  • Druckgaspackungen oder kleine Gefäße mit Gas (Gaspatronen), die eine ätzende Wirkung haben.
  • Druckgaspackungen oder kleine Gefäße mit Gas, die oxidierend wirken.

Darüber hinaus gehört Düngemittel ebenfalls zur Gefahrgutklasse 5.

Weitere Beispiele für Gegenstände der Gefahrgutklasse gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf ihrer Webseite bekannt.

Besondere Gefahren der Gefahrgutklasse 5

Im Umgang mit dem Gefahrgut der entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen ist höchste Vorsicht geboten. Grund dafür ist, dass sie den Sauerstoff liefern, der für Verbrennungen notwendig ist. Darüber hinaus halten die Stoffe auch dann eine Verbrennung aufrecht, selbst wenn kein Sauerstoff in der Luft vorhanden ist.

Zudem besteht eine besondere Gefahr, wenn:

  • sie in Kontakt mit brennbaren Stoffen kommen. Dann entsteht eine Brand- und Explosionsgefahr.
  • Unter Licht- und Wärmeinwirkung können sie sich selbst zersetzen.
  • Kommen Sie mit Wasser und Säuren in Kontakt, kann die chemische Reaktion sehr heftig ausfallen.
  • Bei einem Brand können giftige und ätzende Gase entstehen.
  • Herkömmliche Löschmittel, wie beispielsweise Sand, Schaum und Kohlenstoffdioxid sind in der Regel unwirksam, da die Stoffe Sauerstoff abgeben.

Welche Maßnahmen getroffen werden können

Sollte es im Zuge eines Gefahrguttransportes zu einem Unfall mit entzündend (oxidierenden) Stoffen kommen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden, um schlimme Folgen zu vermeiden:

  • Im Fall einer Brandbekämpfung sollte Wasser in großen Mengen aus weiterer Entfernung (Wasserwerfer) verwendet werden.
  • Auf organisches und brennbares Bindemittel sollte verzichtet werden.
  • Ausgetretene Stoffe dürfen in keinem Fall mit brennbaren Stoffen in Kontakt kommen.

Was bei der Beförderung beachtet werden muss

Bei einem Gefahrguttransport mit Stoffen der Klasse 5.1 müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Es ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung kommt. Dahingehend müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden und dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die eine solche Reaktion begünstigen oder beschleunigen können.

In diesem Zusammenhang werden die Reaktionen auch als Oxidationen bezeichnet. Hier entsteht Wärme. Je mehr Sauerstoff hinzutritt, desto höher wird die Temperatur. Somit hat das Element eine wichtige Eigenschaft, denn es unterstützt andere Stoffe in ihrem Gefahrenpotenzial.

Darüber hinaus sind Brände mit hohem Sauerstoffgehalt heißer als bei niedrigeren Temperaturen. Beispielsweise brennt ein Streichholz mit 800 Grad Celsius. Sobald reiner Sauerstoff hinzugefügt wird, kann die Temperatur leicht auf 1.100 Grad Celsius ansteigen. Und dies mit Potenzial nach oben.

Nicht zur Beförderung zugelassen

Neben Maßnahmen, die beim Transport von Stoffen und Gemischen der entzündend oxidierenden Stoffe beachtet werden müssen, gibt es gleichzeitig Stoffe, die gar nicht erst zur Beförderung zugelassen sind. Diese sind unter anderem folgende:

  • Stoffe mit den UN-Nummern 3100 (entzündend [oxidierend] wirkende feste Stoffe, die selbsterhitzungsfähig sind.
  • UN-Nummer 3121: Hier sind Stoffe gemeint, die mit Wasser reagieren.
  • UN-Nummer 3137: entzünden (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar. Hier gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen transportiert werden, wenn sie den Vorschriften der Klasse 1 zur Beförderung entsprechen. Diese finden sich in den ADR-Vorschriften.
  • Nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 Prozent Wasserstoffperoxid.
  • Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Prozent Säure oder Gemische von Perchlorsäure mit einem flüssigen Stoff außer Wasser.

(Quelle: gefahrgut-blog.de)

Wie die Stoffe markiert werden

Bei einem Gefahrguttransport müssen die entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe mit einem O gekennzeichnet werden. Somit wissen die eintreffenden Rettungskräfte bei einem Unglücksfall, welche Maßnahmen getroffen werden. Darüber hinaus ist die Markierung unabdingbar, da die Ersthelfer somit per Notruf auf dieses Gefahrensymbol hinweisen können.

5.2: Organische Peroxide

Definition der Gefahrgutklasse 5.2

Zu dieser Gefahrgut-Unterklasse zählen alle organischen Peroxide, die mehr als ein Prozent Aktivsauerstoff sowie mehr als ein Prozent Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 Prozent Aktivsauerstoff und mehr als sieben Prozent Wasserstoffperoxid enthalten.

(Quelle: Wikipedia)

Im Gegensatz zu den Stoffen der Gefahrgutklasse 5.1 werden die von 5.2 in zwei Gruppen unterteilt:

  • P1: Organische Peroxide. Für diese Stoffe ist keine Temperaturkontrolle notwendig.
  • P2: Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle notwendig ist

Darüber hinaus werden organische Peroxide in insgesamt sieben Typen eingeteilt. Hier werden die Bezeichnungen Typ A bis Typ G verwendet. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A gilt bei den Peroxiden als der gefährlichste Typ. Bis hin zu Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab.

Eigenschaften der organischen Peroxide

Die Eigenschaften der Gefahrgutklasse 5.2 unter den entzündend oxidierenden Stoffen sind ähnlich, wie bei 5.1. Allerdings zeichnen sich die organischen Peroxide durch eine zusätzliche Gefahr aus. Die Reaktionen mit anderen Stoffen ist zum Teil heftiger. Beispielsweise können zusätzliche explosive Reaktionen oder erhöhtes Brandverhalten auftreten, wenn die organischen Peroxide mit anderen Stoffen in Berührung kommen. Im Gegensatz zu Stoffen der ADR-Unterklasse 5.1 sind sie reaktionsfreudiger.

Eine weitere Eigenschaft der Unterklasse 5.2 der entzündend oxidierenden Stoffe: Sie zeichnen sich durch die chemische Selbstzersetzung aus. Die Auslöser dieser exothermen Zersetzung sind vielfältig.

Achtung: Organische Peroxide dürfen auf keinen Fall mit Augen in Kontakt kommen, da bereits nach sehr kurzer Berührung Hornhautschäden oder Hautverätzungen auftreten können.

Weitere Eigenschaften und Unterschiede zu 5.1

Beispiele hierfür sind Kontakt mit Verunreinigungen, Reibungen, Stöße. Mit der Temperaturzunahme nimmt die Zersetzungsgeschwindigkeit zu. Letztere ist außerdem abhängig von der jeweiligen Zusammensetzung des organischen Peroxids. Darüber hinaus können sich bei der Zersetzung schädliche oder entzündliche Gase entwickeln.

Achtung: Es gibt bestimmte organische Peroxide, die empfindlich auf Wärme reagieren. Dazu zählt die direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmestau. Spontane chemische Reaktionen sind die Folge dieses Wärmeeinflusses.

Erste-Hilfe-Maßnahmen im Schadensfall bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden

Im Gegensatz zu den Stoffen der Klasse 5.1 der entzünden oxidierenden Stoffe sind organische Peroxide brennbar. Im Umgang mit Feuer ist demnach Vorsicht geboten. Bestimmte organische Peroxide müssen zudem gekühlt befördert werden.

Arbeitsunfälle in Verbindung mit organischen Peroxiden können böse Folgen nach sich ziehen. Aus diesem Grund müssen Beschäftigte in regelmäßigen Abständen über Erste-Hilfe-Maßnahmen informiert und geschult werden.

Die zuständigen Berufsgenossenschaften geben dafür einen Aushang heraus, der im Betrieb an den entsprechenden Stellen ausgehangen werden muss. Über jede Erste-Hilfe-Leistung muss der Betriebsinhaber oder Sicherheitsbeauftragte eines Unternehmens Aufzeichnungen führen, beispielsweise in einem Verbandbuch. Die Aufzeichnungen müssen zudem fünf Jahre aufbewahrt werden.

Nachfolgend werden einzelne Körperregionen angesprochen, wenn diese mit organischen Peroxiden in Berührung kommen.

Augen: Bei einem Kontakt sollten sie sofort – mindestens zehn Minuten lang – bei geöffneten Augenlidern mit Wasser ausgespült werden. Im Anschluss sollte ein steriler Verband um die Augen gebunden werden. Die Betroffenen sollten sich danach in augenärztliche Behandlung begeben.

Haut: Sollte die Kleidung mit organischen Peroxiden in Berührung kommen. muss diese sofort ausgezogen werden. Darin eingeschlossen ist auch Unterwäsche und Schuhe. Die Wunden müssen keimfrei bedeckt werden. Die Betroffenen sollten sich in ärztliche Behandlung begeben.

Atmungsorgane: In jedem Fall sollte das Einatmen von organischen Peroxiden vermieden werden. Bei einem Arbeitsunfall sollte die Betroffenen von einer zweiten oder dritten Person getragen werden – auch wenn keine körperlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem sollte er mit erhöhtem Oberkörper gelegt werden.

Unmittelbar sollte der oder die Betroffenen ein Steroid inhalieren. Die Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung sollte nach betriebsärztlicher Anordnung  erfolgen. Sollte als Folge des Arbeitsunfalls Atemnot eintreten, muss sofort Sauerstoff inhaliert werden. Darüber hinaus müssen die Personen vor Wärmeverlust geschützt werden und sich dringend in ärztliche Behandlung begeben.

Verschlucken: Sollten organische Peroxide während der Tätigkeit verschluckt werden, muss der Mund sofort ausgespült werden. Darüber hinaus sollte ausreichend Wasser in kleinen Schlucken getrunken werden. Ärztliche Behandlung ist auch in diesem Fall ein Muss für die Betroffenen.

Autor: Redaktion SafetyXperts