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Explosive Stoffe
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Gefahrgutklasse 1: Beispiele für explosive Stoffe

  • 15.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 8 Min.

Wo explosive Stoffe sind ist Sprengstoff oft nicht weit entfernt. Und bei diesem ist Vorsicht geboten – bei falscher Handhabung kann es schnell zu ungeplanten Explosionen kommen. Um das zu vermeiden gibt es einige Gesetze und Regeln für die Gefahrgutklasse 1, die Sie beachten sollten.

Egal ob Schwarzpulver, Feuerwerkskörper oder chemische Stoffgemische: Sie haben die Gemeinsamkeit, dass sie während eines Gefahrguttransports explodieren können. Aus diesem Grund zählt man sie zu den Explosivstoffen.

Explosive Stoffe: Das gehört zur Gefahrgutklasse 1

Explosive Stoffe zählen zur Gefahrgutklasse 1, die nochmals in mehrere Unterklassen eingeteilt wird. Darüber hinaus werden die Stoffe nochmals in Verträglichkeitsgruppen unterteilt. Der folgende Text behandelt eine konkrete Definition von explosiven Stoffen, erläutert detailliert die einzelnen Unterklassen und gibt Beispiele dafür, welche Stoffe als besonders explosiv bei einem Gefahrguttransport gelten.

Außerdem enthalten die nachfolgenden Ausführungen Tipps für den Umgang mit explosiven Stoffen und Empfehlungen, was bei einem Transport mit diesen Stoffen zu beachten ist.

Explosive Stoffe: Diese Arten gibt es

Fakt ist: In vielen Wirtschaftsbranchen sind die Explosivstoffe ein wichtiges Werkzeug. Beispiele hierfür sind der Bergbau, das Baugewerbe (im Speziellen der Abbruch) sowie bei Pyrotechnikern. Ein Feuerwerk ist schön anzusehen, basiert jedoch auf Schwarzpulver und sollte trotz Unterhaltungswert mit Vorsicht gehandhabt werden.

Der unsachgemäße Umgang mit explosiven Stoffen kann Leben gefährden – das sollten Nutzer immer mitbedenken. Zudem besteht die Gefahr, dass es zu ernsthaften und schweren Verletzungen kommen kann, wenn die Verwendung der Explosivstoffe nicht durch Fachkräfte erfolgt.

Feste und flüssige Stoffe und Stoffgemische

Nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) handelt es sich bei explosiven Stoffen um feste und flüssige Stoffe sowie um Stoffgemische, die bei ausreichender Aktivierung eine zum Teil heftige chemische Reaktion durchlaufen und zur Explosion führen, bei der sich Explosionswärme und Gase entwickeln. Dazu gehören Sprengstoffe, Treibstoffe bzw. Zündstoffe oder Objekte, die diese Stoffe enthalten. Eine ausführliche Auflistung liefert Anlage III im SprengG.

Im Detail bestehen Explosivstoffe aus chemischen Verbindungen, die neben anderen Elementen Sauerstoff enthalten. Das sorgt dafür, dass die brennbaren Komponenten des Gemischs innerhalb von wenigen Sekunden oxidieren. In diesem Zusammenhang fällt der Begriff Detonation.

Hierbei liegt die Reaktionsgeschwindigkeit über der innerstofflichen Schallgeschwindigkeit. Im Umkehrschluss gibt es die sogenannte Deflagration. Bei diesem Vorgang liegt die Reaktionsgeschwindigkeit unter der innerstofflichen Schallgeschwindigkeit. Bei explosiven Stoffen spielt zudem die Oxidationsgeschwindigkeit eine große Rolle. Sie ist einer der Faktoren, der die Energie und die Gase für die Explosion freisetzen.

Der Sauerstoff ist bei explosiven Stoffen in der Regel an Stickstoff in Nitro- und Nitratgruppen oder auch an Chlor in Chloraten gebunden. Zu den wichtigsten Kenngrößen gehören dementsprechend die freigesetzte Explosionswärme und die Geschwindigkeit der Detonation.

Gegenstände mit pyrotechnischen Sätzen

Explosivstoffe lassen sich weiterhin in pyrotechnische Sätze unterteilen. Hierbei handelt es sich um Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Licht, Wärme, Nebel oder Rauch erzielt werden kann. Sie werden oft aus Zwecken der Unterhaltung oder aus effektbedingten Gründen eingesetzt. Die bekanntesten Beispiele für pyrotechnische Sätze sind Feuerwerkskörper oder Rauchbomben.

© sandsun – Adobe Stock

Für pyrotechnische Gegenstände erfolgt eine eigene Einteilung je nach Zweck der Verwendung und der ausgehenden Gefährdung:

  • Feuerwerkskörper werden in die Kategorie F1-F4 unterteilt
  • die Klassifizierung von pyrotechnischen Objekten für Theater und Bühne erfolgt nach T1 und T2
  • weitere Gegenstände werden in die Kategorie P1 und P2 geteilt

Detonationsgeschwindigkeit bei Explosivstoffen

Bei explosiven Stoffen muss die Detonationsgeschwindigkeit mit einbezogen werden. Diese wird auch als Abbrandgeschwindigkeit bezeichnet und ist die Geschwindigkeit, mit welcher die Explosion in einem Explosivstoff fortschreitet. Die Detonationsgeschwindigkeit kann von wenigen m/s (Deflagration) bis hin zu 10.000 m/s (Detonation) reichen. Die Detonationsgeschwindigkeit ist neben der Explosionswärme bei explosiven Stoffen ein Parameter zur Charakterisierung der Stoffe.

Ein weiterer Parameter ist die sogenannte Sauerstoffbilanz. Sie gibt an, ob zu viel oder zu wenig Sauerstoff zur vollständigen Oxidation zur Verfügung steht.

Die Einteilung der Explosivstoffe in Unterklassen

Wie bereits erwähnt, zählen explosive Stoffe zur Gefahrgutklasse 1. In manchen Fällen werden die Gefahrgutklassen auch als ADR-Klassen bezeichnet. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) informiert über Regelungen von explosiven Stoffen hinsichtlich Verpackung, Sicherung, Kennzeichnung sowie Transport.

Die Klasse ist in weitere sechs Unterklassen unterteilt. Diese definieren die Stoffe näher. Die Unterklassen sind wiederum nochmals durch Buchstaben voneinander getrennt.

Nachfolgend werden die Unterklassen der Explosivstoffe genannt:

  • 1.1: Diese Unterklasse beschreibt massenexplosionsfähige Stoffe und Gegenstände.
  • 1.2: In dieser Unterklasse sind alle Gegenstände und Stoffe zusammengefasst, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen. Alles, was zu dieser Unterklasse zählt, ist nicht massenexplosionsfähig.
  • 1.3: Unter diese Unterklasse fallen Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr aufweisen. Von ihnen geht eine geringe Gefahr durch Luftdruck und Splitter aus. Zudem sind sie nicht massenexplosionsfähig.
  • 1.4: Mit dieser Unterklasse werden Stoffe und Gegenstände beschrieben, von denen keine bedeutsame Gefahr ausgeht. Sie weisen nur eine geringe Explosionsgefahr auf. Darüber hinaus bleiben die Auswirkungen einer möglichen Explosion auf das Versandstück beschränkt.
  • 1.5: Diese Unterklasse beschreibt sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe.
  • 1.6: Dies sind sehr unempfindliche und nicht massenexplosionsfähige Stoffe.

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Beispiele für Unterklassen

Zum besseren Verständnis folgen Beispiele für die einzelnen Unterklassen.

  • 1: Treibladungspulver, Schwarzpulver, Sprengstoffe Typ A, B, C, D
  • 2: Waffenpatronen, Bomben mit Sprengladung, Feuerwerkskörper
  • 3: Blitzlichtpulver, Leuchtkörper
  • 4: Feuerwerkskörper, Kartuschen
  • 5: Sprengstoff Typ B, E

Regelungen zu Transport und Kennzeichnung explosiver Stoffe

Regularien für den Gefahrguttransport sind vielschichtig. Die ADR-Vorschriften beschreiben ganz konkret, welche Stoffe der Gefahrgutklasse 1 transportiert werden dürfen und welche nicht.

  1. Explosivstoffe, die eine extrem hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen spontane Reaktionen auftreten können, dürfen gemäß des ADR nicht transportiert werden. Das Gleiche gilt für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die einer Unterklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können. Auch diese dürfen nicht transportiert werden.
  2. Darüber hinaus sind Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nicht für einen Gefahrguttransport zugelassen. Dies betrifft vor allem die Unterklasse 1.2 und 1.3 , insbesondere die Gegenstände mit den UN-Nummern 1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021.
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Einteilung in Verträglichkeitsgruppen

Wie schon erwähnt, wird die Gefahrgutklasse 1 nicht nur in Unterklassen, sondern auch in Verträglichkeitsgruppen A bis S eingeteilt. Den Verträglichkeitsgruppen werden die jeweiligen Unterklassen zugeordnet.

Verträglichkeitsgruppen im Überblick

VerträglichkeitsgruppeUnterklasseGegenstände oder Stoffe
A1.1Zündstoff
B1.1, 1.2, 1.4Beschreibt Gegenstände mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Gegenstände, wie beispielsweise Sprengkapseln sind hier gemeint. Auch Zündeinrichtungen für Sprengungen fallen hierunter.
C1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5Treibstoff oder anderer deflagrierender Stoff
D1.1, 1.2, 1.4, 1.5Explosiver Stoff, der detoniert oder Schwarzpulver. Gegenstad mit detonierendem explosivem Stoff.
E1.1, 1.2, 1.4Gegenstand mit detonierendem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung.
F1.1, 1.2, 1.3, 1.4Gegenstand mit explosivem, detonierendem Stoff mit eigenem Zündmittel.
G1.1, 1.2, 1.3, 1.4Pyrotechnischer Stoff beziehungsweise Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff.
H1.2, 1.3Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch weißem Phosphor.
J1.1, 1.2, 1.3Gegenstand mit explosivem Stoff sowie entzündbarer Flüssigkeit. Gegenstand kann auch entzündbares Gel enthalten.
K1.2, 1.3Gegenstand: Enthält explosiven Stoff und chemischen Wirkstoff.
L1.1, 1.2, 1.3Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff. Stellt ein besonderes Risiko dar. Darf beispielsweise nicht mit Wasser in Berührung kommen und muss einzeln getrennt von anderen Stoffen transportiert werden.
N1.6Gegenstände mit überwiegend extrem unempfindlichen Stoffen.
S1.4Hierunter fallen Stoffe oder Gegenstände, die so verpackt sind, dass eine nichtbeabsichtigte Reaktion auf das Versandstück beschränk bleibt. Ausnahme ist, dass das Versandstück im Vorfeld, beispielsweise durch einen Brand, beschädigt wurde. In diesem Fall muss die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Minimum beschränkt bleiben.

Explosive Stoffe haben bei ihrer chemischen Reaktion eine heftige Wirkung, die erheblichen Schaden anrichten kann. Dazu gehört unter anderem Feuer. Hier besteht die Gefahr, dass es sich sehr schnell ausbreitet. Durch die Detonation wird die Ausbreitung verstärkt.

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Verpackungen für explosive Stoffe

Unternehmen, die explosive Stoffe transportieren, müssen sich an bestimmte Vorschriften halten, mit welchen Verpackungen beziehungsweise Versandstücken die Stoffe und Gegenstände befördert werden müssen.

Gemäß ADR-Anlage A Punkt 1 müssen alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff in versandfertigem Zustand in Verpackungen befördert und geschützt werden. Diese sollen ihr Entweichen verhindern. Darüber hinaus soll unter normalen Beförderungsbedingungen keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintreten. Darin eingeschlossen sind vorhersehbare Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen.

Die Anlage A der ADR-Vorschriften setzt zudem voraus, dass das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher verwendet werden kann. Außerdem schreiben die Regelungen den Unternehmen vor, dass die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten muss. 

Die Gefahren, die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehen, dürfen während des Transports keinesfalls erhöht werden. Die Stoffe und Gegenstände dürfen die Tauglichkeit der Verpackungen nicht beeinträchtigen.

Weiterhin interessant für Sender von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: Für die ADR- beziehungsweise Gefahrgutklasse 1 müssen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II verwendet werden. Diese sind mit dem Buchstaben Y gekennzeichnet.

Sollen flüssige explosive Stoffe verschickt werden, muss die Verschlusseinrichtung der Verpackungen einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten. Werden Stoffe oder Gegenstände in Fässern aus Metall transportiert, muss die Verschlusseinrichtung eine dafür geeignete Dichtung enthalten. Der Absender hat zudem dafür zu sorgen, dass bei Verschlusseinrichtungen mit Gewinde das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert wird.

Explosivstoffe: Gesetzliche Regelungen

Der Umgang, Transport sowie die Einfuhr von Explosivstoffen ist in Deutschland im Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt. Sie gilt zugleich als wichtigste Rechtsquelle im deutschen Sprengstoffrecht. In dem Gesetz sind die rechtlichen Bestimmungen geregelt, an die sich nicht nur Unternehmen, sondern alle Bundesbürger halten müssen.

Bei einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz droht ein erhöhtes Bußgeld sowie ein Bußgeldbescheid. Bei einem Verstoß gegen das Zündverbot, das im Sprengstoffgesetz verankert ist, droht ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro. Als Verstoß gegen das Zündverbot gilt der Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember eines jeden Jahres.

Außerdem ist es strafbar, ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen zu handeln. Auch das Verwenden oder das Überlassen von nichtberechtigten Personen steht unter Strafe und ist ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz. In einem solchen Fall droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Die Sprengstoffverordnung (SprengV) teilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen ein.

Im Folgenden werden diese genannt:

  • Klasse 1: Hier wird ein Kleinstfeuerwerk bezeichnet, das ganzjährig verkauft wird. Darunter fallen beispielsweise Wunderkerzen oder Tischfeuerwerke.
  • Klasse 2: Diese Klasse umfasst die Kleinfeuerwerke, wie beispielsweise Raketen, Böller und ähnliches.
  • Klasse 3: Dies ist ein Mittelfeuerwerk. Das bekannteste Beispiel hierfür sind Raketen.
  • Klasse 4: Diese Klasse umfasst die Großfeuerwerke, wie beispielsweise Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
  • Klasse T: Zu dieser Klasse zählt der Gesetzgeber Feuerwerkskörper ab 18 Jahren sowie Feuerwerkskörper, die ausschließlich für Pyrotechniker bestimmt sind.

FAQ – Die wichtigsten Fragen zu Explosivstoffen

Was sind explosive Stoffe?

Explosivstoffe führen in flüssiger oder in fester Form zu Explosionen, die in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden. Sie sind durch ihre Explosionswärme und Detonationsgeschwindigkeit gekennzeichnet.

Welche Gegenstände enthalten explosive Stoffe?

Schwarzpulver, Dynamit, TNT, Munition oder Handgranaten enthalten explosive Stoffe.

Worauf muss beim Umgang mit Explosivstoffen geachtet werden?

Die ARD-Verordnung, das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung klären über die Lagerung, den Transport und die Kennzeichnung auf, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.