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Foto: © Björn Wylezich — Adobe Stock

Gefahrguttransport: Das sind die Vorschriften

  • 04.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 10 Min.

Gefahrguttransporte sind stets ein heikles Unterfangen. Schnell kann es zu Unfällen kommen. Um diese Gefahr zu minimieren, gibt es eine Reihe von Vorschriften, die Speditionen und Fahrer beachten müssen.

Ob Krankenhausabfälle, giftige oder ätzende Chemikalien oder gar radioaktive Abfälle: Gefährliche Güter werden in unserer Industriegesellschaft oft verwendet und dementsprechend häufig befördert. Weltweit sind Speditionen mit solchen Gefahrguttransporten unterwegs. Oberstes Ziel bei der Beförderung von Gefahrgut ist dabei der Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt. 

Um den Schutz und die Sicherheit bei Gefahrguttransporten zu gewährleisten, gibt es ein international gültiges Regelwerk. Unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik werden die Vorschriften des Gefahrgutrechts für den Gefahrguttransport kontinuierlich überprüft und angepasst.

Was schreibt das Regelwerk ADR vor?

Das Regelwerk ADR ist das europäische Übereinkommen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es wurde bereits 1957 in Genf beschlossen. Wesentliche Inhalte des ADR sind Vorschriften für den Straßenverkehr in Bezug auf die Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

Derzeit gehören 52 Staaten zu den Unterzeichnern des ADR, darunter auch Deutschland. Wenn eine Spedition einen Gefahrguttransport mit einem LKW durchführt, müssen folgende Dinge zwingend beachtet werden: 

Womit müssen Gefahrgut-LKW für den Gefahrguttransport gekennzeichnet sein?

Orangefarbene ADR-Tafel beziehungsweise Warntafel

Die Tafel ist die wichtigste Kennzeichnung des Gefahrguttransports. Gemäß 5.3.2.2.1 ADR müssen die beiden orangefarbenen Tafeln an den Fahrzeugen rückstrahlend sein, eine Grundlinie von 40 Zentimetern und eine Höhe von 30 Zentimetern aufweisen sowie einen schwarzen Rand von 15 Millimetern Breite haben. Darüber hinaus müssen die orangefarbenen Tafeln witterungsbeständig sein und sollen eine dauerhafte Kennzeichnung des zu befördernden Gefahrguts gewährleisten. 

Ausnahmen in Bezug auf die Maße der orangefarbenen Tafeln sind dann zulässig, wenn die Fläche zur Anbringung der Tafeln aufgrund der Größe und des Baus der Fahrzeuge nicht ausreicht. Dann darf die Grundlinie auf 30 Zentimeter, auf 120 Millimeter in der Höhe sowie auf 10 Millimeter für den schwarzen Rand verringert werden. In einem solchen Fall dürfen die beiden orangefarbenen Tafeln mit unterschiedlichen Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden. 

Einerseits gibt es orangefarbene Warntafeln ohne Nummer, die einen Hinweis auf den Transport gefährlicher Güter geben. Andererseits gibt es die Warntafeln, auf der jeweils zwei Nummern stehen. 

Bei diesen Warntafeln steht in der oberen Hälfte die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr mit zwei oder drei Ziffern. In der unteren Hälfte steht die sogenannte UN-Nummer, die aus vier Ziffern besteht. Sowohl die Höhe der oberen als auch der unteren UN-Nummer ist festgelegt und darf 10 Zentimeter nicht über- und unterschreiten. 

Gemäß 5.3.2.2.5 muss die orangefarbene Tafel, die auf Klapptafeln angebracht wird, so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während des Transportes ausgeschlossen ist – vor allem bei Stößen und anderen unabsichtlichen Handlungen.

Weitere notwendige und verpflichtende Ausrüstungsgegenstände für einen Gefahrguttransport

  • mindestens 1 Unterlegkeil je Fahrzeug
  • ABC-Pulverlöscher mit 2 beziehungsweise 6 Kilogramm
  • Material für Erste Hilfe
  • Warnweste für jeden, der an der Beförderung des Gefahrguts beteiligt ist
  • Ladungssicherung
  • Handleuchte (ohne metallische Oberfläche)
  • Atemschutz-Maske
  • Schutzausrüstung für den Fahrer laut schriftlicher Weisung des ADR
  • Besen (kein Handfeger)
  • Pflicht zur Mitführung einer Schaufel 
  • Auffangbehälter (Eimer, große Schüssel); die Größe ist nicht vorgeschrieben
  • nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert: Warnblinkleuchte für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen
  • Der Fahrer des Gefahrguttransportes muss das Sicherheitsdatenblatt mitführen. Das Dokument enthält die wichtigsten Informationen zu den gefährlichen Stoffen und Erzeugnissen, die transportiert werden. 

 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes ist der Lieferant der gefährlichen Stoffe verantwortlich – es fällt demnach in den Aufgabenbereich der meisten Speditionen. Es muss dann erstellt werden, wenn ein Stoff gemäß CLP-
Verordnung Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft wird. 

Was bedeuten die Ziffern auf den orangefarbenen Warntafeln?

Die ein- oder zweistellige Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bestehen aus den Ziffern 2 bis 9. In einigen Fällen kann noch ein X vor der jeweiligen Ziffer stehen. Das X bedeutet, dass der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. 

Darüber hinaus kann der Ziffer eine Null zugefügt werden. Dies bedeutet, dass die Gefahr des Stoffes mit nur einer einzigen Zahl angegeben werden kann. Ist die Ziffer auf der Warntafel doppelt, steht dies für eine Zunahme der Gefahr. 

Das bedeuten die Zahlen

2: Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion

3: Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder 
    selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff

4: Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff

5: Oxidierende (brandfördernde Wirkung)

6: Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr

7: Radioaktivität

8: Ätzwirkung

9: Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion

Was regeln die ADR-Vorschriften weiterhin?

  • Das Übereinkommen regelt unter anderem, wie Behälter für den Gefahrguttransport beschaffen sein müssen. Zu den Behältern zählen beispielsweise Tanks und Fässer. Die ADR-Vorschriften schreiben zudem vor, wie die Fahrzeuge beschaffen sein müssen, damit die Sicherheit bei der Beförderung des Gefahrgut gewährleistet ist. 
  • Unternehmen sind unter bestimmten Umständen von den Vorschriften des ADR befreit. 
  • LKW-Fahrer müssen den ADR-Schein besitzen. Es ist das Dokument, dass sie befähigt, Gefahrguttransporte durchzuführen. Seit 2013 müssen die Fahrer im Besitz der sogenannten ADR-Karte sein.  
  • Die Fahrer müssen außerdem im Fall einer Kontrolle entsprechende Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. 
  • Das ADR schreibt fest, dass alle Unternehmen, die Gefahrstoffe herstellen und vertreiben, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen. In vielen Fällen handelt es sich bei dem Gefahrgutbeauftragten um einen Betriebsangehörigen. Darüber hinaus können sich Unternehmen externe Beratung ins Haus holen. 

Kann man einen Gefahrguttransport auch ohne einen ADR-Schein durchführen?

Ja, solange Kleinmengen an Gefahrgut transportiert werden und die 1.000 Punkte unterschritten werden. Wenn hier die sogenannte “Handwerkerregelung” angewandt, benötigen die Fahrer keinen ADR-Schein. Werden die 1.000 Punkte unterschritten, sind außerdem keine Beförderungspapiere notwendig sowie keine erhöhte Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus benötigen die Unternehmen für ihre Fahrzeuge keine spezielle Fahrzeugzulassung. 

Sollte dies auf Fahrer von beispielsweise kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zutreffen, müssen ihnen Arbeitgeber in jedem Fall eine Einführung geben. Die Fahrer müssen sich mit den allgemeinen Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften vertraut machen. 

Zudem sind die Vorgesetzten für die aufgabenbezogene Unterweisung verantwortlich. Sie müssen den Fahrern ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufzeigen. Darüber hinaus benötigen die Fahrer ohne ADR-Schein eine Sicherheitsunterweisung. Bei dieser geht es um Informationen über die Risiken, die von gefährlichen Gütern ausgehen. Zur Sicherheitsunterweisung gehört außerdem die Aufklärung zu Notfallmaßnahmen beim Be- und Entladen sowie bei der Beförderung. 

Ab wann ist der ADR-Schein notwendig und wie lange ist er gültig?

Sobald die 1.000 Punkte beim Transport überschritten werden und die Handwerkerregelung dementsprechend nicht mehr angewandt werden kann, müssen LKW-Fahrer im Besitz eines gültigen ADR-Scheins sein, des amtlichen Dokuments, das sie zum Transport des Gefahrguts berechtigt. 

Bei einem ausgewählten Schulungsveranstalter können die Fahrer den ADR-Schein in einem dreitägigen Lehrgang inklusive Prüfung erwerben. In der Prüfung werden 30 Fragen gestellt, maximal fünf der Fragen dürfen falsch sein. Die jeweils zuständige Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK) nimmt die Prüfung ab. 

Ab Bestehen der Prüfung ist der ADR-Schein fünf Jahre gültig. Nach Ablauf des Zeitraums kann der Schein verlängert werden. Hierfür müssen die Fahrer erneut eine Schulung besuchen, die 1,5 Tage dauert. Darüber hinaus müssen sie nach dieser Schulung erneut die IHK-Prüfung bestehen. 

Seit dem 1. Januar 2013 trat eine allgemeingültige Änderung für den Gefahrgüterführerschein in Kraft. Seit diesem Stichtag wird die bisherige Papierform der ARD-Schulungsbescheinigung durch Scheckkarten, den sogenannten ADRCards, ersetzt.

Was passiert, wenn man bei einer Kontrolle keinen oder keinen gültigen ADR-Schein vorweisen kann?

Gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog wird bei einer Kontrolle ein Bußgeld von 500 Euro verhängt, wenn die Bescheinigung über den Basiskurs oder Aufbaukurs nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig ausgehändigt wird. 

Bußgelder werden auch für folgende Verstöße gegen die ADR und die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnengewässer)

VerstoßBußgeld
Orangene Tafel nicht angebracht oder nicht sichtbar300 Euro
Orangene Tafel falsch oder nicht richtig sichtbar100 Euro
Dichtigkeit nicht überprüft250 Euro
Schriftliche Weisung nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig ausgehändigt150 Euro
Beförderungspapier nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig ausgehändigt150 Euro
Nichtbeachtung des Rauchverbots250 Euro
Keine Reinigung nach dem Entladen250 Euro
Be- und Entladung an unzulässiger Stelle100 Euro
Quelle: Bussgeldkatalog.de 

Weitere Informationen über die Höhe der Bußgelder bei weiteren Verstößen gegen das ADR und GGVSEB sind dem aktuellen Bußgeldkatalog entnehmbar. 

Was sind Gefahrzettel? 

Die Kennzeichnung für jedes Transportgut, dass einen gefährlichen Stoff enthält, erfolgt mit Hilfe von Gefahrzetteln sowie mit Großzetteln, die auch als “Placards” bezeichnet werden. Die Gefahrzettel weisen darauf hin, welches Gefährdungspotenzial von dem Transportgut ausgehen kann.

Egal ob Kisten, Fässer oder Paletten – sie alle können beim Gefahrguttransport mit einem Gefahrzettel versehen sein. Folgende Anforderungen gelten an den Zettel:

Die Mindestgröße liegt bei 100 x 100 Millimeter. Darüber hinaus ist eine Verkleinerung auf 50 x 50 Millimeter zulässig, wenn die Größe der Verpackung keine anderen Maße zulässt. Die Gefahrzettel müssen zudem an der Außenseite der Verpackung des Gefahrstoffes angebracht werden und dienen somit als Warnung. Zudem ist der Gefahrzettel bei jedem Gefahrguttransport verpflichtend. Die rechtliche Grundlage für die Gefahrzettel ist ebenfalls das ADR. Im fünften Abschnitt des Regelwerks wird die Kennzeichnung von Gefahrgut bis ins kleinste Detail behandelt. 

Wichtig ist, dass sich der Gefahrzettel von dem Untergrund abhebt, auf dem er sich befindet. Durch den deutlichen Kontrast geht man auf Nummer sicher, dass er bei nächtlichen Gefahrguttransporten nicht übersehen wird. Die Kontrastlinie kann zudem gestrichelt sowie durchgehend dargestellt werden.

Gefahrzettel und Großzettel können unter anderem bei Online-Versandhändlern bestellt werden. Bei den Händlern können die Großzettel auch in unterschiedlichen Größen bestellt werden. 

Gibt es Kleinmengen und Höchstmengen beim Gefahrguttransport?

Ja, vor allem Unternehmen der Bauwirtschaft können von der Kleinmengenregelung im Gefahrgutrecht profitieren, müssen aber gleichzeitig die Höchstmenge an Gefahrgut beachten, das transportiert werden soll.

Laut BG Bau (Berufsgenossenschaft Bau) sind Gefahrguttransporte von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn Unternehmen die Transporte im Rahmen ihrer Haupttätigkeit durchführen. 

450 Liter Gefahrstoff pro Verpackung dürfen nicht überschritten werden. Zudem tritt die Kleinmengenregelung dann in Kraft, wenn die höchstzulässigen Mengen in der Gefahrgutliste dargestellt sind. 

Die Freistellung vom ADR-Regelwerk gilt auch dann, wenn der Transport des Gefahrguts nicht für die interne und externe Versorgung durchgeführt wird. Wenn die Unternehmen durch geeignete Maßnahmen die Freisetzung von Gefahrstoffen unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern, sind sie ebenfalls weitgehend von den ADR-Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße befreit. 

Bei der Freistellung von den ADR-Vorschriften müssen die betroffenen Unternehmen folgende Dinge beachten: 

  • Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten des Gefahrguttransportes müssen die Fahrer unverzüglich die vor Ort zuständige Behörde (Polizei) benachrichtigen.  
  • Offenes Feuer und Licht ist bei Ladearbeiten in der Nähe der Versandstücke sowie bei haltenden Fahrzeugen untersagt. Dies gilt auch innerhalb der Fahrzeuge.
  • Das Gefahrgut muss ausreichend gesichert werden. Die Güter dürfen ihre Lage zueinander sowie zum Fahrzeug nur geringfügig verändern. 

Spraydosen und andere Farbdosen dürfen beispielsweise mit der Kleinmengenregelung transportiert werden. Bei diesen Gütern handelt es sich um Produkte, die keine Kennzeichnung als Gefahrgut haben. 

Im Vorfeld der Beförderung muss verhindert werden, dass das Gefahrgut freigesetzt wird. Dafür müssen die Dosen aufrecht in einem Karton aufgestellt und die Hohlräume ausgefüllt werden, so dass die Ladung beim Transport feststeht. Zusätzlich muss der Karton geschlossen werden. 

Beispiele für Gefahrstoffe, die von den Bestimmungen des ADR freigestellt sind:

  • Flüssige Kraftstoffe

    – in Kfz-Tanks bis 1.500 Liter, bei Anhängern bis 500 Liter
    – in tragbaren Behältern bis 60 Liter
    – in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen (Tieflader)
     
  • Ungereinigte leere Verpackungen

    – Voraussetzung ist, dass keine Gefahren vom Gut ausgehen können, wie 
      zum Beispiel von leeren Glasflaschen oder leeren Benzinkanisten
    – in den Verpackungen befanden sich vorher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 
      6.1, 8 und 9
  • Gase in besonderen Einrichtungen

    – diese sind für den Betrieb der Einrichtungen notwendig. Beispiel: 
      Flüssiggasbehälter auf Gussasphalt-Mischgeräten
     
  • Aufgrund von Sondervorschriften freigestellte Gefahrgüter

    – Dazu zählen unter anderem Asbest, Batterien und Gussasphalt

Das gilt bei Höchstmengen

Bei der Höchstmenge für den Transport von Gefahrgut gilt die sogenannte „1.000-Punkte-Regelung“. Dabei beziehen sich die Höchstmengen auf das Fahrzeug oder auf die Beförderungseinheit. 

Gemäß BG RCI dürfen nur in Versandstücken verpackte gefährliche Güter nach der 1.000-Punkte-Regelung befördert werden. Unter Versandstücken ist auch Gefahrgut in Großverpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Druckgefäßen für Gase zu verstehen.  

Tanks, Tankcontainer und Gefahrgut in loser Schüttung zählen nicht zu den Versandstücken. Zudem müssen die Versandstücke korrekt gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung gehört in der Regel die UN-Nummer, der Gefahrzettel und gegebenenfalls das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe.  

Gefährliche Güter sind außerdem in verschiedene Beförderungskategorien eingeteilt. Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, gibt es vier Beförderungskategorien. 

BeförderungskategorieHöchstzulässige Gesamtmenge je nach Beförderungseinheit
00
120
2333
31.000
4unbegrenzt
Quelle: BG RCI

Werden nun mehrere Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien transportiert, muss die zu befördernde Menge mit dem zutreffenden Faktor multipliziert werden, wie die folgende Tabelle zeigt: 

BeförderungskategorieMultiplikationsfaktor (F)
0
150
23
31
4
Quelle: BG RCI

Die folgende Tabelle verdeutlicht ein Beispiel, wenn 20 Kilogramm Acetylen, 50 Liter Stickstoff (verdichtet) und 50 Liter Sauerstoff (verdichtet) befördert werden sollen. 

UN-NummerBezeichnungBeförder.-KategorieMultiplikationsfaktorZu befördernde MengePunkte
1001Acetylen, gelöst2320 kg60
1066Stickstoff, verdichtet3150 l50
1072Sauerstoff, verdichtet3150 l50
   Erleichterter Transport 160
Quelle: BG RCI

Die 1.000 Punkte werden bei einem Gefahrguttransport mit solchen Stoffen deutlich unterschritten und die 1.000-Punkte-Regelung kann angewendet werden.