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Gefahrgutklasse 6: Beispiele für giftige Stoffe

  • 18.02.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 10 Min.

Die Gefahrgutklasse 6 umfasst die giftigen und ansteckungsgefährlichen Stoffe. Was es damit auf sich hat und was bei diesen unbedingt beachtet werden muss.

Egal ob Schädlingsbekämpfungsmittel, Cyanwasserstoff oder Blausäure. Diese Substanzen und giftigen Stoffe zählen zu der Gefahrgutklasse 6 und werden im nachfolgenden Beitrag thematisiert. Darüber hinaus werden die Substanzen und giftigen Stoffe nochmals in die Unterklassen 6.1 und 6.2 gegliedert.

Neben den Definitionen der einzelnen Unterklassen, gibt der folgende Beitrag Aufschluss darüber, was bei der Beförderung von giftige Stoffen und von Schadstoffen zu beachten ist und welche Sofortmaßnahmen bei einem Arbeitsunfall ergriffen werden sollten.

Gefahrgutklasse 6.1: Definition von giftigen Stoffen

Gefahrgutklasse 6.1

Um anfänglichen Missverständnissen vorzubeugen: Nur die Gefahrgut-Unterklasse 6.1 umfasst die giftigen Stoffe. Diese sind aus diesem Grund in einer Klasse zusammengefasst, da der Umgang mit ihnen oder Tierexperimente gezeigt hätten, dass sie beim Einatmen oder bei der Aufnahme durch die Haut zu schweren Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führen können. Auch Organismen und Mikroorganismen, die genetisch verändert wurden, gehören zu dieser Klasse.

Achtung: Ein weiterer fataler Denkfehler liegt in der gleichen Bedeutung der Begriffe Gefahrstoffe und Gefahrgut.

Darüber hinaus werden die giftigen Stoffe nochmals unterschieden in sehr giftige flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 Grad Celsius sowie in organische giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 Grad Celsius oder darüber. Zudem gibt es entzündbare organische giftige Stoffe.

Weitere Beispiele für Substanzen und Schadstoffen, die zu den giftigen Stoffen zählen

  • Metallorganische Verbindungen und Carbonyle.
  • Stoffe für Labor- und Versuchszwecke.
  • Chemikalien, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden.
  • Ungerereinigte und leere Verpackungen

Sofortmaßnahmen bei einem Arbeitsunfall mit giftigen Stoffen

Es ist der Alptraum in den meisten Unternehmen, die in ihrem Betriebsalltag mit giftigen Stoffen zu tun haben. Dennoch können Unfälle oder Arbeitsunfälle mit diesen Stoffen oder Stoffgemischen niemals ausgeschlossen werden.

So wird in den Medien von Zeit zu Zeit von Industrieunfällen berichtet, bei denen viele Arten von giftigen Gasen austreten. Beispiele hierfür sind Chlor, Phosgen, Schwefelwasserstoff oder Schwefeldioxid. Auch Ammoniak und Stickstoffdioxid gehören zu diesen Gasen.

Da vor allem Chlor und Ammoniak sehr leicht löslich sind, greifen sie Mund, Nase und Rachen sofort an. Sobald das Gas tief eingeatmet wird, sind die Teile der Lunge betroffen.

Wenn die beiden genannten Gase versehentlich eingeatmet wurden, ist die Sauerstofftherapie die wirksamste Maßnahme in Bezug auf die Behandlung. Zudem gilt Sauerstoff als wichtigstes Behandlungsmittel für Menschen, die über einen kurzen oder längeren Zeitraum giftigen Gasen ausgesetzt waren. Je nach Schwere des Unfalls müssen die Betroffen künstlich beatmet werden. Darüber hinaus werden Arzneimittel zur Erweiterung der Atemwege oder Antibiotika verabreicht, um die Entzündung in der Lunge zu verringern.

Achtung: Wenn giftige Gase vorhanden sind, sollten die Ersthelfer die entsprechende Person nur mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung retten, die sie mit frischer Luft oder Sauerstoff aus dem Tank versorgt.

Wirkung auf die Umwelt

Giftige Stoffe und andere gefährliche Substanzen haben nicht nur eine schädliche Wirkung auf den menschlichen Organismus, sondern auch auf die Umwelt. Ob Schwermetalle, Altöl oder giftige Chemikalien können die Umwelt langfristig stark schädigen und haben Auswirkungen auf die Flora und Fauna.

Beispiele für giftige Stoffe und Schadstoffe

  • Altmedikamente
  • Altbatterien und Akkus
  • Altöl
  • Elektrogeräte
  • Energie- und Leuchtstofflampen
  • Abfälle, die beim Renovieren anfallen
  • Lacke
  • spezielle Reinigungsmittel
  • Verbrauchs- und Pflegemittel fürs Auto

Zu den letztgenannten Stoffen: Die meisten Substanzen, die dem Auto dienen, sind mit Schadstoffkennzeichen markiert. Sie enthalten gesundheitsschädliche Stoffe und solche, durch die Schädigungen der Umwelt auftreten können. Aus diesem Grund gehören Sprühdosen, Flaschen oder Tuben mit Resten nicht in den normalen Müll, sondern müssen als Sondermüll deklariert werden.

Die Verbraucherzentrale gibt auf ihrer Website Tipps, was beim Entsorgen von giftigen Stoffen und Chemikalien zu beachten ist. Darüber hinaus werden Hinweise zum Umgang mit gefährlichen Abfällen gegeben.

Schädigung des Wassers

Gelangen Schad- und Giftstoffe in die Umwelt, ist das Wasser in den meisten Fällen am stärksten betroffen. Vor allem industrielle Altlasten führen zur Belastung des Wassers und insbesondere des Grundwassers. Schädlich sind vor allem AOX-Verbindungen. Dies sind absorbierbare organische Halogenverbindungen.

Laut Angaben des VSR-Gewässerschutz e.V. werden solche AOX-Verbindungen überwiegend in entwässerten Hochmooren festgestellt. Die Hochmooren wurden durch den Torfabbau zerstört und dort vorhandene organische Stoffe zu Halogenverbindungen umgewandelt. Giftstoffe der AOX-Gruppe sind zudem in Pestiziden enthalten. Werden diese beispielsweise zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft eingesetzt, wird das Wasser dauerhaft geseucht und die Umwelt geschädigt.

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des VSR.

Stoffe, die nicht zur Beförderung zugelassen sind

Stoffe der Gefahrgutklasse 6.1 sind nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher Zerfalls- und Polymerisationsreaktion während des Transports getroffen wurden.

Unternehmen, die giftige Stoffe transportieren, müssen in jedem Fall darauf achten, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die eine solche Reaktion begünstigen könnten.

Diese Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen

  • Cyanwasserstoff und Cyanwasserstofflösungen, die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen.
  • Metallcarbonyle (außer UN 1259 Nickeltetracarbonyl und UN 1994 Eisenpentacarbonyl mit einem Flammpunkt unter 23 Grad Celsius)
  • 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach
    den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten.
  • UN 2249 Dichlordimethylether
  • Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen.

Gefahrgutklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

In der Gefahrgutklasse 6.2 sind die ansteckungsgefährlichen Stoffe zusammengefasst. Entsprechend des ADR sind damit Stoffe gemeint, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Gemeint sind insbesondere Mikroorganismen, wie beispielsweise Bakterien und Viren, die sowohl bei Menschen als auch bei Tieren Krankheiten hervorrufen können.

Darüber hinaus sind genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen sowie infiziert lebende Tiere dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Beispiele aus der Praxis für die Gefahrgutklasse 6.2 sind folgende

  • Krankenhausabfälle
  • Krankheitserreger wie beispielsweise der Tollwut-Virus
  • Viren und Bakterien aus Laborversuchen
  • Infizierte tote Tiere

Zudem wird die Gefahrgutklasse 6.2 nochmals nach Eigenschaften unterteilt:

  • Ansteckungsgefährliche Stoffe, die gefährlich für Menschen sind.
  • Ansteckungsgefährliche Stoffe, die gefährlich für Tiere sind.
  • Abfälle aus der Klinik
  • Biologische Stoffe

Achtung: Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen sowie aus der biologischen Forschung stammen.

Einteilung in Kategorie A und Kategorie B

Die Gefahrgutklasse 6.2 wird in die Kategorien A und B unterteilt. Nachfolgend werden beide Kategorien genannt, die sich auf die UN-Nummern und Verpackungen beziehen.

Kategorie A

Hier erfolgt die Klassifizierung in UN 2814 oder UN 2900. Verwendet wird die Verpackung P 620.

Die Kategorie A beschreibt einen ansteckungsgefährlichen Stoff, der bei Menschen und Tieren eine lebensgefährliche oder gar tödlich verlaufende Krankheit hervorrufen kann. Es gibt verschiedene Transportunternehmen, die diese Stoffe befördern.

Kategorie B

Die Kategorie B beschreibt die ansteckungsgefährlichen Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entsprechen. Freigestellte medizinische Proben ohne UN-Nummer sowie Stoffe mit einer Verpackung mit der Basis P 650 zählen zu dieser Kategorie.

Zudem zählen die nicht ansteckungsgefährlichen Stoffe zu der Kategorie B. Bei ihnen scheint es unwahrscheinlich, dass sie Krankheiten bei Menschen und Tieren hervorrufen.

Zudem unterliegen die Kategorie B-Stoffe der Gefahrgutklasse 6.2 nicht den Anforderungen des ADR. Ausnahme ist, dass sie den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse entsprechen.

Schadstoffe in Plastik

Bekanntermaßen enthalten viele Materialien Zusatzstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, Stabilisatoren, Flammschutzmittel oder andere Füllmittel. Das entsprechende Material von Gegenständen erhält so seine gewünschte Eigenschaft. Allerdings sind die genannten Schadstoffe der Materialien nicht fest gebunden und können mit der Zeit an die Umwelt abgegeben werden. Wie der Bund (Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland) auf seiner Webseite mitteilt, gelangen die Stoffe vor allem in Lebensmittel, den Hausstaub, in die Atemluft und somit in den menschlichen Körper. Vor allem Kinder und Kleinkinder können empfindlich auf die Schadstoffe in den Materialien der Gegenstände reagieren.

Die Recyclingcodes, mit denen die Plastikprodukte gekennzeichnet sind, dienen als Orientierung. Folgende Beispiele für die Codes werden nachfolgend genannt:

  • Polypropylen (PP): Der Stoff ist überwiegend in Plastiktüten, Lebensmittelverpackungen, medizinischen Geräten und in Sitzbezügen vorhanden.
  • Polyethylen (PE): In Produkten, wie beispielsweise Getränkekästen, Plastikflaschen, Küchengeschirr, Folien und Plastiktuben ist der Stoff enthalten.
  • Polyvinylchlorid (PVC): PVC verursacht von der Produktion bis hin zur Entsorgung Gesundheits- und Umweltprobleme. Produkte, die mit PVC belastet sind, geben gesundheitsschädliche Weichmacher ab. Das Recycling ist durch die Vielzahl der Zusatzstoffe problematisch. Wird Material mit PVC verbrannt, können giftige Dioxine entstehen. PVC ist unter anderem in Bodenbelägen, Kinderspielzeugen und in Schläuchen vorhanden.
  • Polystyrol (PS): In Produkten, wie beispielsweise Joghurtbechern, Styropor, Schaltergehäuse sowie in den Isolierungen elektrischer Kabel ist Polystyrol enthalten. Das Recycling des Stoffes ist schwierig und die Verbrennung problematisch.

Die europäische Chemikalienverordnung

Seit 2007 ist die europäische Chemikalienverordnung in Kraft. Die Bezeichnung dafür ist REACH. Dies steht als Abkürzung für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die Verordnung stellt die europaweite Vereinheitlichung des Chemikalienrechts dar. Darüber hinaus soll REACH ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundhit sowie für die Umwelt sicherstellen.

Wie das Umweltbundesamt mitteilt, soll die Chemikalienverordnung gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit sowie Innovation fördern. Zudem beruhe die Chemikalienverordnung REACH auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Die Verordnung gelte als eine der strengsten Chemikaliengesetze der Welt.

REACH gilt für alle chemischen Stoffe – sowohl für den industriellen als auch privaten Bereich. Die Chemikalienverordnung hat daher Auswirkungen auf die meisten Unternehmen in der EU. Zudem legt die Verordnung die Beweislast auf die Unternehmen.

Pflichten für Unternehmen bei giftigen Stoffen

Zur Erfüllung der Verordnung müssen die Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen in der EU hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffen verbunden sind, identifizieren und beherrschen. Unternehmen müssen gegenüber der ECHA (European Chemicals Agency) aufzeigen, wie der Stoff sicher verwendet werden kann. Darüber hinaus sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Anwendern die Risikomanagementmaßnahmen mitzuteilen.   

Stellt sich heraus, dass die Risiken der einzelnen Giftstoffe und Chemikalien nicht beherrscht werden können, haben die Behörden laut REACH das Recht, die Verwendung der Stoffe und giftigen Stoffgemische auf verschiedene Weise zu beschränken. Auf lange Sicht sollten die gefährlichsten Giftstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.

Funktion der Chemikalienverordnung

REACH schreibt Verfahren zum Sammeln und Beurteilen von Informationen über die Eigenschaften und schädlichen Wirkungen von Stoffen fest. Unternehmen, die Giftstoffe und andere Substanzen herstellen oder vertreiben, müssen ihre Stoffe bei der ECHA registrieren und dabei mit anderen Unternehmen, die den gleichen Stoff registrieren, zusammenarbeiten.

Die ECHA nimmt die einzelnen Registrierungen entgegen und bewertet sie hinsichtlich ihrer Konformität. Die EU-Mitgliedsstaaten bewerten die ausgewählten  Stoffe, um die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu klären. Die Behörden sowie die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA beurteilen, ob die Risiken von Stoffen beherrscht werden können.

GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Das sogenannte GHS geht auf die Vereinten Nationen (UN) zurück. Wie die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in einer Informationsbroschüre mitteilt, war es lange Zeit das Ziel der UN, für gefährliche Stoffe und Gemische eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu erreichen. 2003 wurde daraufhin das „Purple Book“ veröffentlicht.

In diesem wurde erstmals das GHS – das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen beschrieben. Wie die BGHM weiter mitteilt, wurde in diesem Dokument die Einstufung von Stoffen und ein einheitlicher Kriterienkatalog festgelegt und für die Kommunikation der Gefahren neue vereinheitlichte Elemente entwickelt.

Am 20. Januar 2009 trat die CLP-Verordnung in Kraft. Damit wurde die Vorgabe der UN von der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem für alle Unternehmen rechtsverbindlich.

Mit der CLP-Verordnung wird auf nationaler und europäischer Ebene die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen geregelt. CLP steht als Abkürzung für Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. Laut Angaben der BGHM wird sie ständig aktualisiert und an den technischen Fortschritt angepasst. Die CLP-Verordnung gilt für alle Stoffe und Stoffgemische aller Gefahrgutklassen – in diesem Fall auch für die giftigen Stoffe.

Das Umweltbundesamt gibt auf seiner Webseite detailliertere Informationen zum GHS und zur CLP-Verordnung.

Sätze bei giftigen Stoffen

Wenn Verpackungen gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen sie zum Schutz des Anwenders und der Umwelt entsprechend gekennzeichnet sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die giftigen Stoffe oder Stoffgemische in den Verkehr gebracht oder Tätigkeiten damit ausgeführt werden.

Sätze für giftige Stoffe als Gefahrenhinweise

Diese Gefahrenhinweise werden als sogenannte „H-Sätze“ bezeichnet und sind in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verpflichtende Bestandteile von Kennzeichnungsetiketten. Die H-Sätze sind in der CLP-Verordnung verankert.

Wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Webseite mitteilt, handelt es sich bei den H-Sätzen um einschlägige Gefahrenhinweise. Der Buchstabe H bezieht sich dabei auf die englische Bezeichnung „Hazard Statement“. Wie die BAuA weiter mitteilt, gibt es für die H-Sätze weltweit abgestimmte Wortfassungen, die genau in diesem Wortlaut auf das Etikett zur Kennzeichnung übernommen werden müssen.

Im Anhang 1 der CLP-Verordnung  wird vorgeschrieben, welcher Gefahrenhinweis für welche Gefahreneigenschaft verwendet werden muss. In diesem Fall sind es die Teile 2 bis 5 der jeweiligen Abschnitte „Gefahrenkommunikation“.

Ergänzende Informationen zur CLP-Verordnung

Innerhalb der EU können Stoffe und Gemische zudem mit ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett versehen werden. In diesem Fall spricht man von den EUH-Sätzen. Die Verwendung dieser Sätze wird in Anhang 2 der CLP-Verordnung geregelt – in Teil 1, 2 und 4. Teil 2 und 3 des Anhangs 3 enthalten alle EUH-Sätze einschließlich ihrer nach Artikel 25 der CLP-Verordnung zu verwendenden Wortlaute in nummerischer Reihenfolge.   

Fazit: Das ist bei der Gefahrgutklasse 6 zu beachten

Wenn Unternehmen in ihrem Arbeitsalltag mit giftigen Stoffen zu tun haben, müssen sie die größte Vorsicht walten lassen. Der Schutz und die Sicherheit der Angestellten geht über die Gewinnmaximierung. Die Unterteilung in Gefahrgutklasse 6.1 und 6.2 ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) zwingend notwendig.

Sollten giftige Stoffe versehentlich verschluckt werden, müssen Ersthelfer wissen, was zu tun ist. Aus diesem Grund ist auch eine kontinuierliche Unterweisung der Mitarbeiter durch den Sicherheitsbeauftragten einer Firma notwendig.

Auch beim Einatmen von giftigen Gasen müssen Ersthelfer wissen, was zu tun ist. Einzelne Sicherheitsmaßnahmen wurden im vorhergehenden Text angesprochen. Darüber hinaus sollten Unternehmen die giftigen Stoffe der Gefahrgutklasse 6.1 genau kennen, da einige von ihnen nicht zum Transport zugelassen sind. Im Beitrag wurden die Stoffe genannt. Wenn alle Vorschriften im Umgang mit den Gefahrgutklassen 6.1 und 6.2 beachtet werden, können Arbeitsunfälle und Notsituationen vermieden werden.

Autor: Redaktion SafetyXperts