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Sicherheitsdatenblatt erstellen
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Sicherheitsdatenblatt erstellen: Aufbau und Checkliste

  • 18.02.2022
  • Gabriele Janssen
  • 14 Min.

Wer Gefahrstoffe und Stoffgemische im Betrieb anwendet und sie geliefert bekommt, muss das Sicherheitsdatenblatt genau studieren. Welche Angaben darin zwingend enthalten sein müssen und warum es für die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen so wichtig ist.

Lieferanten von Gefahrstoffen müssen bei der Auslieferung der Stoffe und Gemische das Sicherheitsdatenblatt mitführen und es dem nachgeschalteten Anwender übergeben. Zudem ist es für den Transport von Gefahrgut unerlässlich. Der Lieferant der Gefahrstoffe muss das Blatt erstellen. Hierbei ist es wichtig, dass alles fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.

Nachfolgend wird im Detail erläutert, wie ein rechtssicheres Sicherheitsdatenblatt erstellt wird und warum es eine große Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen spielt, deren Beschäftigte Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausüben.

Definition und Ziel des Sicherheitsdatenblatts

Sicherheitsdatenblätter werden auch als Safety Data Sheets (SDS) bezeichnet und dienen der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Zielgruppe der Blätter sind die nachgeschalteten Anwender der Stoffe. Anhand der Daten können sie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ableiten.

Bußgeldforderung bei rechtlichem Verstoß

Lieferanten müssen das Sicherheitsdatenblatt erstellen, wenn ein von ihm bereitgestellter Stoff laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2208 als gefährlich eingestuft wird. Ist dies der Fall, verlangt der Gesetzgeber von allen Herstellern und Lieferanten von Chemikalien die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts bei der ersten Lieferung. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Darüber hinaus schreibt Artikel 31 Abs. 1 der REACH-Verordnung den Herstellern von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts vor. Das SDS ist ein elementarer Bestandteil der Lieferkette einer Chemikalie – vom Hersteller bis zum Anwender. Auf dem Lieferweg steht der Lieferant in der Pflicht, das Sicherheitsdatenblatt an den Verwender weiterzugeben.

Hinweis: In manchen Fällen wird das Sicherheitsblatt auch mit SDB abgekürzt.

Erstellung des Sicherheitsdatenblatts – so gehts

Nicht jeder Beschäftigte eines Unternehmens ist zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts befugt. Das Informations- und Datenblatt darf ausschließlich von sachkundigen Mitarbeitern erstellt werden. In der REACH-Verordnung wird dies deutlich geregelt. Die Sachkunde wird dabei durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen erlangt.

REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung spielt bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts eine zentrale Rolle. Demnach muss der

Lieferant dem Anwender das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II nicht nur zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllt.

Der Lieferant muss das Sicherheitsdatenblatt auch dann zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist.

Hinweis: Sämtliche Pflichten des Lieferanten in Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt werden in der REACH-Verordnung detailliert beschrieben. Auf der Webseite REACH-Online sind sie einsehbar.

Welche Kenntnisse zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gefordert werden, wird in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern genau beschrieben. Hier spielt die Sachkunde eine große Rolle. Mitarbeiter eines Betriebs sind dann sachkundig, wenn sie an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.

Darüber hinaus müssen die Beschäftigten praktische Erfahrungen nachweisen. Sachkundig in Bezug auf die Erstellung der Informations- und Datenblätter sind sie dann, wenn:

  • Kenntnisse der relevanten Vorschriften vorhanden sind, speziell zur REACH- und CLP-Verordnung, sowie zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
  • die Beschäftigten über die Leitlinien zum Sicherheitsdatenblatt verfügen. Diese werden beispielsweise von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht und stehen dort als PDF-Dokument zur freien Verfügung.
  • Erfahrungen in der Bestimmung und Bewertung physikalisch-chemischer Eigenschaften (Flammpunkt, Viskosität, Explosionsgrenzen) nachweisbar sind.
  • die Mitarbeiter sich auf dem Gebiet der Toxikologie/Ökotoxikologie auskennen und entsprechende Befunde bewerten können.
  • Kenntnisse zu Maßnahmen vorhanden sind, was im Schadensfall zu tun ist. Beispiele für Schadensfälle sind Brände oder die unbeabsichtigte Freisetzung von entzündbaren Gasen.
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse vorhanden sind.
  • sie das Wissen besitzen, Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu ergreifen – angefangen von der persönlichen Schutzausrüstung bis hin zur fachgerechten Entsorgung der Gefahrstoffe.
  • sie die Vorschriften zum Gefahrguttransport kennen.

Hinweis: Wenn Sicherheitsdatenblätter für Tenside, Explosivstoffe, Biozide oder Pflanzenschutzmittel erstellt werden, benötigt man zusätzliches Wissen für diese speziellen Gefahrstoffe.

Sprache der Sicherheitsdatenblätter

Das Sicherheitsdatenblatt muss stets in der Amtssprache des Mitgliedsstaates verfasst werden. Deutsche Anwender von Gefahrstoffen haben demnach Anspruch, ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten der Gefahrstoffe zu bekommen.

Sollten Unternehmen gefährliche Stoffe und Gemische allerdings nach Frankreich oder Belgien als Gefahrgut transportieren, müssen die Sicherheitsdatenblätter auf französisch sein. Österreich und Luxemburg akzeptieren die Dokumente auf deutsch.

Das sind die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts

Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt sind auf insgesamt 16 Abschnitte verteilt. Die einzelnen Abschnitte werden im Folgenden detailliert erläutert. Die Informations- und Datenblätter müssen stets nach der aktuellen REACH-Verordnung (EU) gestaltet sein.

Um Unternehmen eine Hilfestellung beim Verfassen der Sicherheitsdatenblätter zu geben, stellt das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf seiner Webseite Muster und Leerformulare kostenfrei als PDF-Dokumente zur Verfügung.

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs sowie des Unternehmens

Anhand der Produktbezeichnung auf dem Gefahrstoffetikett und dem Produktnamen in diesem Abschnitt, kann man das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie eindeutig zuordnen.

Der Abschnitt beschreibt auch die Verwendung des Stoffes oder Gemisches, beispielsweise als Antioxidationsmittel.

Bei Stoffen, die nach REACH registriert sind, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den nachgeschalteten Anwender der Chemikalie von Belang sind.

In Abschnitt 1 muss außerdem die Adresse des Herstellers und des Lieferanten eingetragen werden. Hierhin können sich die Anwender bei allen Fragen wenden, die sich während der Durchsicht des Sicherheitsdatenblatts ergeben.

Die Angabe der Adresse ist auch dann wichtig, wenn die Fragen auch durch die kommenden Abschnitte nicht beantwortet werden. Neben der Adresse sind in der Regel eine Notfallrufnummer, eine E-Mail-Adresse sowie der Name des Ansprechpartners angegeben.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, werden durch die Einstufung im Unterabschnitt 3.1 beschrieben. Sie wird in Kurzform ausgewiesen wie beispielsweise bei einer akut toxischen Chemikalie der Kategorie 4: Acute Tox. 4: H302.

Im Unterabschnitt 3.2 ist die vollständige Kennzeichnung vermerkt. Die Kennzeichnung besteht aus folgenden Elementen: Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Signalwort. Man sollte unbedingt darauf achten, dass die Informationen in diesem Abschnitt mit den Kennzeichnungsangaben auf dem Etikett übereinstimmen.

Darüber hinaus kann man im Unterabschnitt 3.3 auf besondere Gefahren hinweisen. Beispiele hierfür sind Stäube oder die mögliche Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische.

Hinweis: Im GHS (Globally Harmoized System) sind die Gefahrenpiktogramme definiert. Die sogenannten GHS-Symbole sind global einheitlich und dienen der Kennzeichnung und Einstufung von gefährlichen Stoffen.

Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der Gefahrstoffe

Hier stehen die Informationen zur chemischen Basis des Produktes. Alle gefährlichen Bestandteile in Ihrem Produkt sind hier aufgelistet. In der Regel sind alle gesundheitsgefährlichen und umweltgefährlichen Bestandteile ab einer Konzentration von 1 Prozent aufgeführt.

Besonders gefährliche Stoffe, wie beispielsweise hochgiftige Substanzen, müssen bereits bei niedrigen Konzentrationen genannt werden. Für einige Substanzen hat die Europäische Kommission stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt. So muss beispielsweise Ätznatron ab einer Konzentration von 0,5 Prozent im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden.

Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT)-Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB)-Stoffe sind ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent zu benennen. 

Die gefährlichen Inhaltsstoffe müssen mit ihrer Stoffbezeichnung und ihren Nummern zur Identifizierung wie die REACH-Registrierungnummer einzutragen. Wurde der Stoff nicht nach REACH registriert, so muss die EG-Nummer, die Index-Nummer oder die CAS-Nummer ergänzend aufgenommen werden. Auch die Konzentration des Stoffes muss man vermerken. Hier sind Konzentrationsbereiche erlaubt.

Hinweis: Auch nicht als gefährlich eingestufte Bestandteile dürfen in Abschnitt 3 aufgeführt sein – auf freiwilliger Basis.

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

In diesem Abschnitt findet man alles dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Chemikalien versehentlich verschluckt werden oder ein Haut-Auge-Kontakt mit gefährlichen Stoffen stattgefunden hat. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen so formuliert werden, so dass auch Laien sie schnell durchführen können.

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Dieser Abschnitt beschreibt, mit welchen Mitteln ein Brand beseitigt werden sollte. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Informationen darüber, worauf bei der Brandbekämpfung besonders geachtet werden sollte.

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Manchmal kommt es vor, dass aus einem undichten Behälter eine stark ätzende Flüssigkeit ausläuft. In diesem Abschnitt stehen alle Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn dieser Fall eintritt. Hier können alle Mitarbeiter des Betriebs nachlesen, wie sie das Produkt schadlos beseitigen können.

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Hier stehen alle wichtigen Infos zur Lagerung der jeweiligen Chemikalie. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Hinweise zu Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung. Außerdem sollte man hier detaillierte und praxisnahe Verwendungsempfehlungen finden.

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung

Sollte das Produkt Inhaltsstoffe enthalten, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 festgelegt ist, findet man in diesem Abschnitt die konkreten Werte.

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts enthält zudem wichtige Informationen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Darüber hinaus beschäftigt sich Abschnitt 8 mit Grenzwerten, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die Risiken am Arbeitsplatz unter Kontrolle sind.

Im Zusammenhang mit Grenzwerten spielt auch der MAK-Wert eine Rolle. MAK ist das Kürzel für Maximale Arbeitsplatzkonzentration. Der Wert gibt die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes oder Gemischs am Arbeitsplatz an. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der MAK-Wert mit berücksichtigt werden.

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

In diesem Abschnitt steht, ob es sich bei dem Produkt um einen Feststoff, eine Flüssigkeit oder ein Gas handelt. Die Farbe und der Geruch müssen ebenfalls angegeben werden. Darüber hinaus müssen in dem Abschnitt folgende Daten stehen:

  • Geruchsschwelle
  • pH-Wert
  • Schmelzpunkt / Gefrierpunkt
  • Siedebeginn und Siedebereich
  • Flammpunkt
  • Verdampfungsgeschwindigkeit
  • Entzündbarkeit (fest, gasförmig)
  • obere/untere Entzündbarkeits- und Explosionsgrenzen
  • Dampfdruck
  • Dampfdichte
  • relative Dichte
  • Löslichkeiten
  • Verteilungskoeffizient: n-Octanol / Wasser
  • Selbstentzündungstemperatur
  • Zersetzungstemperatur
  • Viskosität
  • explosive Eigenschaften
  • oxidierende Eigenschaften

Wenn Angaben zu einem Parameter fehlen sollten, muss dies begründet werden.

Abschnitt 10: Stabilität und Relativität

Dieser Abschnitt beschreibt, welche Bedingungen zu gefährlichen Reaktionen, wie beispielsweise die Bildung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und / oder giftiger Gase führen können.

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

An dieser Stelle werden die gesundheitsschädigenden Wirkungen des jeweiligen Gefahrstoffes beschrieben. Dies können sowohl Befunde toxikologischer Untersuchungen sein als auch der Hinweis auf die Einstufung eines Stoffgemisches nach dem Berechnungsverfahren für Zubereitungen (Stoffgemische).

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Dieser Abschnitt enthält Daten, die umweltgefährdende Eigenschaften belegen. Hierzu gehören Informationen zur biologischen Abbaubarkeit oder der Schädlichkeit für Gewässer und Fische.

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Dieser Abschnitt beschreibt alle wichtigen Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien und weiteren gefährlichen Stoffen. Zudem sollte die Angabe des zutreffenden Abfallschlüssels in diesem Abschnitt nicht fehlen. Der 6-stellige Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung anzugeben.

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Bei Gefahrgütern findet man in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts alle Transportangaben für die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straße, Luft, Wasser, Schiene). Auf den unterschiedlichen Verkehrswegen müssen die Stoffe durch die sogenannten Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Diese werden teilweise auch als Großzettel bezeichnet. Gefahrzettel gibt es für alle Gefahrgutklassen und müssen stets den aktuellen Vorschriften des ADR, RID, ADN, IATA und IMDG entsprechen.

Mit Hilfe der Gefahrgutdatenbank können vor allem auf Gefahrguttransporte spezialisierte Speditionen auf alle Informationen zu den internationalen Gefahrgutvorschriften zugreifen. Darüber hinaus kann der Gefahrguttransport mit der Gefahrgutdatenbank effizient geplant werden. Das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Januar eine aktualisierte Gefahrgutdatenbank zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Wenn für das jeweilige Produkt oder einzelne Bestandteile besondere rechtliche Regelungen gelten, muss in diesem Abschnitt darauf hingewiesen werden. Beispiele hierfür sind Zulassungs- oder Verwendungsbeschränkungen, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben.

Darüber hinaus müssen nationale Vorschriften, wie beispielsweise Bestimmungen für die Lagerung oder die Zuweisung einer Wassergefährdungsklasse, berücksichtigt werden. Zudem müssen die Hersteller des Gefahrstoffs in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts angeben, ob sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH erstellt haben.

Abschnitt 16. Sonstige Angaben

Hier ist der Wortlaut aller in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeschrieben. Der Lieferant muss hier auch alle Informationen hineinschreiben, von denen er annimmt, dass diese Angaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Bedeutung sind.

Bedeutung des Sicherheitsdatenblatts in der Lieferkette

In der Praxis hat sich gezeigt, wie wichtig das Sicherheitsdatenblatt für Lieferanten und Anwender von Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Die sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische sollen dabei helfen, notwendige Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.

Darüber hinaus helfen die Informationen über die Produkte dabei, die Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Das SDS ist demnach ein wichtiger Bestandteil in der Lieferkette der Gefahrstoffe und Gemische. Dabei muss der Lieferant dafür sorgen, das Sicherheitsdatenblatt weiterzugeben.

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt – das müssen Sie beim (eSDB) beachten

Laut der REACH-Verordnung gibt es für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ein sogenanntes erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB). Wie in dem herkömmlichen Dokument finden sich hier die 16 Abschnitte. Ergänzt wird das eSDB durch ein Expositionsszenario oder mehrere Expositionsszenarien.

Unter einem Expositionsszenario versteht man die Verwendungsbedingungen sowie alle Risikomanagementmaßnahmen für eine angemessene Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Darüber hinaus beschreibt ein Expositionsszenario den gesamten Lebenszyklus eines Stoffes. Darin eingeschlossen ist die Formulierung der industriellen oder gewerblichen Endverwendung, der Verwendung durch Verbraucher sowie der Verwendung in Erzeugnissen.

Wenn gefährliche Stoffe im Rahmen des REACH-Verfahrens registriert werden, wird gleichzeitig eine Stoffsicherheitsbeurteilung, einschließlich einer Expositionsbeurteilung, vorgenommen.

Im Rahmen dieser Beurteilung entwickeln die Registranten Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen des Stoffes. Wenn der Stoff geliefert wird, werden die Expositionsszenarien den Verwendern zur Verfügung gestellt. Das Format sowie der Inhalt der Expositionsszenarien sind in der REACH-Verordnung nicht näher festgelegt. Allerdings hat man sich in der Vergangenheit auf folgende Abschnitte geeinigt:

  • Titelabschnitt oder Bezeichnung des Expositionsszenarios: hier sollten Angaben zum Verwendungsbereich gemacht werden, wie beispielsweise industrielle Anwendung. Darüber hinaus sollte im Titelabschnitt die Produktkategorie stehen. Ein Beispiel hierfür ist Lack.
  • Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Exposition: hierunter versteht man die Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Stoff. Es wird zudem angegeben, ob es sich um eine offene oder geschlossene Verwendung handelt und die Einsatzmenge wird genau definiert. Zudem wird beschrieben, ob es sich um eine großflächige oder kleinflächige Anwendung handelt.
  • Expositionsabschätzung (kann unter Umständen das Risikoverhältnis beinhalten)
  • Handlungsleitlinien für Anwender. Diese sind für die Bewertung notwendig, ob die Verwendung innerhalb der Grenzen des Expositionsszenariums liegt.

Hinweis: Anwender sollten zu Beginn stets prüfen, ob ihre Verwendung anhand der Angabe im Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes abgedeckt ist. Auch wenn ihre eigene Verwendung nicht wörtlich im Expositionsszenario genannt ist, kann sie grundsätzlich durch das vorliegende Szenario abgedeckt sein.

In jedem Fall sollte man prüfen, ob die Verwendungsbedingungen mit denen des Expositionsszenarios übereinstimmen oder vergleichbar sind. Gibt es Abweichungen, muss Kontakt mit dem Lieferanten aufgenommen werden. damit er die Verwendung aufnimmt. Ansonsten muss ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt werden.

Im Zusammenhang mit dem Expositionsszenario muss der DNEL-Wert Erwähnung finden. DNEL steht als Abkürzung für “Derived No-Effect Level” und beschreibt den Expositionsgrenzwert eines Stoffes. Unterhalb dieses Wertes kommt es zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Die DNEL-Liste enthält alle Werte mit Arbeitsplatzbezug, die in Eigenverantwortung von den Herstellern und Importeuren aufgestellt und von der ECHA (Europäische Chemikalien-Agentur) veröffentlicht wurden. Die sogenannte GESTIS-DNEL-Liste enthält die DNEL-Werte von rund 6.000 Stoffen.

Die Werte können von den Arbeitgebern zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Die DNEL-Liste wird regelmäßig gepflegt – unter anderem vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Sicherheitsdatenblätter nicht immer mit Anhang

Nicht alle Sicherheitsdatenblätter müssen einen Anhang und ein Expositionsszenario enthalten. Es gibt somit Ausnahmen. Die Ausarbeitung von Expositionsszenarien im Stoffsicherheitsbericht ist nach REACH für registrierte Stoffe nur dann vorgeschrieben, wenn:

  • in Mengen von mehr als 10 t/a je hergestellt oder importiert wird.
  • bestimmte Kriterien zur Einstufung als gefährlich oder als PBT- und vPvB-Stoff erfüllen.

Zusammenhang zwischen Expositionsszenario und Gefährdungsbeurteilung

Das Expositionsszenario eines Gefahrstoffes oder eines Gemisches liefert wichtige Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Arbeitsschutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Expositionsszenario für bestimmte Teile der Gefährdungsbeurteilung unmittelbar genutzt werden. Der Grund dafür: im Sinne der Gefahrstoffverordnung können das Sicherheitsdatenblatt und das Expositionsszenario als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe ( TRGS) 400 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” beschreibt, welche Anforderungen eine Gefährdungsbeurteilung erfüllen muss.

In der TRGS 400 finden Unternehmen und Arbeitgeber zudem die Vorgaben für die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses. Gemäß der Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber ein solches Gefahrstoffverzeichnis führen.

Checkliste für die Qualitätsbeurteilung des Sicherheitsdatenblattes

Anhand der folgenden Checkliste können Anwender der gelieferten Gefahrstoffe selbst beurteilen, ob ein Sicherheitsdatenblatt von ausreichend guter Qualität ist und somit die Kriterien einer Gefährdungsbeurteilung vollständig erfüllt.

Prüfpunkt+BemerkungenAbschnitte im Sicherheitsdatenblatt (SDB) oder Expositionsszenario (ES)
1: Werden Tätigkeiten
entsprechend den vom Hersteller/Lieferanten gemachten Angaben und Festlegungen durchgeführt?
Falls nein, muss eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchgeführt werden.

SICHERHEITSDATENBLATT: 1.2 Verwendung: Angaben zum Produkt EXPOSITIONSSZENARIO: Beschreibung der Tätigkeiten/Prozesse, die durch das Expositionsszenario abgedeckt sind.
2

Sind Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:










a: Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische


– Werden Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des Produktes und der Inhaltsstoffe gemacht?

– Sind Hinweise enthalten, ob über die Kennzeichnung hinausgehende Gefährdungen zu erwarten sind?

– Sind bei fehlenden Prüfungen oder Bewertungen die gefährlichen Eigenschaften für die Empfehlung der Schutzmaßnahmen unterstellt worden?

b: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Biologische Grenzwerte (BGW)

Werden die Grenzwerte der TRGS 900 bzw. 903 genannt? Für Gefahrstoffe ohne AGW oder BGW ist dieser Punkt nicht relevant.SICHERHEITSDATENBLATT: 8: Expositionsgrenzen und persönliche Schutzmaßnahme
c: Informationen des Herstellers/ Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit

– Werden Angaben zu den Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz des Produktes gemacht (z. B. konkrete Angaben zu Persönlicher Schutzausrüstung, Lüftung)?

Anmerkung: Werden bei Notwendigkeit des Einsatzes von Schutzhandschuhen keine Fabrikate genannt, muss der Arbeitgeber diese selbst ermitteln.








EXPOSITITIONSSZENARIO
: Risikomanagementmaßnahmen: Arbeitsschutz
d: Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege

Ist die inhalative Exposition am Arbeitsplatz und ggf. die Hautbelastung beschrieben?EXPOSITIONSSZENARIO: Dauer und Häufigkeit der Anwendung
EXPOSITIONSSZENARIO: Vorhersage der Expositionshöhe auf Basis der Expositionsbedingungen
e: Physikalisch-chemische Wirkungen

Liegen Angaben zu Flammpunkt und ggf. Explosionsgrenzen etc. vor?SICHERHEITSDATENBLATT: 9: Physikalisch-chemische Eigenschaften
f: Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge

Werden konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen und zum Verfahren, in dem das Produkt eingesetzt wird, gemacht?

Ggf. sind Informationen z. B. zur eingesetzten Produktmenge vom Arbeitgeber zu ergänzen.



EXPOSITIONSSZENARIO: Maximaler Verbrauch pro Zeiteinheit oder Tätigkeitsabschnitt
EXPOSITIONSSZENARIO: Andere Verfahrensbedingungen
g: Möglichkeiten einer Substitution

Werden Hilfestellungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der beschriebenen Schutzmaßnahmen unter den in der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung gemachten Angaben und Festlegungen gegeben (z. B. Einhaltung der Grenzwerte)?

Die Wirksamkeit der betrieblich eingesetzten Schutzmaßnahmen muss vom Arbeitgeber überprüft werden.







Muss vom Arbeitgeber geprüft werden




h: Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahme

Werden Hilfestellungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der beschriebenen Schutzmaßnahmen unter den in der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung gemachten Angaben und Festlegungen gegeben (z. B. Einhaltung der Grenzwerte)? Die Wirksamkeit der betrieblich eingesetzten Schutzmaßnahmen muss vom Arbeitgeber überprüft werden.




EXPOSITIONSSZENARIO
: Risikomanagementmaßnahmen: Arbeitsschutz


i: Schlussfolgerungen aus durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorge

In der Regel sind diese Informationen nicht Inhalt der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung, sondern müssen vom Arbeitgeber eigenständig ermittelt werden.



Muss vom Arbeitgeber geprüft werden

Hinweis: Die TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” bietet weitere Hinweise zur Nutzung des Sicherheitsdatenblattes.

Autor: Redaktion SafetyXperts