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Gefahrstoffunterweisung
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Darüber müssen Sie bei der Gefahrstoffunterweisung sprechen

  • 16.02.2022
  • Gabriele Janssen
  • 4 Min.

Werden in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe hergestellt, verwendet, gelagert, transportiert oder entsorgt, müssen Sie Ihre Mitarbeiter über die Gefahren und Schutzmaßnahmen aufklären. Dies tun Sie in der jährlichen Gefahrstoffunterweisung.

Niemand kann wissen, wie viele Gefahrstoffe es insgesamt gibt. Denn immer mehr chemische Stoffe werden künstlich hergestellt oder in Natursubstanzen gefunden. Informationen zu mehr als 8.700 Gefahrstoffen listet allein die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV. Umso wichtiger ist, dass jeder Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, der mit Gefahrstoffen hantiert, deren spezifische Gefährlichkeit (er-)kennt und weiß, wie er sich zu schützen hat. Dafür ist die Gefahrstoffunterweisung unumgänglich.

Die Gefahrstoffunterweisung ist gesetzlich gefordert

Laut § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten „anhand der Betriebsanweisung (…) über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.“ In diesem Satz stecken 2 zentrale Verpflichtungen:

  1. Zu Gefahrstoffen muss eine Betriebsanweisung vorliegen! Deren Mindestanforderungen sind in der GefStoffV genannt.
  2. Sie müssen zu Gefahrstoffen mündlich unterweisen. Sie können Ihre Unterweisungspflicht nicht allein an eine Software oder ein Online-Tool delegieren.

Außerdem schreibt die GefStoffV eine „allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung“ als Teil der Unterweisung vor. Die Gefahrstoffunterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und mindestens einmal pro Jahr wiederholt werden. Zeitpunkte und Inhalte sind mit Unterschrift der Teilnehmer schriftlich festzuhalten.

Was sind alles Gefahrstoffe?

Unter Gefahrstoffen stellen sich viele Menschen übel stinkende, grünliche Brühen oder ätzende Säuren vor. Selbstverständlich gelten die meisten Säuren als Gefahrstoffe, doch in Ihrer Gefahrstoffunterweisung sollten Sie deutlich machen, dass auch viele ganz andere Substanzen, mit denen wir im Alltag und am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, im Arbeitsschutzrecht unter Gefahrstoffe fallen.

Dazu gehören etwa Benzin, Holzstäube oder Schweißrauche. Aber auch viele Inhaltsstoffe in Haushaltsprodukten wie Reinigungsmittel, Farben oder Klebstoffen gelten als Gefahrstoffe. Jedem Unterweisungsteilnehmer sollte klar werden: Nur weil eine Chemikalie in einer Drogerie oder im Baumarkt frei erhältlich ist oder in einer Werkstatt oder auf einer Baustelle herumsteht, bedeutet das noch lange nicht, dass sie ungefährlich ist. Um diesem Trugschluss vorzubeugen, müssen Gefahrstoffe bzw. gefahrstoffhaltige Produkte mit Warnsymbolen und Warnhinweisen gekennzeichnet werden.

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3 Punkte, die Sie in jeder Gefahrstoffunterweisung besprechen müssen

1.Aspekt: Die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

In der Betriebsanweisung stehen wichtige Punkte, über die Sie im Rahmen der Unterweisung sprechen müssen. Trotzdem genügen diese Informationen allein häufig nicht. Ergänzend kann die Behandlung folgender Themen erforderlich sein:

  • Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften,
  • Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote (insbesondere für besondere Personengruppen wie Frauen im gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter oder Jugendliche) und
  • Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen mit Gefahrstoffen.

2. Aspekt: Gefahrstoffinformationen

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über das Gefahrstoffverzeichnis und die Zugangsmöglichkeiten. In dieser Übersicht sind Namen der verwendeten Gefahrstoffe und deren gefährliche Eigenschaften vermerkt. Stellen Sie auch sicher, dass im Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen über die gesundheitsschädigende Wirkung von Chemikalien sollen die Sensibilität und die Eigenverantwortung Ihrer Mitarbeiter für ihre Gesundheit gefördert werden. Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, sollte dieser Teil derUnterweisung durch Ihren Betriebsarzt durchgeführt werden.

3. Aspekt: Verhaltensregeln

Bei der Sicherheitsunterweisung geht es nicht nur um die gefährlichen Eigenschaften von Gefahrstoffen. Sie müssen Ihren Mitarbeiter auch erklären, wie sie ihre Arbeitsaufgabe unter Beachtung nötiger Schutzmaßnahmen ausführen. Sprechen Sie über die Methoden und Verfahren, die im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Allgemeinen angewendet werden müssen. Hierzu gehören auch Hinweise und Anweisungen zum sicheren technischen Ablauf des Arbeitsverfahrens, wie beispielsweise die Kontrolle von Füllstandsanzeigen oder die Beachtung der Warneinrichtungen.

DOWNLOAD HINWEIS
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ geben Ihnen weitere Hilfestellungen bei der Vorbereitung Ihrer Unterweisung.

So bauen Sie die Gefahrstoffunterweisung strukturell auf

Wenn Sie nun alle 3 oben gelisteten Aspekte in Ihre nächste Unterweisung einbringen möchten, sollten Sie sich einen roten Faden überlegen. Diese Struktur hilft Ihnen nichts zu vergessen und steigert die Aufmerksamkeit Ihrer Teilnehmer. Beginnen Sie mit leichten Themen wie der Definition und gehen Sie dann zur Kennzeichnung und Betriebsanweisung über:

  1. Definition von Gefahrstoffen
  2. die unterschiedlichen Erscheinungsformen von Gefahrstoffen
  3. die verschiedenen Aufnahmewege durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut
  4. wie Gefahrstoffe gekennzeichnet werden und was man aus den Kennzeichen auf dem Gefahrstoffetikett ablesen kann
  5. wie Gefahrstoffe am Arbeitsplatz aufbewahrt werden
  6. was die Lagerklassen und die Zusammenlagerungstabelle bedeuten
  7. welche Informationen man einem Sicherheitsdatenblatt entnehmen kann
  8. mit welcher PSA sie sich schützen können
  9. wie man Sicherheitsregeln in einer Betriebsanweisung findet
  10. was man bei der Entsorgung gefährlicher Stoffe beachten muss

4 lebenswichtige Regeln beim Thema Gefahrstoffkennzeichnung

Die wichtigsten Regeln zur Kennzeichnung lauten:

  1. Entfernen Sie niemals Etiketten und überkleben Sie sie nie!
  2. Melden Sie unleserlich gewordene Etiketten dem Vorgesetzten!
  3. Füllen Sie Gefahrstoffe niemals in andere, ungekennzeichnete Behälter um!
  4. Ist die Kennzeichnung eines Stoffes unbekannt, fragen Sie vor dem Benutzen nach!

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Autor: Gabriele Janssen