In Ihrem Unternehmen gibt es Arbeitsplätze mit Staubbelastung? Dann ist Ihnen der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) bekannt.
Warum Staub gefährlich sein kann
Stäube sind ein Dauerthema in der betrieblichen Sicherheit. Neben den Brand- und Explosionsgefahren stehen dabei die Gesundheitsgefährdungen durch das Einatmen im Mittelpunkt. Als besonders gefährlich haben sich die kleinsten Staubpartikel, die sogenannten A-Stäube (alveolengängige Stäube) herausgestellt. Denn sie können bis in die feinsten Verästelungen und in die Lungenbläschen (Alveolen) eindringen und dort Krebs auslösen.
Wichtig für das Verständnis dieses Gesundheitsrisikos ist, dass die Krebsgefahr auch dann besteht, wenn die staubende Substanz selbst nicht als toxisch oder gesundheitsgefährlich gilt. Das betrifft z. B. Holzstäube. Ein Material, mit dem wir tagtäglich in Form von Möbeln oder Fußböden Kontakt haben, wird plötzlich zu einer massiven Gesundheitsbedrohung, wenn es in Form sehr kleiner Partikel vorliegt.
Besonders gesundheitsgefährlich ist die alveolengängige Staubfraktion von kristallinem Siliciumdioxid, der sogenannte Quarzfeinstaub. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat dafür den Wert von 50 µg/m3 (0,05 mg/m³ ) als Beurteilungsmaßstab beschlossen, der seit Mai 2015 gilt.
Die TRGS 504 legt den Staubgrenzwert fest
In 2018 veröffentlichte der Ausschuss für Gefahrstoffe eine neue Technische Regel zum Umgang mit Stäuben. Die neue TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ senkt den ursprünglichen Arbeitsplatzgrenzwert für die kleinsten Staubpartikel (A-Staub) herab von 3 mg/m³ auf 1,25 mg/m³ abgesenkt. Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wurde entsprechend aktualisiert.
Weitere Maßnahmen zur Staubreduzierung
Seit 2019 müssen Sie den neuen Staubgrenzwert beachten und es werden weitergehende Maßnahmen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Staubbelastungen notwendig. Betriebe müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen überprüfen und Schutzmaßnahmen gemäß dem STOP-Prinzip anpassen:
- Substitution: Prüfen, ob staubärmere Arbeitsverfahren oder Materialien möglich sind (Nassverfahren, Pellets, Granulate oder Pasten statt Pulver).
- Technisch: Staub am Ort des Entstehens absaugen, Maschinen einkapseln, Raumlüftung optimieren, mobile Arbeitsmaschinen mit geschlossenen Kabinen nachrüsten, handgeführte Maschinen mit Entstaubern (mind. Staubklasse M) nachrüsten usw.
- Organisatorisch, z. B. Expositionsdauern / Arbeitseinsätze zeitlich begrenzen, das Reinigen von Arbeitsplätzen organisieren
- Personenbezogen: Atemschutz-PSA auf den neuesten Stand bringen
Viele weitere Hinweise zu den grundlegenden und teils sehr speziellen Schutzmaßnahmen bei Staubbelastungen am Arbeitsplatz finden Sie in Abschnitt 4.1 der TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
Wann das Einhalten der Allgemeinen Staubgrenzwerte nicht ausreicht
Der Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub bedeutet nicht, dass er für jede Art von Staub gilt. Für Stäube von Stoffen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder sensibilisierenden Wirkungen kann es stoffspezifische Grenzwerte geben. Daher werden die Arbeitsplatzgrenzwerte für E- und A-Staub auch als „Allgemeine Staubgrenzwerte“ (ASGW) bezeichnet. Für Stäube, die Stoffe mit spezificher Toxizität enthalten, kann eine Gesundheitsgefährdung selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn Sie den allgemeinen Staubgrenzwerte sicher einhalten. Die stoffbezogenen Grenzwerte der TRGS 900 haben in diesen Fällen stets Vorrang.
Keine Gefährdungsbeurteilung ohne Betriebsarzt
Die TRGS 504 fordert, dass Sie für die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit A- bzw. E-Staub einen Arbeitsmediziner beteiligen. Dieser hat darüber hinaus die Aufgabe
- die Beschäftigten allgemein arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten, z. B. in einer Unterweisung über die gesundheitlichen Folgen des Einatmens von Stäuben aufzuklären.
- die Beschäftigten auch individuell zu beraten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- den Arbeitgeber – unter Einhaltung seiner ärztlichen Schweigepflicht – über die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren und ggf. Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Autor: Friedhelm Kring