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Betriebsarzt Aufgaben
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Betriebsärzte: Diese Aufgaben haben sie in der arbeitsmedizinischen Prävention

  • 13.04.2022
  • Gabriele Janssen
  • 5 Min.

Seit dem 15.3.2017 gilt die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nummer 3.2. Sie regelt die Einbindung des Betriebsarzt in die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Mitarbeiter. Die Regel enthält Konkretisierungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Aufgaben des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt organisiert unter anderem die Erste Hilfe im Betrieb, analysiert arbeitsbedingte Erkrankungen und entwickelt gesundheitsfördernde Maßnahmen. Zum Beispiel unterstützt er bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze.

Er steht den Mitarbeitern für die regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen bereit. Aus den Auswertungen der arbeitsmedizinischen Untersuchung kann der Betriebsarzt mögliche Schutzmaßnahmen ableiten.

Sein Beratungsauftrag wird an einigen Stellen im Arbeitsschutzrecht explizit betont: Wenn Beschäftigte z. B.

  • mit Gefahrstoffen arbeiten
  • Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen oder
  • einer Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind

fordern GefStoffV, BioStoffV bzw. LärmVibrationsArbSchV eine arbeitsmedizinisch-toxikologische bzw. allgemeine arbeitsmedizinische Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes.

Im Sinne der Arbeitssicherheit sollten Sie den Betriebsarzt einbinden bei Vorgängen wie:

  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen und Gefährdungen, z. B. hinsichtlich von Biostoffen und Infektionsgefahren, Gefahrstoffen, Lärmschutz und Gefahren durch Vibrationen und Schwingungen, Hautschutz, manuellem Handhaben von Lasten, psychischen Fehlbelastungen sowie Unterweisungen zu den genannten Themenfeldern
  • Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Jugendlichen, Schwangeren, Mitarbeitern mit gesundheitlichen Einschränkungen
  • Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln, z. B. im Hinblick auf ergonomische Anforderungen
  • Auswahl von Körperschutzmitteln zur Hautpflege, Desinfektion, Sonnenschutz usw.
  • Fragen zur Arbeitsorganisation, z. B. zu Arbeitsrhythmen, Schichtplänen, Arbeitszeiten und Pausenregelungen
  • Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen oder nach Unfällen/ Reha
  • Begehungen von Arbeitsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz

Der Betriebsarzt führt Impfungen durch und wirkt mit im Arbeitsschutzausschuss (ASA), bei Gesundheitszirkeln, Arbeitskreisen usw. Genauer nachzulesen sind die für den Betriebsarzt vorgesehenen Aufgaben in der DGUV-Vorschrift 2. Hier finden Sie Details zu den unterschiedlichen Betreuungsmodellen (Regelbetreuung, alternative bedarfsorientierte Betreuung usw.) sowie der Aufteilung der Arbeitszeiten des Betriebsarztes im Verhältnis zu denen der SiFa.

Es ist wichtig, den Betriebsarzt in die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit im Betrieb einzubeziehen und bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen eng zusammenzuarbeiten. Der Betriebsarzt ist bei seiner Arbeit weisungsfrei und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht auf freie Arztwahl. Es empfiehlt sich einen Betriebsarzt für alle Mitarbeiter zu wählen, da dieser dann die Arbeitsbedingungen des Betriebes besser kennt.

Das arbeitsmedizinische Regelwerk

Seit 2009 gibt es den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed). Dieses Gremium erstellt arbeitsmedizinische Regeln (AMR) und Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME), welche die ArbMedVV konkretisieren und dem Betriebsarzt zur Orientierung dienen.

Die 12 Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Nr.Titel
2.1Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
3.1Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
5.1Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
6.1Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
6.2Biomonitoring
6.3Vorsorgebescheinigung
6.4Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV
6.5Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
13.1Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
13.2Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
14.1Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
14.2Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

Die 4 Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME)

  1. Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
  2. Psychische Gesundheit im Betrieb
  3. Zeitarbeit
  4. Wunschvorsorge

Gefährdungsbeurteilung – den Betriebsarzt einbinden

Bei der Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Unternehmen, ist der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes gefragt.

Die Fachkunde des Betriebsarztes ist gefragt bei:

  • der Substitutionsprüfung,
  • krebserzeugenden, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften
  • der Wechsel- und Kombinationswirkung von Gefahrstoffen,
  • chronisch schädigenden Eigenschaften (z. B. Verursachung von Silikose),
  • Aufnahmewegen (z. B. Hautresorption),
  • Hautbelastung durch Feuchtarbeit (z. B. Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen),
  • der Eignung und dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
  • Maßnahmen zum Hautschutz (z. B. Hautschutzpläne),
  • Organisation spezifischer Erste-Hilfe- Maßnahmen (z. B. Antidote).

Unterweisungen gemeinsam halten

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, worunter auch Gefahrstoffe richtig zu entsorgen zählt, muss mindestens einmal im Jahr eine Unterweisung erfolgen. Teil dieser Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

Im Rahmen dieser Beratung sollen folgende Themen in einer für den Laien verständlichen Form angesprochen werden:

  • Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen aller Gefährdungen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz zu Vermeidung,
  • Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe und
  • Informationen über die Ansprüche der Mitarbeiter in einem Unternehmen auf arbeitsmedizinische Untersuchung.

Der Betriebsarzt ist an dieser Beratung zu beteiligen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn er an der Erstellung der Unterweisungsunterlagen mitwirkt. Sie können den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung beauftragen.

Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die AMR Nr. 3.2 beschreibt grundlegende Aspekte der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Sie stellt klar, dass die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) im Kapitel „Arbeitsmedizinische Prävention“ enthaltenen näheren Ausführungen zu den in Betracht kommenden Vorsorgeanlässen zu beachten sind. So finden sich beispielsweise in der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ in Nr. 13 entsprechende Details.

Praxisbeispiele für die Wunschvorsorge

In Bezug auf die Wunschvorsorge, wird auf die AME „Wunschvorsorge“ verwiesen. Sie zeigt Umsetzungsmöglichkeiten anhand von 12 Praxisbeispielen auf. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer die betriebsärztliche Sprechstunde aufsuchen, wenn bei der Abfüllung eines bestimmten chemischen Produktes regelmäßig die gleichen Beschwerden auftreten. Wird ein Zusammenhang zwischen Beschwerden (z. B. Übelkeit, Schweißausbrüche und Oberbauchschmerzen) und dem Umgang mit dem Produkt vermutet, kann der Betriebsarzt im Rahmen der Wunschvorsorge Nachforschungen anstellen. In diesem Zusammenhang kann er sich beispielsweise über die Zusammensetzung des Produktes und die gefährlichen Eigenschaften der Komponenten informieren. Auch Messprotokolle zu Gefahrstoffmessungen können eingesehen werden. Ergibt die Prüfung, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, kann der Betriebsarzt Vorschläge zur Änderung der Arbeitsbedingungen machen. Beispielsweise die Umstellung auf ein geschlossenes Verfahren.

Wissen für Arbeitsschützer und Führungskräfte

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge sollte während der Arbeitszeit stattfinden.
  2. Für Betriebsärzte gilt die Schweigepflicht. Auch Sicherheitsverantwortliche haben kein Recht auf Auskunft oder Einsicht in Patientenakten.
  3. Die Vorsorgeanlässe werden im Anhang der ArbMedVV gelistet, z. B. Angebotsvorsorge bei mehr als 2 Stunden und Pflichtvorsorge bei mehr als 4 Stunden Feuchtarbeit pro Tag.

Mit der Novellierung der ArbMedVV Ende 2013 hat die arbeitsmedizinische Vorsorge einen noch stärkeren Stellenwert erhalten, seitdem gilt:

  • Es heißt heute „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ statt zuvor „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“. Dies soll deutlicher machen, dass Vorsorge nicht automatisch eine körperliche Untersuchung mit sich bringt.
  • Die informationelle Selbstbestimmung des Beschäftigten, insbesondere das Recht auf Nichtwissen, wurde gestärkt.
  • Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, die festhält, wer wann welche Vorsorge aus welchem Anlass erhalten hat, aber nicht, ob gesundheitliche Bedenken bei dem Beschäftigten bestehen oder nicht.
  • Wenn eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Wunschvorsorge ermöglichen.

Fazit

Die arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Sie ergänzt den technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeitsschutz, meist von der SiFa organisiert, durch die individuelle Gesundheitsberatung eines fachlich qualifizierten Mediziners. Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von SiFa und Betriebsarzt erleichtert beiden die Arbeit und kommt dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im gesamten Betrieb zugute.

So einfach geht Gesundheitsschutz im Betrieb!

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