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Betriebssanitäter
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Betriebssanitäter: Notwendigkeit und Aufgaben

  • 26.01.2022
  • Uta Fuchs
  • 3 Min.

Um bei Unfällen schnell Erste-Hilfe leisten zu können, muss der Arbeitgeber eine vollständige Rettungskette gewährleisten. Dies kann in Form eines Betriebssanitäters geschehen, dessen Aufgabe die erweiterte Erste-Hilfe ist.

Aufgaben des Betriebssanitäters

Die Aus- und Fortbildung zum Sanitätsdienst besteht in der erweiterten Ersten Hilfe. Neben den elementaren Maßnahmen beherrscht ein Betriebssanitäter dazu z. B. auch den Einsatz und die Verwendung von Geräten wie Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe und Sauerstoffbehandlungsgerät. Hilfe leistet der Betriebssanitäter Auch bei Vergiftungen.

Darüber hinaus ist er verantwortlich für die Prüfung und Beschaffung von Erste-Hilfe Materialien und, falls vorhanden, der Instandhaltung des Sanitätsraumes. Als Zwischenstation von Ersthelfer und Rettungsdienst, nimmt der Sanitätsdienst in seinen Grundsätzen eine wichtige Aufgabe in der Rettungskette ein.

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Wann ist ein Betriebssanitäter nötig?

Die DGUV versichert als Spitzenverband für gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Laut § 27 DGUV-Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber (über die Ersthelfer hinaus) grundsätzlich einen Betriebssanitäter einsetzen, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Beschäftigte anwesend sind. Unter einer Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängender Standort zu verstehen, etwa ein Bürogebäude oder eine Fabrik; räumlich verteilte Niederlassungen desselben Unternehmens fallen also nicht darunter, auch wenn darin zusammen mehr als die Zahl von 1.500 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Bei „besonderem Gefährdungspotenzial“ kann die » Berufsgenossenschaft anordnen, dass auch kleinere Unternehmer einen Sanitäter an Bord haben müssen. So gilt auch, dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 250 Beschäftigten ein Betriebssanitäter erforderlich ist, wenn die Art, Schwere und Häufigkeit der Unfall die erforderlich machen (s.nächster Abschnitt).

Auf Baustellen ist ein Betriebssanitäter schon bei mehr als 100 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten vorgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht derselben Firma angehören, etwa, wenn ein Bauunternehmen Teilaufträge an Subunternehmen vergibt und alle Mitarbeiter zusammen die Grenze von 100 Beschäftigten überschreiten.

Notwendigkeit bei besonderem Gefährdungspotenzial

Was Betriebe mit „besonderem Gefährdungspotenzial“ sind, lässt sich pauschal nur schwer bestimmen. In der Praxis handelt es sich dabei vor allem um Arbeitsstätten, an denen Unfälle zu erwarten sind, die ein sofortiges Eingreifen von Rettungskräften notwendig machen, z. B. schwere Vergiftungen, Verbrennungen oder Stromunfälle. Dabei sollten Sie immer vom Unfallgeschehen in der Vergangenheit (z. B. im Vorjahreszeitraum) ausgehen.

Ein besonderes Gefährdungspotenzial ist auch dann gegeben, wenn Arbeitsstätten mit erhöhten Unfallgefährdungen für die öffentlichen Rettungskräfte nur schwer zu erreichen sind, z. B. auf abgelegenen Baustellen. An diesen Kriterien sollten Sie auch die konkrete Zahl Ihrer Betriebssanitäter festmachen.

Ausnahme der Sanitäterpflicht

In Ausnahmefällen kann in einer Betriebsstätte auf einen Sanitäter verzichtet werden, wenn sie durch den Betriebssanitäters des benachbarten Mutterunternehmens mitversorgt wird. Über solche Abweichungen und Ermessensentscheidungen sollte sich der Unternehmer mit seiner Berufsgenossenschaft vorab beraten. Argumentieren Sie gut nachvollziehbar, warum Sie z. B. ohne Gefahren für die Beschäftigten auch im Notfall auf einen Betriebssanitäter verzichten können. Präparieren Sie sich für Ihre „Beweisführung“, etwa mit Unfallstatistiken und anderen aussagefähigen Daten.

Die Ausbildung des Betriebssanitäters

Als Betriebssanitäter kommen nur besonders geschulte Personen in Betracht, die an einem Grundlehrgang, bzw. einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst insgesamt 95 Unterrichtseinheiten; alle 3 Jahre ist eine 2-tägige Fortbildung fällig. Der Lehrgang, sowie alle weiteren Unterrichtseinheiten, sind nicht notwendig, wenn Ihr Betriebssanitäter bereits ausgebildeter Rettungssanitäter, Krankenpfleger, Heilgehilfe oder Sanitäter der Bundeswehr ist.

Prüfen Sie, ob Ihr Betriebssanitäter eventuell über die Grundausbildung hinaus spezielle Aufbaulehrgänge besuchen muss. Im Grundsatz ist das der Fall, wenn Sie in Ihrem Betrieb z. B. mit gefährlichen Stoffen arbeiten und sich daraus besondere Gefahren etwa durch Vergiftungen oder Verätzungen ergeben können.

WICHTIG: Die Berufsgenossenschaft beteiligt sich nicht an den Kosten für die Ausbildung zum Betriebssanitäter; hierfür kommt der Betrieb selbst auf.

Abgrenzung zum Ersthelfer

Für die Erstversorgung von Verletzten nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine gewisse Anzahl von Ersthelfern bereitstellen. Diese werden oft durch den Betriebssanitäter ausgebildet. Im Gegensatz zum Sanitäter, bleibt der Ersthelfer allerdings auch nach seiner Ausbildung Laie.