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Foto: © M Stocker | Adobe Stock

Was sind Berufskrankheiten?

  • 04.04.2022
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 5 Min.

Bei einer Berufskrankheit handelt es sich um eine Erkrankung, die sich jemand aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der dort vorherrschenden Belastungen und Einwirkungen zugezogen hat.

Alle nach aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bekannten Berufskrankheiten sind in der BKV (Berufskrankheiten-Verordnung) unter der Anlage I aufgeführt. Die BK-Liste (Berufskrankheiten-Liste) enthält momentan achtzig Positionen.

Berufskrankheiten werden nach 6 verschiedenen Krankheiten unterteilt:

  1. Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen verursacht wurden
  2. Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht wurden
  3. Krankheiten und Tropenkrankheiten, die von Parasiten und Infektionserregern ausgelöst wurden.
  4. Erkrankungen des Rippen- und Bauchfells, der Lungen und Atemwege
  5. Hautkrankheiten
  6. Krankheiten sonstiger Ursachen

Berufskrankheiten anerkennen lassen

Sind Arbeitnehmer von einer Erkrankung betroffen, die weder die im §9 Abs. 1 SGB VII Voraussetzungen erfüllen, noch in der BK-Liste aufgeführt ist, heißt das nicht, dass diese nicht von berufsbedingten Faktoren ausgelöst wurde. In so einem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Erkrankung als eine Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung Erkrankung als Berufskrankheit erfüllt sein?

Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufserkrankung müssen arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen, die bestätigen, dass Arbeitnehmer dieser Berufssparte von einem deutlich höheren Risiko betroffen sind als andere, wodurch das Auftreten dieser bestimmten Gesundheitsstörung begünstigt wird.

Achtung: Nur weil die Erkrankung möglicherweise mit der betroffenen Tätigkeit zusammenhängt, ist das kein Grund, diese auch wirklich als Berufskrankheit anzuerkennen. Darum werden insbesondere typische Volkserkrankungen, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Skelett- und Muskelerkrankungen nur sehr selten als Berufskrankheit akzeptiert.

Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten ab?

1. Meldung der Berufskrankheit bzw. des Verdachts

Die Berufskrankheit bzw. der Verdacht einer Berufskrankheit wird dem Unfallversicherungsträger vom Arbeitgeber, dem behandelnden Arzt oder einer sonstigen Person gemeldet. Ein neues Online-Tool, das "BK-Info"-Portal, unterstützt Haus- und Betreibsärzte bei dieser Verdachtsanzeige.

Könnten die Beschwerden eines Mitarbeiters auf eine Berufskrankheit hindeuten? Wie erfrage ich am besten, ob der Betroffene einem Gefahrstoff oder einer schädigenden Einwirkung bei der Arbeit ausgesetzt war? Welche Berufskrankheit könnte bei einer vorliegenden Diagnose in Betracht kommen? Bei solchen Fragen kann Ihnen das neue Portal helfen.

2. Arbeitsanamnese

Mit der Meldung einer möglichen Berufskrankheit wird vom Unfallversicherungsträger eine sogenannte Arbeitsanamnese gestartet. Hierbei werden alle Belastungen während der gesamten beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erfasst und ausführlich beschrieben.

3. Arbeitsmedizinisches Gutachten

Ergibt die Arbeitsanamnese, dass der Arbeitnehmer tatsächlich von seiner beruflichen Tätigkeit Schäden erlitten haben könnte, liegt es im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob ein arbeitsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben wird. Ist das der Fall, hat der Unfallversicherungsträger die Pflicht, dem Betroffenen mehrere Sachverständige vorzuschlagen.

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4. Prüfung des medizinischen Gutachtens

Nach Erhalt und Prüfung des Gutachtens entscheidet der Unfallversicherungsträger, ob er die „Berufserkrankung“ anerkennt oder nicht. Nach dieser Entscheidung hat der Betroffene einen Monat Zeit auf schriftlichem Weg Widerspruch einzulegen. Ist der Widerspruch erfolglos bzw. wurde die Widerspruchsfrist aus sonstigen Gründen verpasst, bleibt nur noch die Möglichkeit, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.

Arbeitnehmer können sich Berufskrankheiten anerkennen lassen © safetyxperts.de

Krebsverdacht kann für die Anerkennung einer Berufskrankheit ausreichen (Gerichtsurteil aus dem Jahr 2017)

Erkrankt ein Mitarbeiter, der viele Jahre mit Asbest arbeitete, an Krebs, muss die Berufsgenossenschaft für die Berufskrankheit zahlen. Das hat das Hessische Landessozialgericht 2017 entschieden.

Berufskrankheit Krebs: Der Fall

Ein Handwerker hat von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker gearbeitet. In dieser Zeit kam er des Öfteren mit Asbest in Berührung, unter anderem beim Schneiden von Asbestplatten sowie beim Löten mit Asbestband. Im Jahr 2011 erkrankte er an einem Tumor im Brustkorb und verstarb nach wenigen Monaten.

Die Witwe forderte die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit, weil die histologischen Untersuchungen auf ein Mesotheliom, einen bösartigen Tumor des Rippen- und Lungenfells, hindeuteten. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 4105 deshalb ab, weil ein Mesotheliom nur wahrscheinlich und nicht letztendlich nachgewiesen wurde. Dagegen klagte die Witwe.

Das Urteil

Die Berufsgenossenschaft muss die Berufskrankheit anerkennen und eine Witwenrente zahlen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Die Begründung

Bei der Diagnose „Mesotheliom“ handelt es sich um eine Ausschlussdiagnose, also eine Diagnose, die sich aus dem allmählichen Ausschluss aller anderen möglichen Erkrankungen mit denselben Symptomen ergibt. Zudem zeige die Erfahrung, dass zwischen dem beruflichen Asbestkontakt und der Entwicklung eines Tumors durchaus bis zu 30 Jahre liegen könnten. Dafür könne sogar eine geringfügig vermehrte Asbestbelastung ausreichen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.2.2017, Az. L3 U 124/14

Dem Gericht genügte diese Wahrscheinlichkeit, um die Krebserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Außerdem hat die Berufsgenossenschaft es versäumt, die Angehörigen des Verstorbenen auf eine notwendige Obduktion und deren Wichtigkeit hinzuweisen. Dies habe dann dazu geführt, dass an den Nachweis eines Mesothelioms weniger hohe Anforderungen anzulegen waren.

Anerkennung von Berufskrankheiten: Diese Gesetze werden angewendet

  1. SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
  2. BKV (Berufskrankheiten-Verordnung)
  3. UVAV (Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung)

Berufskrankheiten: Die Prävention

Um Berufskrankheiten zu verhindern, stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen in der Pflicht. So müssen Arbeitnehmer an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, Arbeitsschutzkleidung zuverlässig tragen und bei Defekten frühzeitig austauschen lassen sowie regelmäßige Schulungen rund um Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit absolvieren (z. B. Brandschutzübungen, Erste-Hilfe-Kurse usw.).

Regelmäßige Schulungen dienen der Arbeitssicherheit © Rawpixel.com | Adobe Stock

Der Arbeitgeber muss wiederum eine Reihe an gesetzlichen Pflichten erfüllen, um für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. „Sicheres“ Arbeiten ist heute ein Garant für zufriedene Arbeitnehmer. Moderne Unternehmen haben heute neben der klassischen arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Weitem mehr Möglichkeiten, wie z. B. die Einführung von BGM. Beim BGM geht es nicht nur darum, die Arbeitsqualität und Produktivität zu steigern, sondern auch Fehlzeiten durch erkrankte Mitarbeiter zu verhindern.

Auch das Entstehen von Berufskrankheiten soll unterbunden werden, ebenso eine hohe Mitarbeiterfluktuation. BGM trägt außerdem zur Burnout-Prävention bei. Eines der zugrundeliegenden, weichen Ziele des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist die Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit durch kluge Prävention.

Praktische Beispiele aus dem BGM

  • Reduzierung der Überstunden, indem z. B. zur Entlastung zusätzlich Teilzeitkräfte eingestellt werden, denn zu viel Überstunden machen krank.
  • Um Schlafmangel aufgrund von Schlafstörungen vorzubeugen, können Mitarbeiter entsprechend ihres chronobiologischen Typs (Lerche/Eule) in Schichten eingeteilt werden. Nicht jeder Mensch ist gleich, während einige Wechselschichten problemlos vertragen, werden andere dadurch richtig krank und entwickeln ernste Schlafstörungen.
  • Auch die Einführung von Gleitzeit kann eine sinnvolle Idee sein, denn das entschärft den Druck für Arbeitnehmer deutlich, Privates und Berufliches unter einen Hut zu bekommen.
  • Ebenso können stressreduzierende Maßnahmen dabei helfen, wie z. B das Einrichten von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
  • Eine Klärung eindeutiger Zuständigkeit kann ebenfalls dazu beitragen, das Stresslevel der Mitarbeiter zu reduzieren, genauso wie das Planen von festen Terminen. Entsprechende Zeit- und Personalbuffer sollten dabei immer bedacht werden.
  • „Ausreichend Pausen“, ein Rat, der abgedroschen klingen mag, aber hilft. Selbst beim Office Eye Syndrom können ausreichend Pausen für Erleichterung sorgen.
  • Einführung technischer Hilfsmittel (z. B. Datenbrillen), um die Arbeitsbedingungen sicherer, einfacher und effizienter zu gestalten.