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TRGS 561
Foto: © kittisak | Adobe Stock

TRGS 561: Umgang mit krebserzeugenden Metallen

  • 26.06.2023
  • Redaktionsteam SafetyXperts
  • 2 Min.

Eine neue Technische Regel für Gefahrstoffe ist im Oktober 2017 erschienen: die TRGS 561. Das Dokument informiert über Gefährdungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und den Stand der Technik bei den notwendigen Schutzmaßnahmen.

Was ist das Ziel der TRGS 561?

Die neue TRGS 561 ergänzt die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. Diese nennt die sogenannten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für viele Stoffe mit krebserzeugenden Wirkungen.

Ziel des nun in der TRGS 561 erläuterten Vorgehens ist es, eine Exposition möglichst unterhalb der Toleranzkonzentration zu halten. Denn je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz ist, umso höher ist das Erkrankungsrisiko.

Welche Arbeiten und Substanzen betrifft die TRGS 561?

Die neue Technische Regel gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B (Einteilung der Karzino-genität laut der CLP-Verordnung). Das betrifft Substanzen wie:

  • Arsenverbindungen
  • Beryllium und Berylliumverbindungen
  • Chrom ( VI)-Verbindungen
  • Cobalt und Cobaltverbindungen
  • metallisches Nickel und Nickelverbindungen

Beschäftigte sind solchen Metallen ausgesetzt bei Tätigkeiten z. B. an Schmelzöfen, bei der Elektrolyse, bei der Hartverchromung, beim Vernickeln, beim Anodengießen oder bei der Aufbereitung von Elektrolyten.

Damit betrifft die TRGS 561 nicht nur Betriebe, die mit der Metallerzeugung zu tun haben, sondern auch Galvaniken, Laugereien, Batteriehersteller oder Recyclingunternehmen.

Ausgenommen sind Gefährdungen durch metallische Substanzen beim Schweißen oder im Labor; hier gelten nach wie vor die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ und die TRGS 526 „Laboratorien“.

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Die TRGS 561 stellt klar, dass Sie vor Beginn der Tätigkeiten die Gefährdungen beurteilen müssen, indem Sie zunächst klären:

  • Können krebserzeugende Metalle oder metallische Verbindungen entstehen oder freigesetzt werden?
  • Können sich solche Stoffe anreichern, z. B. durch thermische Prozesse, in Filterstäuben usw.?
  • Auf den Einsatz welcher krebserzeugenden Stoffe können Sie verzichten?
  • Welche Alternativen haben Sie, durch andere Methoden oder Arbeitsmittel die Exposition zu vermindern?

Dann müssen Sie einen Maßnahmenplan aufstellen, der konkret beschreibt, mit welchen Maßnahmen und in welchem Ausmaß Sie die Exposition vermindern wollen. Die TRGS liefert Ihnen zu den oben genannten Metallen und ihren Verbindungen stoffspezifische Informationen und Hinweise.

STOP-Rangfolge verpflichtend

Am Anfang aller Überlegungen zu Schutzmaßnahmen steht die Substitutionsprüfung (S) für die konkret verwendeten Stoffe. Sie können z. B. eine Exposition über die Atemwege oft deutlich absenken, wenn Sie pulverförmige und damit staubende Substanzen durch Pasten, Granulate, Pellets o. Ä. ersetzen.

Können Sie dennoch eine Gefährdung Ihrer Mitarbeiter nicht ausschließen, haben bei allen weiteren Schritten technische (T) Maßnahmen stets Vorrang vor organisatorischen (O) und persönlichen (P) Schutzmaßnahmen inklusive der arbeitsmedizi-nischen Überwachung.

Minimierungsgebot laut GefStoffV auch bei geringen Risiken

Wichtig zum Verständnis ist: Auch wenn Sie die Exposition eines Stoffes bereits durch eine bestimmte Maßnahme abgesenkt haben und ein Risiko damit von hoch auf mittel verringert wurde, ist die Angelegenheit nicht automatisch erledigt.

Denn das Minimierungsgebot gemäß § 7 GefStoffV gilt auch für mittlere und geringe Risiken. Möglichkeiten zum weiteren Absenken einer Exposition oder zum Ersetzen eines gefährlichen durch einen weniger gefährlichen Stoff müssen Sie daher nutzen und umsetzen.