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Foto: © Antonio Guillem - Shutterstock

Gegen Mobbing: Dazu sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet!

  • 02.02.2022
  • Jürgen Loga
  • 2 Min.

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber, psychische Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und sofort zu handeln. Werden innerhalb der Belegschaft Mobbing-Tendenzen bekannt, ist nach § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ein sofortiges Eingreifen gefordert.

Was genau ist Mobbing?

15 Prozent der Arbeitnehmer sagen, dass sie schon einmal gemobbt worden sind. In 63 Prozent aller Fälle werden Mitarbeiter gemobbt, indem ihnen Informationen vorenthalten werden (Quelle: Statista).
Aber Achtung: Oft verwechseln die Beteiligten die Begriffe Konflikt und Mobbing. Deshalb an dieser Stelle: Nicht jeder Konflikt ist automatisch Mobbing. Gelegentliche Hänseleien oder Konflikte
sind KEIN Mobbing. Lang andauernde Konflikte zwischen zwei gleichberechtigten Partnern gehören ebenfalls nicht dazu. Werden jedoch negative Handlungen über einen längeren Zeitraum ausgeführt, jemand wird zum Beispiel regelmäßig schikaniert und seelisch verletzt, dann spricht man von Mobbing. Typische Mobbinghandlungen am Arbeitsplatz sind z. B. die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, Gewaltandrohung, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit. Dies führt bei den Betroffenen häufig zu psychischen Belastungen und Depressionen.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Mobbing ist kein Kavaliersdelikt. Der Arbeitgeber ist sogar durch den Gesetzgeber aufgefordert und verpflichtet, aktiv und entschlossen dagegen vorzugehen. Schon seit 2013 enthält das Arbeitsschutzgesetz die ausdrückliche Verpflichtung für Arbeitgeber, sich auch um die psychischen Belastungen in ihrem Unternehmen zu kümmern. Arbeitgeber, die es unterlassen, ihre Beschäftigten gegen Mobbing zu schützen, verstoßen demnach gegen zahlreiche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.

Laut diesem ist jeder Arbeitgeber verpflichtet,

  • seine Beschäftigten vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen.

Deshalb sollten Sie das Thema bereits in Ihrem nächsten Arbeitsschutzausschuss ansprechen.

Doch wie kann man Mobbing vorbeugen?

Präventiv kann schon mit wenigen Maßnahmen vorgebeugt werden – als Arbeitgeber sollten Sie zumindest den vierten Punkt umsetzen, damit im Streitfall nicht ein Verstoß gegen Ihre Fürsorgepflicht nachweisbar ist:

  1. Machen Sie den Umgang mit Konflikten zum Thema von Schulungen.
  2. Halten Sie regelmäßige gemeinsame Besprechungen in der Arbeitsgruppe bzw. Abteilung ab, die auch das Thema „Betriebsklima“ behandeln
  3. Schaffen Sie Möglichkeiten, sich privat kennenzulernen und auszutauschen, beispielsweise durch einen Ausflug, gemeinsamen Sport und andere Aktivitäten.
  4. Schaffen Sie eine betriebliche Anlaufstelle für Mobbingbetroffene, z. B. einen Kummerkasten oder einen Beauftragten.