Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert diese Pflicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
Für Nitrosamine bedeutet das in der Praxis:
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