Nach § 193 SGB VII müssen Unternehmen einen Unfall anzeigen, wenn eine versicherte Person getötet wurde oder durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Außerdem muss die Unfallanzeige binnen drei Tagen erstattet werden, nachdem das Unternehmen Kenntnis vom Unfall bzw. von der anzeigepflichtigen Arbeitsunfähigkeit erlangt hat.
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