Schwerpunktthema

Änderung der Gefahrstoffverordnung: Was Betriebe jetzt tun müssen

Am 4. Dezember 2024 wurde die Änderung der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht, in deren Mittelpunkt die Prävention berufsbedingter Krebserkrankungen steht. Betriebe, die CMR-Stoffe einsetzen oder bei deren Tätigkeit Beschäftigte derartigen Stoffen ausgesetzt sein können, müssen ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Und auch auf Betriebe, die Baumaßnahmen im Bestand planen, kommen wegen des darin möglicherweise verbauten Asbests neue Pflichten zu. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen in aller Kürze.
Sven Rost

Sven Rost

03.03.2025 · 6 Min Lesezeit

Die meisten Änderungen der Gefahrstoffverordnung beziehen sich auf krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B, auch als CMR-Stoffe bezeichnet. Darunter fällt auch das als krebserzeugend eingestufte Asbest.

Mein Tipp

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie CMR-Stoffe bei sich im Betrieb einsetzen: Diese Stoffe sind in Abschnitt 2 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts und in Ihrem Gefahrstoffverzeichnis mit dem Piktogramm „GHS08 Gesundheitsgefahr“ und mit den H-Sätzen H340, H350 oder H360, ggf. mit Zusatzbuchstaben, gekennzeichnet. Darüber hinaus kann es sein, dass die Beschäftigten Tätigkeiten ausführen, die als krebserzeugend gelten, z. B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben oder Dieselmotor-Emissionen. Eine vollständige Liste krebserzeugender Tätigkeiten enthält die Technische Regel für Gefahrtstoffe (TRGS) 906.

Änderungen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen

  • Berücksichtigen Sie das Risikokonzept in der Gefährdungsbeurteilung

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