Der Fall: Eine Finanzamtsangestellte wollte sich im Sozialraum der Behörde einen Kaffee holen. Dabei rutschte sie auf dem gerade frisch gewischten Boden aus und brach sich einen Lendenwirbel. Die zuständige Unfallkasse lehnte jedoch jegliche Leistungen ab: Das Kaffeeholen sei – auch bei der Arbeit – dem privaten Bereich zuzuordnen und damit nicht unfallversichert.
Dagegen hatte die Frau geklagt – in den ersten 2 Instanzen vergeblich, da sich die Richter der Argumentation der Unfallkasse anschlossen. Der Fall landete schließlich vor dem BSG in Kassel. Dieses bestätigte zwar die gängige Rechtsprechung, wonach das Kaffeeholen am Arbeitsplatz Privatsache ist. Dennoch stellte sich das Gericht in diesem speziellen Fall auf die Seite der Klägerin: Denn da der vom Arbeitgeber bereitgestellte Kaffeeautomat im Sozialraum gestanden und sich der Unfall wegen des dort vorhandenen rutschigen Bodens ereignet habe, war er dem Gefahrenbereich des Betriebs zuzuordnen und nicht dem privaten Lebensrisiko der Angestellten. Für betrieblich bedingte Gefahren sei die Unfallkasse jedoch leistungspflichtig (Entscheidung vom 24.9.2025, Az. B 2 U 11/23 R).
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