Mitarbeiter haben gesetzlichen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (§ 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)). Sie haben also dafür zu sorgen, dass kein Teammitglied schädlichem Tabakrauch ausgesetzt ist. Das gilt nicht nur für die Praxisräume, sondern auch für die Nebenräume, in denen z. B. nur Abrechnungs- und Büroarbeiten oder Ähnliches vorgenommen werden. Im Sozialraum ist das Rauchen zum Schutz der Nichtraucher ebenfalls verboten. Das Rauchen in Außenbereichen können Sie dagegen nicht untersagen.
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