Rechtliches

Arbeitgebende müssen Beschäftigte im Betrieb leidensgerecht einsetzen

Arbeitgebende haben ihren Mitarbeitenden gegenüber eine Fürsorgepflicht. Diese fordert auch, dass die Beschäftigten, wann immer es möglich ist, leidensgerecht eingesetzt werden. Die Arbeit soll nicht dazu führen, dass gesundheitliche Einschränkungen entstehen oder verschlimmert werden. Dies gilt gegenüber allen Arbeitnehmenden, in der Alten- und Krankenpflege kann es sogar zu einem bestimmten Arbeitseinsatz führen. Das ist für Arbeitgebende und Beschäftigte nicht einfach. Lesen Sie aber selbst.
Maria Markatou

Maria Markatou

04.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Nachtschicht wird zur Herausforderung für Krankenschwester

Der Fall: Eine Krankenschwester war im Schichtdienst tätig. In ihrem Arbeitsvertrag war geregelt, dass sie bei begründeter betrieblicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie zur Wechsel- und Schichtarbeit verpflichtet ist. Die Krankenschwester trat an ihren Arbeitgeber heran und teilte mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Nachtschicht von 21.45 bis 6.15 Uhr nicht leisten kann. Sie müsse sich einer medikamentösen Behandlung unterziehen, die zum Einschlafen führe. Sie wurde daraufhin betriebsärztlich untersucht. Der Betriebsarzt schickte sie nach Hause, weil sie arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester bot aber ihre Arbeitsleistung, mit Ausnahme der Nachtschicht, an. Der Arbeitgeber weigerte sich, dies anzunehmen. Die Krankenschwester klagte daraufhin auf Beschäftigung und Vergütung (BAG, Urteil vom 9.4.2014, Az. 10 AZR 637/13).

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