Aus der Praxis

Arbeitgebender darf private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten

Arbeitgebende dürfen über ihr Direktionsrecht ihren Mitarbeitenden die private Handynutzung während der Arbeitszeit untersagen. Sie müssen dabei nicht mal das Betriebsratsgremium beteiligen. So hat es das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (BAG vom 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22). Meiner Meinung nach sollten Arbeitgebende, unabhängig vom Bestehen eines Betriebratsgremiums, von dieser Befugnis auf jeden Fall Gebrauch machen.
Maria Markatou

Maria Markatou

27.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Keine private Handynutzung während der Arbeitszeit

Der Fall: Der Arbeitgebende hatte seine Arbeitnehmenden per Aushang zum Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hingewiesen, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Bei Verstößen drohte er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte und klagte.

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