Leserfrage: „Um unsere Arbeitsschutzmaßnahmen gezielter an Unfallschwerpunkten auszurichten, überlegen wir, in der nächtlichen Lkw-Verladung kritische Arbeitsmittel per Video zu überwachen. Hintergrund sind wiederholte Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen. Unser Ziel ist es, Beschäftigte und Fahrer besser zu schützen. Ist eine dauerhafte Videoüberwachung in diesem Zusammenhang zulässig?“
SafetyXperts-Antwort: Sobald Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche per Video überwacht werden, betrifft dies nicht nur die Personen, die sich regelwidrig verhalten, sondern auch unbeteiligte Beschäftigte. Damit sind deren Persönlichkeitsrechte berührt. Entsprechend greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne dessen Zustimmung dürfen Sie weder Kameras installieren noch Videoaufzeichnungen verwerten.
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