Arbeitsschutz muss sein – auch bzw. gerade im Krisenfall

Auch im Krisenfall bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers uneingeschränkt bestehen. Weder außergewöhnliche betriebliche Belastungssituationen noch externe Krisenlagen – etwa Pandemien, Naturkatastrophen, erhebliche Energie- oder IT-Störungen oder wirtschaftliche Notlagen – führen zu einer Suspendierung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Vielmehr konkretisiert und intensiviert sich die Arbeitgeberverantwortung unter den Bedingungen einer Krise. Worauf Sie besonders achten müssen, lesen Sie im Folgenden.
Maria Markatou

Maria Markatou

09.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Arbeitsschutzgesetz gilt weiterhin

Die zentrale Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Diese Pflicht gilt unabhängig von äußeren Umständen und umfasst ausdrücklich auch die Anpassung der Maßnahmen an veränderte Situationen.

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