Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber zunächst zu ermitteln, ob und welchen Gefährdungen die Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sein können. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) muss der Arbeitgeber sodann wirksame Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Dabei kann er den Vorgaben der einschlägigen ASR folgen oder individuelle Lösungen entwickeln.
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