Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nicht automatisch, nur weil sich ein Unfall „auf der Arbeit“ ereignet. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Handlung betrieblich veranlasst war oder überwiegend privaten Zwecken diente. Deshalb ist der Versicherungsschutz bei Tätigkeiten wie Kaffeetrinken, Rauchen oder Duschen regelmäßig umstritten. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen
- Betrieblicher Tätigkeit (versichert)
Eine Handlung ist versichert, wenn sie objektiv der Erfüllung der Arbeitsaufgabe dient oder in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht. - Privater Tätigkeit (nicht versichert)
- Nicht versichert sind Handlungen, die ausschließlich eigenwirtschaftlichen, also privaten Zwecken dienen und keinen funktionalen Bezug zur Arbeit haben, z. B. Essen und Trinken, Rauchen, Einkaufen oder Spazierengehen.
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