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Arbeitsunfall oder nicht? Warum beim Kaffeetrinken der Kontext zählt

„Das ist doch auf der Arbeit passiert – also ist es ein Arbeitsunfall.“ Diese Annahme hält sich hartnäckig. Sie klingt logisch, ist aber falsch. Denn für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz reicht es nicht aus, dass der Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Betriebsgelände passiert. Entscheidend ist etwas anderes: der betriebliche Zweck der Handlung während des Unfalls. Ein aktuelles Urteil macht klar, wie wichtig die Intention von Handlungen für den Versicherungsschutz ist. Für uns als Sifas dient das Urteil als Blaupause für andere Unfallereignisse, bei denen die Abgrenzung zwischen privater Tätigkeit und Arbeitsunfall schwerfällt, z. B. bei Tätigkeiten im Homeoffice.
Svenja Dammasch

Svenja Dammasch

31.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nicht automatisch, nur weil sich ein Unfall „auf der Arbeit“ ereignet. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Handlung betrieblich veranlasst war oder überwiegend privaten Zwecken diente. Deshalb ist der Versicherungsschutz bei Tätigkeiten wie Kaffeetrinken, Rauchen oder Duschen regelmäßig umstritten. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen

  • Betrieblicher Tätigkeit (versichert)

    Eine Handlung ist versichert, wenn sie objektiv der Erfüllung der Arbeitsaufgabe dient oder in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht.
  • Privater Tätigkeit (nicht versichert)
  • Nicht versichert sind Handlungen, die ausschließlich eigenwirtschaftlichen, also privaten Zwecken dienen und keinen funktionalen Bezug zur Arbeit haben, z. B. Essen und Trinken, Rauchen, Einkaufen oder Spazierengehen.

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