Rechtliches

Auf psychisches Leiden muss bei Kündigung Rücksicht genommen werden

Ausraster im Betrieb und Gewalt am Arbeitsplatz rechtfertigen oft eine fristlose Kündigung. Allerdings muss auch bei Ausrastern oder Gewalt immer eine Interessenabwägung stattfinden. Die Kündigung darf nur das letzte Mittel sein und nur dann ausgesprochen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei psychische Leiden und Ausnahmesituationen auf der Seite der Beschäftigten.
Maria Markatou

Maria Markatou

16.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmer rastet aus und schlägt mit dem Vorschlaghammer zu

Der Fall: An seinem letzten Urlaubstag im August betrat ein langjähriger Mitarbeiter den Betrieb. Er fragte, wo sich sein Ex-Kollege aufhält. Nachdem er keine Antwort von den Kollegen erhalten hatte, schlug er mit einem großen Vorschlaghammer drei Scheiben eines Meistercontainers ein. Zuvor hatte er sämtliche Reifen am Fahrzeug des früheren Kollegen zerstochen. Dem Werkschutz gegenüber gab er an, dass sein alter Meister und Kollege ihn in der Vergangenheit psychisch immer fertiggemacht hat. Der Arbeitnehmer hat ein psychisches Anfallsleiden. Ausgelöst wurde der vorstehend genannte Krankheitsschub durch das Absetzen der verordneten Medikation. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage.

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