Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist immer dann verpflichtend, sobald ein Betrieb gefährliche Güter transportiert, befördern lässt oder sonst wie am Transport beteiligt ist. Ausnahmen bestehen nur bei begrenzten Mengen, freigestellten Beförderungseinheiten oder geringen Jahresmengen gemäß ADR 1.1.3.6. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind in § 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt.
Weiterhin sind in § 4 Fristen für Schulungen und Fortbildungen und in § 5 die Schulungsanforderungen zum Erwerb des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte festgelegt. Beachten Sie: Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig und kann nur durch eine erneute schriftliche Prüfung verlängert werden. Ohne gültigen Nachweis ist eine Bestellung unzulässig.
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