Nicht nur aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Beschäftigten nach den Arbeitsschutzvorschriften, sondern auch wegen der „Verkehrssicherungspflichten“ nach dem Schadensersatzparagrafen (§ 823 BGB) müssen Unternehmen dafür sorgen, dass von Bäumen auf ihrem Betriebsgelände keine Gefahren ausgehen. Wenn der Baumbesitzer – hier der Betrieb – diese Pflichten verletzt, können Geschädigte ihn für dadurch entstandene Sach- oder Personenschäden, etwa durch einen abgebrochenen Ast, in Haftung nehmen. In einer Pressemitteilung von November 2023 rät der TÜV Thüringen daher zur regelmäßigen Baumkontrolle durch besonders ausgebildete Bauminspektoren.
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