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Beim Kaffeetrinken verschluckt und gestürzt: Landessozialgericht erkennt Arbeitsunfall an

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden. Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist. Warum Kaffeetrinken im vorliegenden Fall dazu zählte, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Dr. Robert Kaufmann

Robert Kaufmann

08.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Berufsgenossenschaft und Sozialgericht sahen keinen Arbeitsunfall

Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte eine Anerkennung als Arbeitsunfall, da das Kaffeetrinken keinen betrieblichen Zwecken gedient habe. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte, schloss sich dieser Einschätzung an.

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