BEM – die Angebotsunterbreitung ist für den Arbeitgeber Pflicht
Erkrankt einer Ihrer Kollegen innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen am Stück oder war er wiederholt an insgesamt mehr als 42 Kalendertagen (30 Werktagen) arbeitsunfähig, muss der Leiter Ihrer Einrichtung oder Praxis ein Angebot zum BEM unterbreiten, am besten schriftlich. Dazu lädt er den betroffenen Mitarbeiter ein. Der Einladung zum BEM sollte eine schriftliche Aufklärung über den Sinn und Zweck oder das Ziel eines BEM beiliegen. Diese Pflicht besteht für jeden Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Unternehmens (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
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