BEM im Gesundheitswesen

BEM: Pflicht oder Kür für Vorgesetzte und Teams?

Verwechseln Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Im Gegensatz zum BGM, das von den Arbeitgebern freiwillig angeboten werden kann, haben Beschäftigte nach einer längeren Krankheit einen rechtlichen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Es steht den Mitarbeitern jedoch frei, ob sie dieses Angebot annehmen möchten oder nicht. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen.
Renate Tief

Renate Tief

03.03.2025 · 1 Min Lesezeit

BEM – die Angebotsunterbreitung ist für den Arbeitgeber Pflicht

Erkrankt einer Ihrer Kollegen innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen am Stück oder war er wiederholt an insgesamt mehr als 42 Kalendertagen (30 Werktagen) arbeitsunfähig, muss der Leiter Ihrer Einrichtung oder Praxis ein Angebot zum BEM unterbreiten, am besten schriftlich. Dazu lädt er den betroffenen Mitarbeiter ein. Der Einladung zum BEM sollte eine schriftliche Aufklärung über den Sinn und Zweck oder das Ziel eines BEM beiliegen. Diese Pflicht besteht für jeden Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Unternehmens (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

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