Brandschutz

Bestandsschutz hat seine Grenzen

Bauliche Anlagen, die gemäß Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, unterliegen dem Bestandsschutz, solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht und keine wesentlichen Änderungen erfolgen (vgl. jeweilige Landesbauordnung, z. B. […]
Oliver Kienzler

Oliver Kienzler

15.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Bauliche Anlagen, die gemäß Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, unterliegen dem Bestandsschutz, solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht und keine wesentlichen Änderungen erfolgen (vgl. jeweilige Landesbauordnung, z. B. § 76 LBO Bayern). Voraussetzung ist die Einhaltung der ursprünglichen Auflagen. Abweichungen sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Die Abnahme wird vorausgesetzt, garantiert jedoch keine Mängelfreiheit. Bauteile mit Prüfpflicht sowie defekte Anlagen sind vom Bestandsschutz ausgenommen. Ein Anspruch besteht nur bei nachweislicher Genehmigung und ohne unmittelbare Gefahr. Die Bewertung erfolgt im Genehmigungsverfahren, insbesondere über das Brandschutzkonzept.

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