Rechtliches

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Eins ist keins!

Ein Fall, wie er wohl jeden Tag in den Betrieben Deutschlands vorkommen kann: Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wird durchgeführt und abgeschlossen. Der Mitarbeiter bleibt aber weiterhin arbeitsunfähig. Kann der Unternehmer dann schon kündigen? So einfach ist das nicht. Denn wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nach einem BEM fortsetzt, kann dies für den Arbeitgeber bedeuten, immer wieder ein BEM anbieten zu müssen (BAG, 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21).
Maria Markatou

Maria Markatou

22.09.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Produktionshelfer war bereits seit 2010 alljährlich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig und verursachte so beträchtliche Entgeltfortzahlungskosten. Nach einem BEM im März 2019 fielen weitere 79 Arbeitsunfähigkeitstage an. Der Arbeitgeber kündigte ihm deshalb im Februar 2020.

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